Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 05.02.2026 (GVBl. 2026 Nummer 8) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuenstein am 05. März 2026 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird | ||
| im Ergebnishaushalt | ||
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| im ordentlichen Ergebnis | |
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 7.956.960 EUR |
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| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 9.474.765 EUR |
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| mit einem Saldo von | -1.517.805 EUR |
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| im außerordentlichen Ergebnis | |
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 0 EUR |
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| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 EUR |
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| mit einem Saldo von | 0 EUR |
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| mit einem Fehlbetrag von | -1.517.805 EUR |
| im Finanzhaushalt | ||
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| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und den Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | -948.690 EUR |
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| und dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 496.000 EUR |
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| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 4.027.500 EUR |
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| mit einem Saldo von | -3.531.500 EUR |
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| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 3.531.500 EUR |
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| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 389.910 EUR |
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| mit einem Saldo von | 3.141.590 EUR |
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| mit einem Finanzmittelbedarf von | -1.338.600 EUR |
festgesetzt.
Kreditaufnahmen werden in Höhe von 3.531.500,00 EUR festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen werden in Höhe von 3.500.000 EUR festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 3.000.000 EUR festgesetzt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern wurden für das Haushaltsjahr 2026 in der Hebesatzsat-
zung der Gemeinde Neuenstein wie folgt festgesetzt:
| 1. | GRUNDSTEUER | ||
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| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 470 v. H. |
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| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 275 v. H. |
| 2. | GEWERBESTEUER auf | 395 v. H. | |
Die Angaben zu den hier genannten haben lediglich deklaratorische Bedeutung. Maßgeblich sind
die Festsetzungen in der jeweils gültigen Hebesatzsatzung.
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
| (1) | Als erheblich i. S. d. § 98 Abs. 2 Nr. 1 + 2 HGO gilt ein Fehlbetrag, der 5 v. H. des Gesamthaushaltsvolumens des Haushaltsjahres übersteigt. |
| (2) | Für die über- und außerplanmäßigen Ausgaben des Gesamtergebnishaushalts und des Gesamtfinanzhaushalts wird das Zustimmungsrecht der Gemeindevertretung gemäß § 100 Abs. 1 HGO auf den Gemeindevorstand übertragen. |
| (3) | Im Einzelfall darf der Betrag nach Abs. (2) 25.000,00 EUR nicht überschreiten. |
| (4) | Die Aufwendungen und Auszahlungen gemäß den Absätzen 1 und 2 sind der Gemeindevertretung vierteljährlich zur Kenntnis zu bringen. |
| (5) | Investitionen gemäß § 12 GemHVO gelten bis zu einem Betrag von 50.000 EUR als Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung. |
Neuenstein, 05.03.2026
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit gemäß § 97 HGO öffentlich bekannt gemacht.
An genehmigungspflichtigen Teilen sind in der Haushaltssatzung enthalten:
Die nach § 97 a HGO, § 102 Abs. 4 HGO, § 103 Abs 2 und 4 HGO und § 105 Abs. 2 HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen im § 2, § 3 und § 4 der Haushaltssatzung sind erteilt.
Gemäß § 97 Abs. 4 ist der Haushalt im Internet unter der Seite www.neuenstein.net veröffentlicht.
Neuenstein, 07.04.2026
Gemäß § 97a, Ziffer 4 HGO in Verbindung mit § 103 Absätze 2 und 4 HGO erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Neuenstein die eingeschränkte aufsichtsbehördliche Genehmigung zur Inanspruchnahme des in § 2 der Haushaltssatzung 2026 von der Gemeindevertretung festgesetzten Gesamtbetrags der Investitionskredite, die zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich werden, in Höhe von maximal
--3.531.500,00 Euro
(in Worten: Drei Millionen fünfhunderteinunddreißigtausend fünfhundert Euro)
Da die Gemeinde Neuenstein die Kredittilgung im mittelfristigen Planungszeitraum nur teilweise aus dem Zahlungsmittelüberschuss aus laufender Verwaltungstätigkeit erwirtschaften kann, habe ich diese Auflage verfügt. Dies ist ein Hinweis darauf, dass die geplanten Kreditaufnahmen mit ihren Tilgungsverpflichtungen nur noch in einzelnen Jahren mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in Einklang zu bringen sind. Kreditaufnahmen für freiwillige Leistungen werde ich einer besonders kritischen Prüfung unterziehen.
Den Anträgen auf Kredit-Einzelgenehmigung ist jeweils eine Aufstellung beizufügen, aus der zu entnehmen ist, welche Investitionsmaßnahmen fremd- bzw. kreditfinanziert werden müssen. Darüber hinaus ist den Genehmigungsanträgen jeweils eine aktuelle Finanzrechnung beizufügen.
Gemäß § 103 Absatz 1 HGO dürfen Kredite nur für Investitionen, für Investitionsförderungsmaßnahmen oder für eine Umschuldung bereits bestehender Darlehen aufgenommen werden, und dies gemäß § 93 Absatz 3 HGO auch nur, wenn eine andere Investitionsfinanzierung nicht möglich ist oder unter wirtschaftlichen Aspekten unzweckmäßig wäre.
Die Kreditermächtigung im Rahmen der Haushaltssatzung 2026 gilt gemäß § 103 Absatz 3 HGO bis zum Ende des Haushaltsjahres 2027 und gegebenenfalls auch noch darüber hinaus bis zur vollendeten öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2028.
Bad Hersfeld, 25. März 2026
11.90.21/14-4
Gemäß § 97 a Ziffer 3 HGO in Verbindung mit § 102 Absatz 4 HGO erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Neuenstein die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 3 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 von der Gemeindevertretung festgesetzten Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und für investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von maximal
3.500.000,00 Euro
(in Worten: Drei Millionen fünfhunderttausend Euro).
Der o. a. Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bezieht sich auf das Produkt 12601 Brandschutz. Die Gemeindevertretung ist mit der erfolgten Festsetzung eine Selbstbindung dahingehend eingegangen, dass sie in den folgenden zwei Haushaltsjahren dann auch entsprechende Auszahlungs-Planansätze bereitstellen muss.
Die Gemeinde Neuenstein darf Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 102 Absatz 2 HGO nur dann beanspruchen, wenn sie dafür Sorge tragen kann, dass die Finanzierung der aus den eingegangenen Verpflichtungsermächtigungen resultierenden Investitionsauszahlungen in den künftigen Haushaltsplänen gesichert ist.
Verpflichtungsermächtigungen im Zuge der Haushaltssatzung 2026 gelten gemäß § 102 Absatz 3 HGO bis zum Ende des Haushaltsjahres 2026 und gegebenenfalls auch noch darüber hinaus bis zur vollendeten öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2027.
Die Gemeinde Neuenstein kann gegebenenfalls auch außerplanmäßige Verpflichtungen eingehen, wenn diese unvorhergesehen und unabweisbar sind und der in der Haushaltssatzung 2026 festgesetzte
Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten wird.
Bad Hersfeld, 25. März 2026
11.90.21/14-4
Gemäß § 97a, Ziffer 5 HGO in Verbindung mit § 105 Absatz 2 HGO erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Neuenstein die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 4 der Haushaltssatzung 2026 von der Gemeindevertretung festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, in Höhe von maximal
--3.000.000,00 Euro
(in Worten: Drei Millionen Euro)
Liquiditätskredite dürfen gemäß § 105 Absatz 1, Satz 1 HGO nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Gemeindekasse keine anderen Mittel zur Liquiditätssicherung zur Verfügung stehen.
Der Gemeindevorstand hat gemäß § 105 Absatz 1, Satz 3 HGO dafür Sorge zu tragen, dass beanspruchte Liquiditätskredite spätestens bis zum Ende des Haushaltsjahres 2026 in voller Höhe zurückgeführt werden, um das Abrutschen in eine dauerhafte Liquiditätskreditspirale zu verhindern.
Die Ermächtigung zur Aufnahme von Liquiditätskrediten gilt für das Haushaltsjahr 2026 und gegebenenfalls darüber hinaus bis zur vollendeten öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2027.
Liquiditätskredite dürfen ausnahmsweise auch für eine erforderlich werdende Vor- und Zwischenfinanzierung von geplanten Investitionsmaßnahmen eingesetzt werden, allerdings maximal bis zum Abschluss und der bilanziellen Aktivierung der Maßnahmen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat eine Umstellung der Finanzierung auf in der Regel längerfristige Investitionskredite zu erfolgen.
Bad Hersfeld, 25. März 2026
11.90.21/14-4
Gemäß § 97a Ziffer 1 HGO in Verbindung mit § 92 Absatz 5 Ziffer 2 HGO erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Neuenstein die aufsichtsbehördliche Genehmigung für ein Abweichen von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich im Finanzhaushalt 2026.
Die im Finanzhaushalt 2026 von der Gemeinde zu erbringende ordentliche Kredittilgung in Höhe von 389.910 Euro kann nicht –und wie in § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO gefordert- aus dem zu erwartenden Zahlungsmittelüberschuss aus dem laufenden Geschäftsbetrieb (-948.690 Euro) bedient werden.
Eine vollständige Kompensation des sich ergebenden negativen Zahlungsmittelsaldos ist der Gemeinde Neuenstein dennoch unter Einsatz von vorhandener, ungebundener Liquidität zuzüglich mittlerweile verzögert zugeflossener Mittel möglich.
Die Gemeindevertretung ist unverzüglich und in geeigneter Weise über den vollständigen Inhalt dieser Genehmigungsverfügung für die Haushaltssatzung 2026 mit Haushaltsplan und Anlagen gemäß § 50 Absatz 3 HGO zu unterrichten.
Die Haushaltssatzung 2026 ist gemäß § 97 Absatz 4 HGO (Fassung vom 01.04.2025) öffentlich bekannt zu machen und mindestens bis zum Ende seiner Gültigkeit mit allen Bestandteilen im Internet zu veröffentlichen.
In der Bekanntmachung ist auf die Veröffentlichung hinzuweisen.
Bad Hersfeld, 25. März 2026
11.90.21/14-4