Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuenstein hat am 17.08.2023 die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 24 „An der Wolfsdelle“, Ortsteil Untergeis als Satzung beschlossen.
Der mit Verfügung vom 16.02.1987 durch das Regierungspräsidium Kassel genehmigte Bauungsplan Nr. 24 „An der Wolfsdelle“ weist den Aufhebungsbereich als Fläche für die „landwirtschaftliche Nutzung“ aus. Mit Inkrafttreten der Teilaufhebung wird der Bebauungsplan für die betroffene Fläche aufgehoben.
Nach Aufhebung liegt die Fläche innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Gemäß § 34 BauGB sind Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Die Gemeinde Neuenstein beabsichtigt auf einem Teilstück dieser Fläche die Errichtung einer Kinderkrippe. Diese kann aus planerischer Sicht in die bebaute Ortslage eingefügt werden. Um eine Baugenehmigung zu erlangen, wird die festgesetzte Fläche für die „landwirtschaftliche Nutzung“ aufgehoben.
Städtebauliche Fehlentwicklungen sind aufgrund der vorhandenen baulichen Strukturen nicht zu befürchten, da mögliche zukünftige Bauvorhaben nach den Kriterien des § 34 BauGB umgesetzt werden. D. h. Art und Maß etwaiger baulichen Nutzung, die Bauweise und die Überbauung der Grundstücksflächen richten sich nach der Eigenart der näheren Umgebung. Das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Ein planungsrechtlicher Regelungsbedarf wird in diesem Gebiet nicht mehr gesehen.
Das 1.009 m² große Verfahrensgebiet der Teilaufhebung befindet sich in der Gemarkung Untergeis und umfasst die in der Flur 3 liegenden Flurstücke 88/1 und 88/2.
Übersichtsplan (ohne Maßstab)
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Neuenstein ortsüblich bekannt gemacht.
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln in der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach:
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 24 „An der Wolfsdelle“, Ortsteil Untergeis, wird mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB rechtskräftig.
Jedermann kann die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 24 „An der Wolfsdelle“ mit der dazugehörigen Begründung während der allgemeinen Dienststunden
| montags, dienstags und donnerstags | in der Zeit von 8.00 – 12.00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr |
| mittwochs und freitags | in der Zeit von 8.00 – 12.00 Uhr |
beim Gemeindevorstand der Gemeinde Neuental (Rathaus), Freiherr-vom-Stein-Straße 5, Raum 7, 36286 Neuenstein, eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft erteilt. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.
Darüber hinaus kann die Teilaufhebung des Bebauungsplanes auch im Internet auf der Homepage der Gemeinde Neuenstein unter folgendem Pfad eingesehen werden: (https://www.neuenstein.net/aktuelles.html)
Neuenstein, den 07.09.2023