Liebe Feuerwehrkameradinnen und Feuerwehrkameraden, liebe Vereinsmitglieder, hiermit laden wir recht herzlich zu unserer diesjährigen Jahreshauptversammlung der Einsatz-, Alters- und Ehrenabteilung sowie des Vereins der FF Neuenstein-Gittersdorf am
Samstag, den 31. Januar 2026 um 19:00 Uhr
in das Dorfgemeinschaftshaus Gittersdorf
ein.
Einsatz-, Alters- und Ehrenabteilung, Kinder- und Jugendfeuerwehr
| 1. | Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit |
| 2. | Totengedenken |
| 3. | Jahresberichte: Wehrführung, Jugendwart, Kinderfeuerwehr |
| 4. | Wahl eines neuen Vertreters der Alters- und Ehrenabteilung |
| 5. | Aus- und Fortbildung 2026 |
Verein Freiwillige Feuerwehr Gittersdorf e.V.
| 1. | Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit |
| 2. | Bericht des Vorsitzenden |
| 3. | Bericht des Kassierers |
| 4. | Bericht der Kassenprüfer, Aussprache u. Entlastung des Vorstands für 2025 |
| 5. | Neuwahlen a) Wahl eines/r neuen Kassenprüfers/in |
| 6. | Änderung des § 10 der Vereinssatzung (siehe Änderungsvorschlag in der Anlage) |
| 7. | Gäste haben das Wort |
| 8. | Planung für das Jahr 2026 |
| 9. | Verschiedenes |
Mit kameradschaftlichen Grüßen
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Im Anschluss an die Versammlung sind auch die Ehepartner und Ehepartnerinnen/Freunde und Freundinnen recht herzlich eingeladen!
Anlage:
Geplante Satzungsänderung:
ALT
§ 10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung ein Drittel der Stimmberechtigten vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit, kommt also keine ausreichende Anzahl von Mitgliedern zustande, muss innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann stets beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung muss in der zweiten Einladung hingewiesen werden.
NEU
§ 10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung 25 % der Stimmberechtigten vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit, kommt also keine ausreichende Anzahl von Mitgliedern zustande, muss innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann stets beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung muss in der zweiten Einladung hingewiesen werden.