Im Zuge einer gesetzlichen Neuregelung im Hessischen Gaststättengesetz (HGastG) ergeben sich Erleichterungen für nicht-gewinnorientierte Organisationen, Vereine und ehrenamtliche Initiativen.
Bisher waren neben gewinnorientierten Anbietern auch „nicht-gewinnorientierte Organisationen oder Initiativen" verpflichtet, ihre Veranstaltungen gemäß § 6 Satz 1 HGastG anzuzeigen. Mit der aktuellen Änderung entfällt diese Anzeigepflicht nun für diese Gruppen.
Das bedeutet: Wer als Verein oder Initiative beispielsweise ein Fest oder eine Veranstaltung organisiert und dabei Speisen und Getränke anbietet, muss dies in vielen Fällen nicht mehr gesondert anzeigen (Wegfall „Schankerlaubnis").
Wichtig ist jedoch: Diese Erleichterung gilt ausschließlich für nicht-gewinnorientierte Organisationen und Initiativen. Für private gewerbliche Anbieter bleibt es bei der bisherigen Regelung – hier ist weiterhin eine entsprechende Anzeige („Schankerlaubnis") erforderlich.
Die Neuregelung dient insbesondere der Entlastung des Ehrenamts und soll die Planung und Durchführung entsprechender Veranstaltungen erleichtern.
Unabhängig davon müssen die geltenden Vorschriften, insbesondere zum Jugendschutz, zur Lebensmittelhygiene sowie zur öffentlichen Sicherheit und Ordnung, weiterhin eingehalten werden. Bitte informieren Sie sich daher im Vorfeld über die genauen Voraussetzungen.
Für Rückfragen steht Ihnen die Gemeindeverwaltung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen