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Neuenstein Nachrichten
Ausgabe 23/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung § 13 Offenlage Teilaufhebung Wolfsdelle

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung der Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 24 „An der Wolfsdelle“, Gemeinde Neuenstein, Ortsteil Untergeis

Bekanntmachung des Beschlusses zur Teilaufhebung

Die Gemeindevertretung hat am 11.05.2023 den Beschluss zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 24 „An der Wolfsdelle“ gefasst. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wird der Aufstellungsbeschluss hiermit bekannt gemacht.

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuenstein hat in ihrer Sitzung am 11.05.2023 dem Entwurf zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 24 „An der Wolfsdelle“ zugestimmt.

Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB wird hiermit bekannt gemacht, dass die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 24 „An der Wolfsdelle“, Gemeinde Neuenstein, Ortsteil Untergeis, mit Begründung in der Zeit vom 16.06.2023 bis einschließlich 17.07.2023 (sofern auf die genannten Tage kein gesetzlicher Feiertag fällt) beim Gemeindevorstand der Gemeinde Neuenstein (Rathaus), Raum 7, Freiherr-vom-Stein-Straße 5, 36286 Neuenstein, während der allgemeinen Öffnungszeiten

montags, dienstags und donnerstags

8.00 – 16.00 Uhr

mittwochs

8.00 – 12.00 Uhr

freitags

8.00 – 12.00 Uhr

oder nach Vereinbarung zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt.

Zusätzlich können die ausliegenden Unterlagen auf der Internetseite der Gemeinde Neuenstein (https://www.neuenstein.net/aktuelles.html) eingesehen werden.

Während der öffentlichen Auslegung können Stellungnahmen zu den Entwurfsunterlagen schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindevorstand (Rathaus, Raum7), Freiherr-vom-Stein-Straße 5, 36286 Neuenstein, während der Öffnungszeiten abgegeben werden.

Zur Teilaufhebung der Fläche wendet die Gemeinde Neuenstein das Verfahren gem. § 13 BauGB an. Die Durchführung erfolgt im vereinfachten Verfahren. Entsprechend den Bestimmungen des § 13 Abs. 3 BauGB wird von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbereicht nach § 2a BauGB und der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 24 „An der Wolfsdelle“ unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (Normenkontrollantrag) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Den Beteiligten wird nach Prüfung der fristgerecht vorgebrachten Anregungen das Ergebnis der Entscheidung mitgeteilt.

Abgrenzung

Das 1.009 m² große Verfahrensgebiet der Teilaufhebung befindet sich in der Gemarkung Untergeis und umfasst die in der Flur 3 liegenden Flurstücke 88/1 und 88/2.

Die Fläche wird begrenzt, im Norden und im Süden durch die vorhandene Bebauung, im Osten durch die Straße An der Wolfsdelle und im Westen durch die Wegeparzelle 159/1.

Übersichtsplan ohne Maßstab
Anlass der Teilaufhebung

Der mit Verfügung vom 16.02.1987 durch das Regierungspräsidium Kassel genehmigte Bauungsplan Nr. 24 „An der Wolfsdelle“ weist den Aufhebungsbereich als Fläche für die „landwirtschaftliche Nutzung“ aus. Mit Inkrafttreten der Teilaufhebung wird der Bebauungsplan für die betroffene Fläche aufgehoben.

Nach Aufhebung liegt die Fläche innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Gemäß § 34 BauGB sind Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Die Gemeinde Neuenstein beabsichtigt auf einem Teilstück dieser Fläche die Errichtung einer Kinderkrippe. Diese kann aus planerischer Sicht in die bebaute Ortslage eingefügt werden. Um eine Baugenehmigung zu erlangen, wird die festgesetzte Fläche für die „landwirtschaftliche Nutzung“ aufgehoben.

Städtebauliche Fehlentwicklungen sind aufgrund der vorhandenen baulichen Strukturen nicht zu befürchten, da mögliche zukünftige Bauvorhaben nach den Kriterien des § 34 BauGB umgesetzt werden. D. h. Art und Maß etwaiger baulichen Nutzung, die Bauweise und die Überbauung der Grundstücksflächen richten sich nach der Eigenart der näheren Umgebung. Das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Ein planungsrechtlicher Regelungsbedarf wird in diesem Gebiet nicht mehr gesehen.

Bei dem Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 24 „An der Wolfsdelle“ handelt es sich um ein allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO. Mit der Teilaufhebung einer 1.009 m² großen Fläche für die landwirtschaftliche Nutzung werden die Eigenart der näheren Umgebung und das Ortsbild nicht beeinträchtigt. Ein planungsrechtlicher Regelungsbedarf wird in diesem Gebiet nicht mehr gesehen.

Neuenstein, den 07.06.2023

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Neuenstein
gez. Roland Urstadt (Bürgermeister)