Donnerstag, 25.06.2026 | |
| 18:30 Uhr | Dreh- und Ankerpunkt Obergeis |
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| Kirchenkino |
Samstag, 27.06.2026 | |
| 18:30 Uhr | Salzberg, Dorfschäfer |
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| Gemeindefeuerwehrtag |
Donnerstag, 02.07.2026 | |
| 10:00 Uhr | Obergeis, Mohr |
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| Gottesdienst im Mühlengrund |
| Ab 18:00 Uhr | Lebendiger Kirchgarten in Obergeis |
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| „Fass ohne Boden“ |
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| in den Sommerferien immer donnerstags |
Sonntag, 05.07.2026 | |
| 09:30 Uhr | Gittersdorf, Dorfschäfer |
| 10:30 Uhr | Mühlbach, Schäfer |
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| mit anschließendem Kirchencafé |
Donnerstag, 09.07.2026 | |
| Ab 18:00 Uhr | Lebendiger Kirchgarten in Obergeis |
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| „Fass ohne Boden“ |
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| in den Sommerferien immer donnerstags |
Für die Friedhöfe in Aua, Gittersdorf, Obergeis, Raboldshausen, Saasen, Salzberg und Untergeis endet per 31.12.2026 die Ruhefrist für Grabstellen, die im Jahr 1986 letztmalig belegt wurden; für den Friedhof in Mühlbach endet per 31.12.2026 die Ruhefrist für Grabstellen, die im Jahr 1996 letztmalig belegt wurden.
Nach § 13 (Erläuterung der Grabstätten) der Friedhofsordnung für die Friedhöfe Aua, Gittersdorf, Obergeis, Raboldshausen, Saasen, Salzberg und Untergeis haben die Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefristen von 40 Jahren, für den Friedhof in Mühlbach von 30 Jahren, von sich aus das Grab abzuräumen oder das Nutzungsrecht durch Entrichtung der in der Gebührenordnung vorgesehenen Gebühren zu verlängern. Dazu wird in jährlichen Abständen öffentlich aufgefordert.
Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grab kostenpflichtig abzuräumen und einzuebnen.
Wir weisen außerdem auf § 16 (Die Grabzeichen) Absatz 9 der Friedhofsordnungen hin, auch dort ist geregelt, dass die Nutzungsberechtigten nach Ablauf des Nutzungsrechts die Grabmale, Einfriedigungen usw. entfernen müssen. Sie sind dann auch verpflichtet, die vorhandenen Fundamente auszugraben und die Grabfläche einzuebnen.
Kommen sie dieser Verpflichtung nicht innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntmachung (vgl. § 12 Abs. 7) nach, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen gehen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung über. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die entfernten Anlagen aufzubewahren.
Die Friedhofskommission bittet die Nutzungsberechtigten von Grabstätten, deren Ruhefrist abgelaufen ist, die Grabstätten entsprechend den Bestimmungen der Friedhofsordnung entweder abzuräumen oder das Nutzungsrecht gegen Entrichtung der vorgesehenen Gebühr zu verlängern.
Im Falle einer Abräumung wird darum gebeten, die Friedhofskommission vorab über den geplanten Termin zu informieren, da nach Abschluss der Arbeiten eine Abnahme der ordnungsgemäßen Räumung sowie der Wiederherrichtung der Grabstätte durch die Friedhofskommission erfolgt.
Die Friedhofskommission wird nach Ablauf von 6 Monaten nach dieser Veröffentlichung diejenigen Grabstätten, deren Nutzungsfrist abgelaufen ist und deren Nutzungsrecht nicht durch Zahlung der vorgesehenen Gebühr verlängert wurde, auf Kosten der Nutzungsberechtigten räumen lassen.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das Kirchenbüro Frau Ursprung, Tel.: 06677.9399943 oder per E-Mail: irke.ursprung@ekkw.de