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Neuenstein Nachrichten
Ausgabe 11/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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HHSatzung 2023 Bekanntmachung nach Genehmigung Landrat

Haushaltssatzung

der Gemeinde Neuenstein für das Haushaltsjahr 2023

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.07.2021 (GVBl. Nummer 32 S. 498) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuenstein am 02.März 2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

8.339.020 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

8.256.890 EUR

mit einem Saldo von

82.130 EUR

im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

0 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

0 EUR

mit einem Saldo von

0 EUR

mit einem Überschuss von

82.130 EUR

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und den

Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

472.780 EUR

und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.819.500 EUR

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

3.164.500 EUR

mit einem Saldo von

-1.345.000 EUR

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

0 EUR

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

314.688 EUR

mit einem Saldo von

-314.688 EUR

mit einem Finanzmittelbedarf von

-1.186.908 EUR

festgesetzt.

§ 2

Kreditaufnahmen werden nicht festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000 EUR festgesetzt.

§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:

1. GRUNDSTEUER

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf

370 v. H.

b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf

370 v. H.

2. GEWERBESTEUER auf

380 v. H.

§ 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

§ 7

Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.

§ 8

(1)

Als erheblich i. S. d. § 98 Abs. 2 Nr. 1 und 2 HGO gilt ein Fehlbetrag, der 5 v. H. des Gesamthaushaltsvolumens des Haushaltsjahres übersteigt.

(2)

Für die über- und außerplanmäßigen Ausgaben des Gesamtergebnishaushalts und des Gesamtfinanzhaushalts wird das Zustimmungsrecht der Gemeindevertretung gemäß § 100 Abs. 1 HGO auf den Gemeindevorstand übertragen.

(3)

Im Einzelfall darf der Betrag nach Abs. (2) 20.000,00 EUR nicht überschreiten.

(4)

Die Aufwendungen und Auszahlungen gemäß den Absätzen 1 und 2 sind der Gemeindevertretung vierteljährlich zur Kenntnis zu bringen.

Neuenstein, 06.03.2023

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Neuenstein
gez.
Urstadt, Bürgermeister

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit gemäß § 97 HGO öffentlich bekannt gemacht.

An genehmigungspflichtigen Teilen sind in der Haushaltssatzung enthalten:

=> Höchstbetrag der Kassenkredite von 500.000,00 EUR

Die nach § 97 a HGO und § 105 Abs. 2 HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen im § 4 der Haushaltssatzung sind erteilt.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 16.03. bis 24.03.2023 während der Dienststunden (Mo.-Fr.: 08:00 - 12:00 Uhr und Mo., Di., Do.: 14:00 - 16:00 Uhr) in der Gemeindeverwaltung in Neuenstein, OT Aua, Freiherr-vom-Stein-Str. 5, Sitzungssaal, öffentlich aus.

Neuenstein, 13.03.2023