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Neuenstein Nachrichten
Ausgabe 25/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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​​​​​​​Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Neuenstein

(Kita-Kostenbeitragssatzung)

Aufgrund der §§ 25 ff, des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S.698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 31) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S.142) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetztes vom 01. April 2025 (GVBI. 2025 Nr. 24) und §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S.134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025, Nr. 24) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90 ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S.2022), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 03. April 2025 (BGBl 2025 I Nr. 107) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuenstein in ihrer Sitzung am 12.06.2025 nachstehende Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten erlassen:

§ 1

Allgemeines

(1)

Für die Benutzung der Kindertagesstätten haben die Erziehungsberechtigten der Kinder Kostenbeiträge zu entrichten (vgl. § 9 der Benutzungssatzung). Mehrere Kostenbeitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

Die Kostenbeiträge gliedern sich in

a)

den Kostenbeitrag (für den

Besuch der

Kindertagesstätte),

b)

das Verpflegungsentgelt für

Getränke,

c)

das Verpflegungsentgelt für

Mittagessen

d)

das Busentgelt.

Kostenbeitragspflichtig sind die Erziehungsberechtigten; bei Getrenntleben der Erziehungsberechtigten zunächst der/die Erziehungsberechtigte, bei dem das Kind mit Hauptwohnung gemeldet ist (Aufenthaltsbestimmungsrecht). Falls keine Zahlung eingeht und auch keine Übernahme der Kostenbeiträge nach § 90 SGB VIII erfolgt, ist der andere Elternteil ebenfalls kostenpflichtig und kann zur Zahlung der Beiträge herangezogen werden.

(2)

Der Kostenbeitrag ist für den Besuch der Kindertagesstätten zu entrichten. Das Verpflegungsentgelt für Getränke des Kindes in der Kindertagesstätte ist im monatlichen Kostenbeitrag enthalten. Das Verpflegungsentgelt für Mittagessen sowie das Busentgelt für die Beförderung des Kindes sind zusätzlich zum Kostenbeitrag für jedes Kind in voller Höhe zu zahlen, sofern die entsprechende Leistung von den Erziehungsberechtigten gebucht worden ist.

3)

Der Kostenbeitrag, das Verpflegungsentgelt für Mittagessen und das Busentgelt sind stets für einen vollen Monat zu entrichten.

§ 2

Kostenbeiträge

(1)

Der Kostenbeitrag beträgt monatlich:

(2)

Der Kostenbeitrag für unregelmäßige stundenweise Betreuung am Nachmittag beträgt je Stunde 4,00 EUR; je angefangene Viertelstunde 1,00 EUR.

(3)

Soweit das Land Hessen der Gemeinde Neuenstein jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von Kostenbeiträgen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Folgendes:

1.

ein Kostenbeitrag nach § 2 (Abs. 1) dieser Satzung wird nicht erhoben für die Betreuung in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 HKJGB) soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde.

2.

ein Kostenbeitrag nach § 2 (Abs. 1) dieser Satzung wird unter Berücksichtigung von Ziffer 1 anteilig für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben, soweit ein Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht wurde.

3.

der Kostenbeitrag nach § 2 (Abs. 1) dieser Satzung vermindert sich für jeden vollen Monat um ein Zwölftel des im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Zuweisungsbetrages nach § 32c Abs. 1 Satz 1 HKJGB, soweit ein Kind vorgenannter Altersgruppe in einer Krippengruppe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 HKJGB betreut wird.

(4)

Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie eine Kindertagesstätte der Gemeinde, wird der maximal für diese Kinder zusammen monatlich tatsächlich zu zahlende Kostenbeitrag für die Benutzung der Kindertagesstätte auf 275,00 € gedeckelt.

§ 3

Verpflegungsentgelt und Busentgelt

(1)

Der Gemeindevorstand setzt die monatliche Höhe des Verpflegungsentgelts für die in der Tageseinrichtung für Kinder angebotenen Speisen auf der Grundlage der tatsächlich entstehenden Kosten als Pauschale fest. Die Höhe des jeweils geltenden Verpflegungsentgelts wird durch Aushang in der Tageseinrichtung und durch Mitteilung an die Erziehungsberechtigten in der Kita-App (KIKOM) mindestens 1 Monat im Voraus bekannt gemacht. Bis dahin gilt das Verpflegungsentgelt in zuvor festgelegter Höhe.

(2)

Der Gemeindevorstand setzt die monatliche Höhe des Busentgeltes für den angebotenen Transfer der Kinder in die Kindertagesstätte als Pauschale fest. Die Höhe des jeweils geltenden Busentgelts wird durch Aushang in der Tageseinrichtung und durch Mitteilung an die Erziehungsberechtigten in der Kita-App (KIKOM) mindestens 1 Monat im Voraus bekannt gemacht. Bis dahin gilt das Busentgelt in zuvor festgelegter Höhe.

§ 4

Kostenbeitragsabwicklung und

Abwicklung Verpflegungsentgelt

(1)

Der Kostenbeitrag ist am 10. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeindekasse zu zahlen. Grundsätzlich erfolgt dies im SEPA-Lastschriftverfahren, wofür die betreffende Einzugsermächtigung bzw. das Lastschriftmandat zu erteilen ist.

(2)

Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte und erlischt nur durch Abmeldung oder Ausschluss. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist der Kostenbeitrag auch dann zu zahlen, wenn das Kind der Kindertagesstätte fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist der Kostenbeitrag bis zum Ende des Monats zu zahlen.

(3)

Der Kostenbeitrag ist bei vorübergehender Schließung der Kindertagesstätte (z. B. wegen Ferien, gesetzlicher Feiertage, Betriebsausflüge, Personalausfall, gesundheitlichen Gründen, Nichtbenutzbarkeit von Räumen, Fortbildung, Streik, höherer Gewalt u. ä.) weiterzuzahlen.

(4)

Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Kindertagesstätte über einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen nicht besuchen, entfällt die Kostenbeitragsentrichtung auf Antrag der Eltern für die nach Eintritt der Erkrankung folgende Zeit.

(5)

Für den Fall, dass Mittagsverpflegung und/oder Bustransfer in Anspruch genommen wird, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend auch für das Verpflegungsentgelt für Mittagessen und das Busentgelt.

§ 5

Kostenbeitragsübernahme

Sofern der Kostenbeitrag aufgrund finanzieller Engpässe nicht gezahlt werden kann, kann nach § 90 Abs. 2 SGB VIII beim zuständigen Jugendamt ein Antrag auf ganze oder teilweise Übernahme des Kostenbeitrags gestellt werden. Die Erziehungsberechtigten sind gegebenenfalls verpflichtet, einen solchen Antrag zu stellen, um den Ausschluss ihres Kindes von der weiteren Betreuung zu vermeiden, soweit keine Kostenfreistellung nach § 2 besteht. Gegebenenfalls kann daher auch eine Ganztagsbetreuung auf eine andere Betreuungszeit gekürzt werden.

§ 6

Datenschutz

(1)

Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen Erziehungsberechtigten gemäß Art. 15 DSGVO i. V. m. § 33 HDSIG über die Aufnahme von personenbezogenen Daten in automatisierte Dateien unterrichtet.

(2)

Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung der Vorgaben der (DS-GVO) und der Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG), die auf der Homepage der Gemeinde Neuenstein unter https://www.neuenstein.net/datenschutz.html einsehbar sind. Auf Wunsch betroffener Personen können diese Informationen auch in Papierform übersandt werden.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenbeitragssatzung zur Satzung der Gemeinde Neuenstein über die Benutzung der Kindertagesstätten vom 19.06.2018 außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung Neuenstein übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Neuenstein, den 16.06.2025

Der Gemeindevorstand
Urstadt, Bürgermeister