hier: Gemeinde Neuenstein, Gemarkung Untergeis, Flur 3, Flurstück 173/0, „Im Unterfeld“
Die Benennung von Straßen, Plätzen, Wegen und sonstigen Örtlichkeiten obliegt als örtliche Angelegenheit der Gemeinde Neuenstein. Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung vom 04.02.2026 die Benennung der Straße Gemarkung Untergeis, Flur 3, Flurstück 173/0 beschlossen und dabei den Straßennahmen „Im Unterfeld“ vergeben.
Im Vollzug des vorgenannten Beschlusses erlässt der Gemeindevorstand der Gemeinde Neuenstein folgende Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG):
1. Die im nachfolgenden Kartenausschnitt gekennzeichnete Fläche wird neu benannt und erhält den Straßennamen „Im Unterfeld“.
2. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der derzeit gültigen Fassung angeordnet.
Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
3. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach Ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
1. Die Begründung dieser Verfügung (Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Neuenstein vom 04.02.2026) kann nach deren Bekanntmachung vier Wochen lang im Rathaus der Gemeinde Neuenstein, Zimmer 9, Freiherr-vom-Stein-Straße 5, 36286 Neuenstein zu den allgemeinen Dienstzeiten der Verwaltung montags bis freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr und zusätzlich montags, dienstags und donnerstags von 14:00 bis 16:00 Uhr eingesehen werden.
2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist im öffentlichen Interesse und unter pflichtgemäßer Abwägung der widerstreitenden Interessen gerechtfertigt und notwendig.
Die Benennung von Straßen, Plätzen, Wegen und sonstigen Örtlichkeiten erfolgt unter anderem im Interesse der Allgemeinheit aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung: Straßennamen sollen eine eindeutige und zuverlässige Orientierung im Stadtgebiet gewährleisten, die insbesondere bei Einsätzen des Rettungsdienstes von erheblicher Bedeutung ist. Im Falle eines etwaigen Widerspruchsverfahrens könnten Missverständnisse über den Straßennamen zu Orientierungsschwierigkeiten führen, die
einer schnellen und reibungslosen Auffindbarkeit von Adressaten entgegenstehen. Eine Gefahr für Leib und Leben kann nicht ausgeschlossen werden und stellt demnach eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar.
Das mögliche Interesse einer einzelnen Person an der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat demnach gegenüber dem öffentlichen Interesse, d. h. der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, an der sofortigen Vollziehung zurückzutreten.
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindevorstand der Gemeinde Neuenstein, Freiherr-vom-Stein-Straße 5, 36286 Neuenstein, einzulegen.
Neuenstein, 04.03.2026