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Neuenstein Nachrichten
Ausgabe 25/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Benutzung der Kindertagesstättender Gemeinde Neuenstein

(Kita-Benutzungssatzung)

Aufgrund der §§ 25 ff, des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S.698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 31) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung HGO in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S.142) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) und; §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S.134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S.2022), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 03. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuenstein in ihrer Sitzung am 12.06.2025 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Träger und Rechtsform

Die Gemeinde Neuenstein unterhält die kommunalen Tageseinrichtungen für Kinder (Kindertagesstätten) als öffentlich-rechtliche Einrichtungen. Tageseinrichtungen für Kinder sind Einrichtungen der Jugendhilfe zur Förderung von Kindern durch Bildung, Erziehung und Betreuung. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.

§ 2

Aufgaben

(1)

Die Kindertagesstätten sollen die Erziehung in der Familie ergänzen und unterstützen und die Gesamtentwicklung des Kindes durch kontinuierliche, allgemeine und gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote fördern. Die Vereinbarkeit von Familie und Berufstätigkeit soll ermöglicht werden. Durch differenzierte Erziehungs- und Bildungsarbeit soll die geistige, seelische, emotionale und körperliche Entwicklung von Kindern angeregt, die Gemeinschaftsfähigkeit gefördert und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen gegeben werden. Die Kinder sollen sich zu selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Personen entwickeln. Die Förderung soll sich dabei am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(2)

Zur Erfüllung dieser Aufgaben sollen die pädagogischen Fachkräfte und die Erziehungsberechtigten sowie die anderen an der Bildung und Erziehung eines Kindes beteiligten Institutionen im Rahmen einer Bildungs- und Erziehungspartnerschaft zusammenarbeiten. Diese Bildungs- und Erziehungspartnerschaft, die gegenseitiges Vertrauen, Verständnis und die Mitwirkung der einzelnen Beteiligten voraussetzt, ist ein wesentlicher Bestandteil der Bildung, Erziehung und Betreuung in den Kindertagesstätten.

(3)

Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben nach dem jeweiligen Pädagogischen Konzept der Kindertagesstätte und den gesetzlichen Vorschriften.

§ 3

Kreis der Berechtigten

(1)

Die Kindertagesstätten stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Gemeinde Neuenstein ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts haben und mit dem/der/den Erziehungsberechtigten im Ortsgebiet wohnen,

1.

vom vollendeten 1. Lebensjahr an bis zum vollendeten 3. Lebensjahr (Krippenkinder; Kinderkrippe Wirbelwind der Kindertagesstätte Regenbogen in Untergeis) und/oder

2.

vom vollendeten 2. Lebensjahr an bis zum Schuleintritt (Kita-Kinder, Kindertagesstätte Regenbogen in Untergeis und Kindertagesstätte Sonnenschein in Raboldshausen) offen.

(2)

Ein Rechtsanspruch gegen die Gemeinde Neuenstein auf Aufnahme eines Kindes insbesondere auf Aufnahme in einer bestimmten Kindertagesstätte besteht nicht.

§ 4

Betreuungszeiten

(1)

Die Kindertagesstätten sind an Werktagen montags bis freitags wie folgt geöffnet:

Von 7:15 Uhr bis 16:00 Uhr, wobei sich die genauen Betreuungszeiten der einzelnen Kindertagesstätten aus der Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Neuenstein (Kita-Kostenbeitragssatzung) ergeben, auf die Bezug genommen wird.

Der Gemeindevorstand wird ermächtigt, hiervon abweichende Öffnungszeiten festzulegen und diese öffentlich bekanntzumachen.

Das Kindertagesstättenjahr beginnt am 01. August und endet am 31. Juli.

(2)

Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Betreuungszeit besteht nicht.

(3)

Eine auf Wunsch der Erziehungsberechtigten eventuelle Änderung der Betreuungszeit ist schriftlich zu beantragen. Die Änderung ist frühestens von dem Beginn des auf den Eingang des Antrags folgenden übernächsten Monats möglich. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Die Änderung gilt erst nach entsprechender Bestätigung durch die Kindertagesstätte.

(4)

Ganztagsplätze und eine Mittagsbetreuung mit Verpflegung werden nur im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten angeboten. Wenn keine freien Plätze mehr vorhanden sind, kann eine Vergabe erst nach dem Freiwerden von Plätzen erfolgen.

(5)

Die Tageseinrichtungen für Kinder können aus folgenden Gründen und in folgenden Zeiträumen geschlossen werden:

1.)

während der gesetzlich festgesetzten Sommerferien in Hessen für drei Wochen,

2.)

während der gesetzlich festgelegten Oster- und Herbstferien in Hessen für jeweils eine Woche,

3.)

während der gesetzlich festgesetzten Weihnachtsferien in Hessen für die Dauer der Ferien, insbesondere in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr,

4.)

wegen Streiks, Fortbildungsmaßnahmen des Personals, Freistellungstagen des Personals, Betriebsausflügen, krankheitsbedingten oder sonstigen Personalausfällen, bei bestehenden Gesundheitsgefährdungen, Nichtbenutzbarkeit der Räumlichkeiten, höherer Gewalt und vergleichbaren Gründen.

(6)

Die Kostenbeiträge sind während der Schließungszeiten weiter zu zahlen. Es gibt auch für unerwartete Schließungen z.B. wegen Personalausfällen, Streiks usw. grundsätzlich keinen Rückerstattungsanspruch.

(7)

Die Bekanntgabe der jeweiligen Schließungszeiten erfolgt in der Regel bis zum 30.11. eines jeden Jahres für das kommende Jahr, ansonsten jeweils zeitnah nach Kenntnis und soweit dies möglich ist, mindestens 3 Wochen im Voraus durch Bekanntgabe in der Kita-App (KIKOM) sowie durch Aushang in den Kindertageseinrichtungen.

§ 5

Aufnahme

(1)

Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung in der jeweiligen Kindertagesstätte.

(2)

Mit der Anmeldung erkennen die Erziehungsberechtigten diese Satzung und die Kita-Kostenbeitragssatzung der Gemeinde Neuenstein an.

(3)

Ortsfremde Kinder können nur aufgenommen werden, wenn und solange freie Betreuungsplätze längerfristig zur Verfügung stehen. Ansonsten sind zunächst nach § 3 vorrangig ortsansässige Kinder aufzunehmen. Als ortsfremd gelten auch Kinder, die mit ihren Familien nicht mehr im Ortsgebiet wohnen (Umzug). Die Aufnahme von ortsfremden Kindern gilt nur für das jeweils laufende Kindergartenjahr und endet mit dessen Ablauf. Letzteres gilt auch für Kinder, die nicht mehr im Ortsgebiet wohnen. Das Anrecht auf den bisherigen Betreuungsplatz erlischt dann spätestens am Ende des Kindergartenjahres.

(4)

Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der Tageseinrichtungen für Kinder erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.

(5)

Eine Aufnahme kann nur erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten schriftlich bestätigen, dass sie die Belehrung nach § 34 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zur Kenntnis genommen.

(6)

Zum Schutz des aufzunehmenden Kindes ist zu belegen, dass gegen die Aufnahme in die Tageseinrichtung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Dies ist durch Vorlage eines ärztlichen Attests, für dessen eventuelle Kosten die Erziehungsberechtigten aufzukommen haben, nachzuweisen.

(7)

Die Erziehungsberechtigten haben vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung (Impfbescheinigung gemäß § 2 Kindergesundheitschutzgesetz) nachzuweisen, dass das Kind alle seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechenden öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat und frei von ansteckenden Krankheiten ist. Insbesondere ist nach § 20 Abs. 8 und 9 IfSG der Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern vorzulegen.

(8)

Kinder mit ansteckenden Erkrankungen und Kinder aus Familien, in denen ansteckende Krankheiten vorkommen, dürfen die Tageseinrichtungen für Kinder grundsätzlich nicht besuchen bzw. erst wieder besuchen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird.

§ 6

Pflichten der Erziehungsberechtigten

(1)

Es wird erwartet, dass die Kinder die Kindertagesstätte regelmäßig innerhalb der gebuchten Betreuungszeit besuchen; sie sollen spätestens bis 9.00 Uhr eintreffen.

(2)

Die Kinder sind entsprechend der Witterung sauber und ordentlich zu kleiden.

(3)

Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Kindertagesstättenpersonal und holen sie nach Beendigung der Betreuungszeit beim Kindertagesstättenpersonal pünktlich wieder ab. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder im Gebäude der Kindertagesstätte und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Eltern oder abholberechtigten Personen beim Verlassen des Gebäudes. Sollen Kinder die Kindertagesstätte vorzeitig verlassen oder den Heimweg allein bewältigen, bedarf es zuvor einer schriftlichen Erklärung der Erziehungsberechtigten gegenüber der Kindertagesstättenleitung.

Die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen.

(4)

Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Kindertagesstättenleitung verpflichtet. In diesen Fällen darf die Kindertagesstätte erst wieder besucht werden, wenn es die Empfehlungen für die Wiederzulassung in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen des Bundesinstitutes für Infektions- und nicht übertragbare Krankheiten zulassen.

(5)

Wird von Beschäftigten der Kindertagesstätte eine Erkrankung oder Verletzung eines Kindes festgestellt oder besteht der hinreichende Verdacht auf diese, sind die Erziehungsberechtigten nach entsprechender Benachrichtigung verpflichtet, das Kind unverzüglich abzuholen.

(6)

Das Fehlen des Kindes ist unverzüglich, unter Angabe der voraussichtlichen Dauer, der Kindertagesstättenleitung mitzuteilen.

(7)

Die Erziehungsberechtigten haben die Satzungsbestimmungen sowie die Bestimmungen der Kita-Kostenbeitragssatzung einzuhalten.

(8)

Informationen der Kindertagesstätten werden in der Kita-App (KIKOM) und per Aushang in den Kindertagesstätten bereitgestellt. Die Erziehungsberechtigten haben selbst dafür Sorge zu tragen, dass ihnen diese Informationen zur Verfügung stehen.

§ 7

Pflichten der Kindertagesstättenleitung

(1)

Die Kindertagesstättenleitung gibt den Erziehungsberechtigten der Kinder die Gelegenheit zu einer Aussprache.

(2)

Die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder erfüllt die Pflichten nach § 34 Abs. 6 Satz 1 IfSG.

§ 8

Elternversammlung und Elternbeirat

(1)

Die Erziehungsberechtigten bilden die Elternversammlung. Die Leitung der Tageseinrichtung soll mindestens einmal im Jahr eine Elternversammlung einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn die Erziehungsberechtigten dies fordern.

(2)

Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Elternbeirat. Der Elternbeirat kann von dem Träger und den in der Tageseinrichtung tätigen Fachkräften Auskunft über die Einrichtung betreffende Fragen verlangen.

(3)

Das Nähere über die Einberufung der Elternversammlung, die Wahl des Elternbeirates und die Auskunftspflicht nach Abs. 2 regelt der Träger.

§ 9

Kostenbeiträge

Für die Benutzung der Kindertagesstätten wird von den gesetzlichen Vertretern der Kinder ein Kostenbeitrag nach Maßgabe der jeweils gültigen Kita-Kostenbeitragssatzung erhoben. Für die Teilnahme an der Mittagsversorgung in der Kindertagesstätte wird monatlich ein Verpflegungsentgelt erhoben. Sofern für den Transfer der Kinder in die Kindertagesstätten ein Kita-Bus angeboten wird, kann für die Nutzung des Kita-Busses ein Busentgelt erhoben werden. Über das Angebot entscheidet der Gemeindevorstand. Die Höhe der Kostenbeiträge, des Verpflegungsentgeltes und des Busentgeltes wird von Zeit zu Zeit überprüft und der wirtschaftlichen Entwicklung angepasst.

§ 10

Abmeldung

(1)

Abmeldungen sind nur zum Schluss eines Quartals möglich; sie sind der Kindertagesstätte einen Monat vorher schriftlich mitzuteilen.

Innerhalb der letzten 3 Monate vor den Sommerferien und vor der Einschulung eines Kindes kann eine Abmeldung nur aus zwingenden triftigen Gründen (z. B. Wegzug aus der Gemeinde) erfolgen.

(2)

Bei Fristversäumnis ist die Gebühr für einen weiteren Monat zu zahlen.

(3)

Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der Kindertagesstätte unzumutbare Belastung, wiederholte Störung der Betriebsabläufe, wiederholte Gefährdung von sich selbst oder anderer Kinder, des Personals oder Dritter z. B. durch unberechenbares Verhalten so kann das Kind vom weiteren Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss kann auch erfolgen, wenn eine unzumutbare Belastung oder Störung des Kindertagesstättenbetriebs durch das Verhalten der Erziehungsberechtigten insbesondere bei einer gestörten Erziehungspartnerschaft und einem zerstörten Vertrauensverhältnis gegenüber dem Fachpersonal der Einrichtung entstanden ist.

(4)

Sofern Kinder mehrere Male oder ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne Begründung vom Besuch der Kindertagesstätte fernbleiben, können sie durch schriftliche Erklärung gegenüber den Erziehungsberechtigten vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung gilt § 3 Abs. 2 dieser Satzung.

(5)

Ein Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Kind wiederholt ohne nachweisbaren akuten Verhinderungsgrund nicht pünktlich abgeholt wird.

(6)

Werden die Kostenbeiträge zweimal nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz und das Kind kann entsprechend vom Besuch ausgeschlossen werden.

(7)

Die Entscheidung über einen Ausschluss nach Abs. 3, 4, 5 oder 6 trifft der Gemeindevorstand. Vor einem Ausschluss sind die Erziehungsberechtigten zu hören. Der Ausschluss gilt als Abmeldung.

§ 11

Gespeicherte Daten

(1)

Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen Erziehungsberechtigten gemäß Art. 15 DSGVO i. V. m. § 33 HDSIG über die Aufnahme von personenbezogenen Daten in automatisierte Dateien unterrichtet.

(2)

Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung der Vorgaben der (DSGVO) und der Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG), die auf der Homepage der Gemeinde Neuenstein unter https://www.neuenstein.net/datenschutz.html einsehbar sind. Auf Wunsch betroffener Personen können diese Informationen auch in Papierform übersandt werden.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Neuenstein vom 16.12.2013 außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung Neuenstein übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Neuenstein, den 16.06.2025

Der Gemeindevorstand
Urstadt, Bürgermeister