Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplanes „An der Wolfsdelle – 2. BA“
Mit Schreiben vom 16.06.2023 (Az.: RPKS-21-61a 2314/1-2023/1) des Regierungspräsidiums Kassel wurde der von der Gemeindevertretung der Gemeinde Neuenstein am 02.03.2023 beschlossene Bebauungsplan „An der Wolfsdelle – 2. BA“ gemäß § 10 Abs. 2 BauGB genehmigt.
Das Verfahrensgebiet des Bebauungsplanes befindet sich in der Gemarkung Untergeis und umfasst Teilflächen der in der Flur 3 liegenden Flurstücke 92 und 93.
Die Genehmigung wird gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.07.2023 (BGBl. I S. 176) bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung wird der Bebauungsplan wirksam.
Der Bebauungsplan mit Begründung einschließlich Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 5 BauGB kann zeitlich unbefristet während der Dienststunden
| montags, dienstags und donnerstags | 8.00 – 16.00 Uhr |
| mittwochs, freitags | 8.00 – 12.00 Uhr |
in der Gemeindeverwaltung der gemeinde Neuenstein (Rathaus), Raum 7, Freiherr-vom-Stein-Straße 5, 36286 Neuenstein, eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Internet auf der Homepage der Gemeinde Neuenstein (https://www.neuenstein.net/aktuelles.html) und über das zentrale Internetportal des Landes Hessen zugänglich sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich werden.
Es wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 u. 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Neuenstein, den 17.08.2023