Jeder freut sich, wenn es in der vorweihnachtlichen Zeit einmal richtig schneit und unsere Gemeinde in eine winterliche Landschaft verwandelt wird. Diese wetterliche Gegebenheit hat jedoch für uns alle seine Konsequenzen.
Diese schneereichen Tage werden es wieder erfordern, dass unser Bauhof seiner Räum- und Streupflicht nachkommt. Aus diesem Grunde bitten wir Sie schon jetzt, parken Sie Ihre Fahrzeuge so, dass der notwendige Winterdienst ohne Behinderung durchgeführt werden kann. Wir empfehlen dort wo es möglich ist, auf dem eigenen Grundstück zu parken. Insbesondere gilt dies für die vielen engen Strassen in unserer Gemeinde, in denen Fahrzeuge abgestellt sind. Es ist kein böser Wille, wenn wir dann dort nicht durchfahren. Bei den breiten Räumschildern ist ein Durchkommen meist gar nicht möglich.
Als Beispiele möchten wir für die einzelnen Ortsteile folgende Straßen nennen:
OT Mengerskirchen, Knotenstraße
OT Waldernbach, Unterm Berg
OT Winkels, Garrantenweg
OT Probbach, Stegstraße
OT Dillhausen, Zum Schiefer
Bei dieser Gelegenheit bitten wir um Verständnis, dass wir bei zwei Fahrzeugen nicht überall gleichzeitig sein können und selbstverständlich müssen die ebenen Straßen warten, bis die zahlreichen Steilstrecken frei sind.
Wenn wir räumen, schieben wir den Schnee in Richtung Grundstücksgrenze und hoffen, dass er dort gelagert werden kann bis er schmilzt. Häufig wird aber der Schnee aus den Höfen auf die Straßen transportiert. Beim nächsten Durchgang werfen wir diese zusätzliche Menge dann wieder zurück oder dem Nachbarn vor die Tür. Das gibt dann manchmal Ärger. Wir schlagen daher vor: Stapeln Sie den Schnee auf dem Hof.
In diesem Zusammenhang möchten wir unsere Bürger noch einmal darauf hinweisen, dass gemäß der §§ 10 und 11 unserer Straßenreinigungssatzung eine Verpflichtung besteht, bei Schneefall und Eisglätte die Gehwege, die Überwege, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang so rechtzeitig zu räumen und zu bestreuen, dass Gefahren nicht entstehen können.
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift können mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Verwaltung appelliert an die Vernunft und Einsicht der Betroffenen, weist aber auch ausdrücklich noch einmal auf die versicherungsrechtlichen Verpflichtungen jedes Grundstückeigentümers hin.
Diese vorgenannten Verpflichtungen sollten für uns alle selbstverständlich sein und als notwendiger Beitrag für ein gemeinsames Miteinander in unserer Gemeinde gesehen werden.