Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
in den letzten Jahren traten wiederholt Wasserrohrbrüche an den Hausanschlüssen auf. Wir möchten daher darauf hinweisen, dass die Kosten für die Behebung des Rohrbruches gemäß §25 der Wasserversorgungssatzung von den Grundstückseigentümern zu zahlen sind.
§ 25
Grundstücksanschlusskosten
| (1) | Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung oder Beseitigung der Anschlussleitungen ist der Gemeinde in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Fertigstellung der erstattungspflichtigen Maßnahme; er wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. |
| (3) | Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte erstattungspflichtig. Mehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner. |
Wir weisen darauf hin, dass die Erd-/Tiefbau-/Garten- und Landschaftsbauarbeiten auf dem Grundstück vom Grundstückseigentümer vorzunehmen sind.
Im Falle einer Gebäudeversicherung sollten sie darauf achten, dass der Hausanschluss von der Hauptleitung bis ins Haus versichert ist, und nicht erst ab Grundstücksgrenze.