Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.02.2023 (GVBl. Nummer 6 2023 S. 90,93) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuenstein am 30.01.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
| im Ergebnishaushalt | |
| im ordentlichen Ergebnis | |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 8.218.295 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 9.005.310 EUR |
| mit einem Saldo von | -787.015 EUR |
| im außerordentlichen Ergebnis | |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 0 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 EUR |
| mit einem Saldo von | 0 EUR |
| mit einem Fehlbetrag von | -787.015 EUR |
| im Finanzhaushalt | |
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und den | |
| Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | -299.890 EUR |
| und dem Gesamtbetrag der | |
| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 728.000 EUR |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 4.991.500 EUR |
| mit einem Saldo von | -4.263.500 EUR |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 4.250.000 EUR |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 322.910 EUR |
| mit einem Saldo von | 3.927.090 EUR |
| mit einem Finanzmittelbedarf von | -636.300 EUR |
festgesetzt.
Kreditaufnahmen werden in Höhe von 4.250.000,00 € festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen werden mit 3.250.000,00 € festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 2.000.000 EUR festgesetzt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern wurden für das Haushaltsjahr 2025 in der Hebesatzsatzung der Gemeinde Neuenstein wie folgt festgesetzt:
| 1. | GRUNDSTEUER | ||
|
| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 470 v. H. |
|
| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 275 v. H. |
| 2. | GEWERBESTEUER auf | 380 v. H. | |
Die Angaben zu den hier genannten haben lediglich deklaratorische Bedeutung. Maßgeblich sind die Festsetzungen in der jeweils gültigen Hebesatzsatzung.
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
| (1) | Als erheblich i. S. d. § 98 Abs. 2 Nr. 1 + 2 HGO gilt ein Fehlbetrag, der 5 v. H. des Gesamthaushaltsvolumens des Haushaltsjahres übersteigt. |
| (2) | Für die über- und außerplanmäßigen Ausgaben des Gesamtergebnishaushalts und des Gesamtfinanzhaushalts wird das Zustimmungsrecht der Gemeindevertretung gemäß § 100 Abs. 1 HGO auf den Gemeindevorstand übertragen. |
| (3) | Im Einzelfall darf der Betrag nach Abs. (2) 25.000,00 EUR nicht überschreiten. |
| (4) | Die Aufwendungen und Auszahlungen gemäß den Absätzen 1 und 2 sind der Gemeindevertretung vierteljährlich zur Kenntnis zu bringen. |
| (5) | Investitionen gemäß § 12 GemHVO gelten bis zu einem Betrag von 50.000 EUR als Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung. |
Neuenstein, 31.01.2025
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit gemäß § 97 HGO öffentlich bekannt gemacht.
An genehmigungspflichtigen Teilen sind in der Haushaltssatzung enthalten:
Die nach § 97 a HGO, § 102 Abs. 4 HGO, § 103 Abs 2 und 4 HGO und § 105 Abs. 2 HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen im § 2, § 3 und § 4 der Haushaltssatzung sind erteilt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 20.03. bis 28.03.2025 während der Dienststunden (Mo.-Fr.: 08:00 - 12:00 Uhr und Mo., Di., Do.: 14:00 - 16:00 Uhr) in der Gemeindeverwaltung in Neuenstein, OT Aua, Freiherr-vom-Stein-Str. 5, Sitzungssaal, öffentlich aus.
Neuenstein, 20.03.2025