Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.07.2021 (GVBl. Nummer 32 S. 498) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuenstein am 02.März 2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird
|
| im ordentlichen Ergebnis | |
|
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 8.339.020 EUR |
|
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 8.256.890 EUR |
|
| mit einem Saldo von | 82.130 EUR |
|
| im außerordentlichen Ergebnis | |
|
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 0 EUR |
|
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 EUR |
|
| mit einem Saldo von | 0 EUR |
|
| mit einem Überschuss von | 82.130 EUR |
|
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und den | |
|
| Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 472.780 EUR |
|
| und dem Gesamtbetrag der | |
|
| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.819.500 EUR |
|
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 3.164.500 EUR |
|
| mit einem Saldo von | -1.345.000 EUR |
|
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0 EUR |
|
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 314.688 EUR |
|
| mit einem Saldo von | -314.688 EUR |
|
| mit einem Finanzmittelbedarf von | -1.186.908 EUR |
festgesetzt.
Kreditaufnahmen werden nicht festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000 EUR festgesetzt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:
| 1. GRUNDSTEUER | ||
|
| a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 370 v. H. |
|
| b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 370 v. H. |
| 2. GEWERBESTEUER auf | 380 v. H. | |
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
| (1) | Als erheblich i. S. d. § 98 Abs. 2 Nr. 1 und 2 HGO gilt ein Fehlbetrag, der 5 v. H. des Gesamthaushaltsvolumens des Haushaltsjahres übersteigt. |
| (2) | Für die über- und außerplanmäßigen Ausgaben des Gesamtergebnishaushalts und des Gesamtfinanzhaushalts wird das Zustimmungsrecht der Gemeindevertretung gemäß § 100 Abs. 1 HGO auf den Gemeindevorstand übertragen. |
| (3) | Im Einzelfall darf der Betrag nach Abs. (2) 20.000,00 EUR nicht überschreiten. |
| (4) | Die Aufwendungen und Auszahlungen gemäß den Absätzen 1 und 2 sind der Gemeindevertretung vierteljährlich zur Kenntnis zu bringen. |
Neuenstein, 06.03.2023
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit gemäß § 97 HGO öffentlich bekannt gemacht.
An genehmigungspflichtigen Teilen sind in der Haushaltssatzung enthalten:
=> Höchstbetrag der Kassenkredite von 500.000,00 EUR
Die nach § 97 a HGO und § 105 Abs. 2 HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen im § 4 der Haushaltssatzung sind erteilt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 16.03. bis 24.03.2023 während der Dienststunden (Mo.-Fr.: 08:00 - 12:00 Uhr und Mo., Di., Do.: 14:00 - 16:00 Uhr) in der Gemeindeverwaltung in Neuenstein, OT Aua, Freiherr-vom-Stein-Str. 5, Sitzungssaal, öffentlich aus.
Neuenstein, 13.03.2023