Name und Sitz der Jagdgenossenschaft; Gebietsumfang des Jagdbezirks
| (1) | Die Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Salzberg ist nach § 8 Abs. 1 Satz 1 HJagdG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt den Namen Jagdgenossenschaft Salzberg. Sie hat ihren Sitz in Neuenstein-Salzberg. |
| (2) | Der gemeinschaftliche Jagdbezirk umfasst gemäß § 8 Abs. 1 BJagdG alle Grundflächen |
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| der Gemarkung Salzberg, |
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| sofern sie nicht zu einem Eigenjagdbezirk (§7 BJG) gehören. |
Die Außengrenzen und Flächen, die zum Gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, sind der dieser Satzung als ANLAGE beigefügten Karte im Maßstab 1:5000 zu entnehmen.
Aufsichtsbehörde
Aufsichtsbehörde ist der Kreisausschuss des Kreises Hersfeld-Rotenburg
Mitgliedschaft
| (1) | Der Jagdgenossenschaft gehören alle Eigentümer der Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks an. Eigentümer von Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, auf denen die Jagd nach § 9 Abs. 1 Satz 2 BJagdG nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft insoweit nicht an. |
| (2) | Die Jagdgenossenschaft führt ein Jagdkataster, in dem die Jagdgenossen, ihre im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gelegenen bejagbaren Grundstücke und deren Größe ausgewiesen werden. Zu diesem Zweck haben die Jagdgenossen dem Jagdvorsteher alle zur Anlegung dieses Verzeichnisses erforderlichen Unterlagen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Das Jagdkataster ist fortzuführen. Eigentumsänderungen hat der Jagdgenosse dem Jagdvorstand mitzuteilen und nachzuweisen. |
| (3) | Die Mitgliedschaft zur Genossenschaft endet mit dem vollständigen Verlust des Eigentums an bejagbaren Flächen im gemeinschaftlichen Jagdbezirk. |
Aufgaben der Jagdgenossenschaft
| (1) | Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, unter eigener Verantwortung das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu verwalten und zu nutzen. |
| (2) | Der Jagdgenossenschaft obliegt nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 BJagdG der Ersatz des Wildschadens, der an den zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücken entsteht, wenn dieser nicht durch den Jagdpächter zu tragen ist. Soweit die Jagdgenossenschaft zum Wildschadensersatz verpflichtet ist, erfolgt dieser nur auf Grundlage eines Vorbescheids im Sinne des § 36 Abs.5 Satz 2 HJagdG. |
Organe
Organe der Genossenschaft sind
a) die Jagdgenossenschaftsversammlung
b) der Jagdvorstand.
Jagdgenossenschaftsversammlung
| (1) | Alljährlich findet eine Versammlung der Jagdgenossen statt. Außerordentliche Versammlungen sind vom Jagdvorstand unverzüglich einzuberufen, wenn dies von wenigstens einem Zehntel der stimmberechtigten Jagdgenossen, die gleichzeitig 10 % der bejagbaren Flächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes vertreten, unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird. |
| (2) | Die Einladung zur Jagdgenossenschaftsversammlung ergeht durch ortsübliche Bekanntmachung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Auswärtige Jagdgenossen haben sicher zu stellen, dass sie von dieser Einladung Kenntnis erhalten. Eine besondere Einladung ergeht an sie nicht. Die Einladung enthält Tagungsort und -zeit sowie eine konkrete Darstellung der zu besprechenden Tagesordnungspunkte. |
| (3) | Die Versammlung der Jagdgenossen soll am Sitz der Jagdgenossenschaft stattfinden. Sie ist nicht öffentlich. Einzelnen Personen kann die Anwesenheit gestattet werden, wenn die Jagdgenossenschaftsversammlung über die Zulassung der Öffentlichkeit mit Mehrheit entschieden hat. Der Jagdbehörde ist die Anwesenheit jederzeit gestattet. |
§ 7
Beschlussfähigkeit; Versammlungsleitung
| (1) | Die Genossenschaftsversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. |
| (2) | Den Vorsitz in der Versammlung führt der Jagdvorsteher, in seiner Abwesenheit dessen Stellvertreter. Für die Abwicklung bestimmter Angelegenheiten, insbesondere bei Wahlen, kann der Jagdvorstand einen anderen Versammlungs- bzw. Wahlleiter bestimmen. |
Stimmrecht der Jagdgenossen
| (1) | Jeder Jagdgenosse hat eine Stimme. Er hat sein Stimmrecht einheitlich auszuüben. |
| (2) | Miteigentümer oder Gesamthandseigentümer eines zum Jagdbezirk gehörigen Grundstücks können ihr Stimmrecht nur gemeinschaftlich ausüben. Beteiligen sich nicht sämtliche Miteigentümer oder Gesamthandseigentümer an der Abstimmung, so gelten die nicht Erschienenen oder nicht Abstimmenden als den Erklärungen der Abstimmenden zustimmend. |
| (3) | Jeder Jagdgenosse kann sich durch sein Kind, seinen Ehegatten, einen seiner Elternteile, eine in seinem Dienst ständig beschäftigte Person oder einen derselben Jagdgenossenschaft angehörenden anderen Jagdgenossen mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, sofern diese voll geschäftsfähig sind. Ein Bevollmächtigter darf nicht mehr als 3 Jagdgenossen vertreten. |
| (4) | Für juristische Personen handeln ihre verfassungsmäßigen Organe, die zuständigen Amtsträger oder deren schriftlich Beauftragte, die abweichend von Absatz 3 keine Jagdgenossen sein müssen. |
| (5) | Ein Jagdgenosse ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Jagdgenossenschaft betrifft. |
§ 9
Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsversammlung
Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, die zugleich die Mehrheit der in der Versammlung vertretenen Grundflächen bilden. Jeder Jagdgenosse hat eine Stimme. Jagdgenossen, die sich bei der Beschlussfassung der Stimme enthalten, sind bei der Feststellung der Zahl der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die strittige Frage kann in derselben oder einer neu einzuberufenden Jagdgenossenschaftsversammlung mit dem Ziel einer Beschlussfassung erneut beraten werden. Enthaltungen zählen als Nein-Stimmen.
Niederschrift
Über den wesentlichen Verlauf und die Beschlüsse einer Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie muss insbesondere enthalten
| 1. | die Zahl der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen |
| 2. | die Angabe der von ihnen jeweils vertretenen Grundflächen |
| 3. | die von der Jagdgenossenschaftsversammlung gefassten Beschlüsse im Wortlaut, wobei das Stimmenverhältnis und das Grundflächenverhältnis anzugeben sind. |
Die Niederschrift ist im Geschäftszimmer des Jagdvorstandes zwei Wochen nach der Jagdgenossenschaftsversammlung zur Einsichtnahme der Jagdgenossen öffentlich auszulegen.
Aufgaben der Jagdgenossenschaftsversammlung
Die Jagdgenossenschaftsversammlung beschließt im Rahmen der Gesetze über die Satzung und deren Änderungen. Außerdem bestimmt sie über die
| a) | Wahl und Abwahl (Abberufen) des Jagdvorstandes und seines Stellvertreters |
| b) | Wahl und Abwahl (Abberufen) eines Kassenführers und eines Schriftführers sowie deren Stellvertretern |
| c) | Nutzung des Jagdbezirks, insbesondere die Jagdverpachtung |
| d) | Verwendung des Jagdertrags in jedem Jahr und die Verwendung etwaiger Rücklagen |
| e) | Erhebung und Verwendung der Umlagen |
| f) | Wahl von zwei Kassenprüfern |
| g) | Anstellung von Personal und Festsetzung der dem Jagdvorstand und etwaigen Angestellten zu gewährenden Entschädigung, Auslagenersatz bzw. Vergütung |
| h) | Entlastung des Jagdvorstandes |
| i) | Genehmigung des bezüglich notwendiger Auslagen im Sinne des § 10 Abs. 3 BJadgG gefassten Haushaltsplans und der Jahresrechnung |
§ 12
Jagdvorstand
| (1) | Der Jagdvorstand besteht aus dem Jagdvorsteher, seinem Stellvertreter, dem Kassenführer, dem Schriftführer sowie deren Stellvertretern. |
| (2) | Der Vorstand wird von der Genossenschaftsversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. |
| (3) | Wählbar ist jeweils jede geschäftsfähige Person, die das 18. Lebensjahr vollendet und nicht die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit und das Stimmrecht im Sinne des § 45 StGB verloren hat. |
| (4) | Die Amtszeit beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr, es sei denn, dass im Zeitpunkt der Wahl kein gewählter Jagdvorstand vorhanden ist. In diesem Fall beginnt sie mit der Wahl und verlängert sich um die Zeit von der Wahl bis zum Beginn des neuen Geschäftsjahres. Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis durch Neu- oder Wiederwahl ein neuer Jagdvorstand bestimmt ist. |
| (5) | Endet die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds vorzeitig durch Tod, Rücktritt, Abberufen oder Verlust der Wählbarkeit, so ist für den Rest der Amtszeit innerhalb angemessener Frist, spätestens in der nächsten Jagdgenossenschaftsversammlung, eine Ersatzwahl für die Restlaufzeit der Wahlperiode für die weggefallene Vorstandsfunktion vorzunehmen. Der übrige Vorstand bleibt bis zur Ersatzwahl im Amt. |
| (6) | Die Jagdgenossenschaft wird vom Jagdvorsteher und seinem Stellvertreter gerichtlich und außergerichtlich vertreten, wobei diese jeweils einzelvertretungsbefugt sind. |
| (7) | Der Jagdvorstand tritt auf Einladung des Jagdvorstehers nach Bedarf zusammen. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Mitglied des Jagdvorstandes dies schriftlich beantragt. |
| (8) | Der Jagdvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. |
| (9) | Der Jagdvorstand beschließt durch Abstimmung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Jagdvorstehers. Das Stimmrecht im Vorstand kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder des Jagdvorstandes dürfen bei der Beschlußfassung nicht mitwirken, wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihren Ehegatten, ihren Verwandten bis zum ersten Grade oder Verschwägerten oder einer von ihnen kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. |
| (10) | Über die Beschlüsse des Jagdvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Teilnehmern der Sitzung zu unterzeichnen. |
| (11) | Die Mitglieder des Jagdvorstandes erhalten Ersatz ihrer notwendigen Auslagen, die auch pauschal abgegolten werden können. Im Übrigen steht ihnen eine Vergütung für ihre Tätigkeit nicht zu. |
§ 13
Aufgaben des Jagdvorstandes
| (1) | Der Jagdvorstand hat die Interessen der Jagdgenossenschaft im Rahmen des § 4 wahrzunehmen. Er ist an die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung gebunden, soweit sich diese im Rahmen der Gesetze halten. | |
| (2) | Der Jagdvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen: | |
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| a) | Anlegen und Führen des Genossenschaftskatasters |
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| b) | Einberufen und Leiten der Genossenschaftsversammlung |
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| c) | Ausführen der Genossenschaftsbeschlüsse |
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| d) | Führen der Kassengeschäfte |
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| e) | Aufstellen und Vorlage des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung |
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| f) | Aufstellen des Verteilungsplans und der Beitragsliste |
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| g) | Beaufsichtigen der Angestellten und Überwachung der Einrichtungen |
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| h) | Führen des Schriftwechsels und Beurkunden von Beschlüssen |
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| i) | Vornahme der Bekanntmachungen |
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| j) | Ausfertigung von Verträgen und die laufende Überprüfung, ob diese eingehalten werden |
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| k) | Erarbeitung von Vorschlägen für Abschusspläne |
| (3) | Soweit Beschlüsse nach dieser Satzung nicht von anderen Organen gefasst werden, werden sie vom Jagdvorstand gefasst. | |
§ 14
Kassenprüfer
| (1) | Die beiden Kassenprüfer werden von der Jagdgenossenschaftsversammlung für die Dauer von zwei Jahr gewählt. Jedes Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus. In der ersten Versammlung, die nach dieser Satzung abgehalten wird, entscheidet das Los, welcher der beiden Kassenprüfer nur für ein Jahr gewählt wird. |
| (2) | Wählbar ist jeweils jede geschäftsfähige Person, die das 18. Lebensjahr vollendet und nicht die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit und das Stimmrecht im Sinne des § 45 StGB verloren hat. |
| (3) | Die Amtszeit beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr, es sei denn, dass im Zeitpunkt der Wahl kein Kassenprüfer vorhanden ist. In diesem Fall beginnt sie mit der Wahl und verlängert sich um die Zeit von der Wahl bis zum Beginn des neuen Geschäftsjahres. |
| (4) | Endet die Amtszeit des Kassenprüfers vorzeitig durch Tod, Rücktritt, Abberufen oder Verlust der Wählbarkeit, so ist für den Rest der Amtszeit innerhalb angemessener Frist, spätestens in der nächsten Jagdgenossenschaftsversammlung, eine Ersatzwahl für die Restlaufzeit der Wahlperiode des weggefallenen Kassenprüfers vorzunehmen. |
§ 15
Kassenverwaltung
| Für die Kassengeschäfte gelten folgende Grundsätze: | |
| a) | Die Annahme- und Auszahlungsanordnungen der Jagdgenossenschaft sind vom Vorsitzenden des Jagdvorstandes zu unterzeichnen. Sie sind hinsichtlich der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Angaben in den Kassenanordnungen von einem weiteren Mitglied des Jagdvorstands gegenzuzeichnen. |
| b) | Für den Nachweis der Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Reihenfolge und gegebenenfalls nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung wird durch den Kassenführer ein Kassenbuch geführt, das nach Einnahmen, Ausgaben, Verwahrungen, Vorschüssen, Geldbestand und –anlagen zu gliedern ist. Das Kassenbuch dient zusammen mit den entsprechenden Belegen als Rechnungslegungsbuch. Diese Unterlagen sind im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren. |
| c) | Der Kassenführer hat dafür zu sorgen, dass die Einnahmen der Jagdgenossenschaft rechtzeitig eingehen und die Auszahlungen ordnungsgemäß geleistet werden. Außenstände sind durch ihn anzumahnen und nach fruchtlosem Ablauf der hierbei gesetzten Zahlungsfrist dem Vorsitzenden des Jagdvorstandes zur zwangsweisen Beitreibung zu melden. |
| d) | Der Barbestand der Kasse ist möglichst gering zu halten. Entbehrliche Barbestände sind unverzüglich auf ein Konto bei einem Kreditinstitut einzuzahlen und dort bestverzinslich anzulegen. |
| e) | Kassenfehlbeträge sind vom Kassenführer zu ersetzen; der Ersatz ist im Kassenbuch festzuhalten. Kassenüberschüsse sind als sonstige Einnahmen zu buchen. Bis zur Aufklärung ist der Kassenfehlbetrag als Vorschuss und der Kassenüberschuss als Verwahrung nachzuweisen. |
§ 16
Anteil an Nutzungen und Lasten
| (1) | Der Anteil der Genossen an den Nutzungen und Lasten richtet sich nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer bejagbaren Grundstücke im Jagdbezirk zur gesamten bejagbaren Fläche des Jagdbezirkes. |
| (2) | An den Nutzungen und Lasten nehmen diejenigen Genossen insoweit nicht teil, als auf ihren Grundstücken die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf. |
| (3) | Zur Festsetzung des Anteils der Jagdgenossen an Nutzen und Lasten der Jagdgenossenschaft stellt der Jagdvorstand erforderlichenfalls einen Verteilungsplan und eine Beitragsliste auf. Jedes Verzeichnis ist zwei Wochen lang im Geschäftszimmer des Jagdvorstandes zur Einsichtnahme der Genossen oder ihrer mit Vollmacht versehenen Beauftragten öffentlich auszulegen. Die Auslegung ist vorher bekanntzumachen (§ 20 Abs. 1). |
Auszahlung des Jagdertrags
(1) | Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres ist der jährliche Reinertrag aus der Jagdnutzung an die Jagdgenossen auszuzahlen, sofern die Jagdgenossenschaftsversammlung nichts anderes beschlossen hat. |
§ 18
Einzahlung der Beiträge
| (1) | Die Beiträge der Jagdgenossen werden binnen zwei Wochen nach rechtskräftiger Feststellung der Beitragsliste fällig; sie sind nach Angaben des Kassenführers kostenfrei bei der Genossenschaftskasse einzuzahlen. |
| (2) | Die Beiträge, welche nicht fristgemäß eingezahlt werden, können nach den Vorschriften über die Einziehung von Gemeindeabgaben beigetrieben werden. |
§ 19
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. April bis 31. März. Es entspricht dem Jagdjahr.
Bekanntmachungen
| (1) | Die für die Jagdgenossen bestimmten Bekanntmachungen werden in ortsüblicher Weise vorgenommen. |
| (2) | Ortsüblich ist die Bekanntmachung vorgenommen durch Veröffentlichung im Neuenstein Bote. |
§ 21
Rechtsmittel
Gegen Verwaltungsakte der Jagdgenossenschaft sind die Rechtsmittel nach §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben.
Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
Diese Satzung tritt am 01.04.2027 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom __ in der Fassung vom ____ außer Kraft.
| _____________ , | den ___________ |
| (Ort) | (Datum) |
Vorstehende Satzung ist in der Genossenschaftsversammlung vom
in der _______ Genossen mit einer Grundfläche von _______ ha anwesend bzw. vertreten waren, beschlossen worden.
Vorstehende Satzung wird gemäß § 8 Abs.2 Hessisches Jagdgesetz genehmigt.
(Siegel)