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Neuenstein Nachrichten
Ausgabe 3/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Zum Eichholz - Bekanntmachung Satzungbeschluss

Gemeinde Neuenstein

Bebauungsplan „Zum Eichholz“, Ortsteil Raboldshausen

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach § 10 BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuenstein hat am 11.12.2024 den Bebauungsplan „Zum Eichholz“ als Satzung beschlossen.

Ziel und Zweck der Planung

Das Plangebiet umfasst sechs erschlossene Baugrundstücke, von denen vier bebaut wurden. Bei Vorgesprächen mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Kreisausschusses des Landkreises Hersfeld-Rotenburg wurde festgestellt, dass die Grundstücke aktuell nicht bebaubar und derzeit dem Außenbereich zuzuordnen sind.

Nach Zustimmung durch die Obere Bauaufsichtsbehörde des Regierungspräsidium Kassel hat die Bauaufsichtsbehörde seinerzeit eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Bebauung auf den vier Grundstücken erteilt, mit der Maßgabe, eine Bauleitplanung zu erstellten. Mit der angestrebten Bauleitplanung wird der Vorgabe entsprochen.

Die zwei unbebauten Grundstücke schließen unmittelbar an die bebaute Ortslage und tragen zur Arrondierung der Siedlungslage bei.

Die verbindliche Bauleitplanung hat das Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ausweisung eines Dörflichen Wohngebietes zu schaffen. Zu diesem Zweck ist die Ausweisung eines Dörflichen Wohngebietes gem. § 5a BauVNO vorgesehen.

Abgrenzung des Verfahrensgebietes

Das Verfahrensgebiet des Bebauungsplanes befindet sich in der Gemarkung Raboldshausen und umfasst die in der Flur 14 liegenden Flurstücke 52/11, 52/7, 52/8, 52/9, 51/5, 51/3, 51/8, 51/9, 51/7 und 51/6. Die Fläche wird begrenzt, im Norden durch die vorhandene Bebauung, im Osten durch Flächen der Landwirtschaft, im Süden durch die vorhandene Bebauung sowie Flächen der Landwirtschaft und im Westen durch die Gemeindestraße Zum Eichholz.

Bekanntmachung

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Neuenstein ortsüblich bekannt gemacht.

Gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2023 (BGBl. S. 394) m.W.v. 01.01.2024 tritt der Bebauungsplan mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der in Kraft gesetzte Bebauungsplan mit Begründung kann in der Gemeindeverwaltung Neuenstein, (Rathaus), Raum 7, Freiherr-vom-Stein-Straße 5, 36286 Neuenstein, während der Dienstzeiten der Verwaltung

montags, dienstags und donnerstags

08.00 – 12.00 Uhr sowie

14:00 – 16:00 Uhr

mittwochs

08.00 – 12.00 Uhr

freitags

08.00 – 12.00 Uhr

von Jedermann eingesehen werden. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung sowie der Bebauungsplan „Zum Eichholz“ mit Begründung auf der Homepage der Gemeinde Neuenstein (https://www.neuenstein.net/aktuelles.html) eingestellt sind.

Hinweise

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln in der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:
  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Naumburg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

§ 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen.

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Neuenstein, den 16.01.2025

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Neuenstein
gez. Roland Urstadt (Bürgermeister)