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Neuenstein Nachrichten
Ausgabe 39/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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K38, UF Geis in Untergeis

Verkehrsrechtliche Anordnung Nr. 16265-2023

nach § 45 Abs. 2 StVO

Sehr geehrte Damen und Herren,

für die Durchführung der nachstehenden Maßnahmen wird hiermit folgende verkehrsrechtliche Anordnung getroffen:

Gesamtmaßnahme

K 38, BW-Instandsetzung UF Geis in Untergeis

Beginn:

ab 25.09.2023

Ende:

bis 15.12.2023

Grund der Maßnahme: Brückeninstandsetzung

Phasen bzw. Abschnitte

K38, BW-Instandsetzung UF Geis in Untergeis

Untergeis, Hauptstraße zwischen Am Sportplatz und Am Stiegel

von NK 5123021 A nach NK 5123020 O, Station: 0,100

von NK 2123021 A nach NK 5123020 O, Station: 0,150

Beginn: ab 25.09.2023 Ende: bis 15.12.2023

Art der Sperrung:

Fahrtrichtung Friedhoftstraße (Ortsmitte): Fahrtrichtung gesperrt

Fahrtrichtung B 324: Fahrtrichtung gesperrt

Umleitung

für alle Fahrzeuge über B 324 sowie im Einbahnverkehr über Gittersdorf, Untergeis und Obergeis

Anmerkungen/Auflagen

-

Verantwortliche

Verkehrssicherungspflichtige Person gem. RSA

AS Verkehrstechnik GmbH & Co. KG

Schwalmstraße 15,

36318 Schwalmtal

Andreas Schuchardt

Tel.: 06638 918397

Mobil: 01575 8228005

Wartung und Kontrolle

der Verkehrssicherung

AS Verkehrstechnik GmbH & Co. KG

Schwalmstraße 15,

36318 Schwalmtal

Andreas Schuchardt

Tel.: 06638 918397

Mobil: 01575 8228005

Ausführende Firma

Verkehrssicherung

(Einrichtung und Abbau)

AS Verkehrstechnik GmbH & Co. KG

Schwalmstraße 15,

36318 Schwalmtal

Andreas Schuchardt

Tel.: 06638 918397

Mobil: 01575 8228005

Bauausführende Firma

STH Hüttental GmbH Herr Pozegic

Untere Industriestraße 49,

57250 Netphen

STH Hüttenthal GmbH

Tel.: 0271 7730618

Mobil: 0170 9200830

Projektverantwortlicher

Bauleiter

Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Eschwege (PB 11)

Kurt-Holzapfel-Str. 37,

37269 Eschwege

Holger Bartnig

Tel.: 05651 929-583

Mobil: 0172 6342192

Zuständige

Straßenmeisterei

Straßenmeisterei Bad Hersfeld

Tel.: 06621 924-112

Mit freundlichen Grüßen

im Auftrag
gez. Matthias Philipp

Folgende Stellen erhalten diese Anordnung in Kopie: siehe E-Mail-Verteiler

Darüber hinaus ergehen folgende zusätzliche Anordnungen :

1.

Gemäß § 45 Abs. 6 StVO haben Sie umstehende Anordnung zu vollziehen.

2.

Die Aufwendungen für den Vollzug der Anordnung sind von Ihnen zu tragen (vgl. § 5 b Abs. 2 d StVG).

3.

Zuwiderhandlungen sind nach § 49 Abs. 4 Nr. 3 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 StVG.

4.

Die Bauarbeiten sind unter Verwendung neuzeitlicher Hilfsmittel und Anwendung rationeller Bauweisen zügig abzuwickeln.

5.

Der Bauunternehmer ist verpflichtet, die Anordnung und den genehmigten Beschilderungsplan auf der Baustelle bereitzuhalten.

6.

Die erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind vom Bauunternehmer anzubringen und zu unterhalten. (Trifft nicht zu, wenn in der umstehenden Anordnung bzw. im Beschilderungs- und Umleitungsplan etwas anderes festgelegt ist).

6.1

Es ist Aufgabe des Bauunternehmers, die Lichtzeichenanlage zu bedienen.

An jedem Signalgeber der Lichtsignalanlage ist ein Schild mit der Telefonnummer des für die Störungsbeseitigung Zuständigen anzubringen. Bei Störungen der Anlage muss der Bereitschaftsdienst spätestens 30 Minuten nach deren Bekanntwerden vor Ort sein.

6.2

Vorübergehend außer Kraft gesetzte Verkehrszeichen sind berührungsfrei aus zu kreuzen oder zu entfernen. Wegweiser und Vorwegweiser zu den Zeichen 457 und 459 sind nicht völlig abzudecken. Für die Verkehrsteilnehmer, die nach der Straßenkarte reisen, dürfen keine Zweifel über die Gültigkeit der Zeichen entstehen können, die Orientierung darf nicht verloren gehen.

6.3

Es sind zum Auskreuzen von Verkehrszeichen aller Art ausschließlich Auskreuzvorrichtungen zu verwenden. Klebebänder dürfen nicht verwendet werden. Durch den AN beschädigte Verkehrszeichen werden diesem in Rechnung gestellt.

7.

Die Arbeitsstelle ist so auszuschildern, dass der Verkehrsteilnehmer die Führung des Verkehrs rasch und zweifelsfrei erkennen kann.

Unnötige Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind zu vermeiden.

7.1

Alle Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen müssen den Bestimmungen der StVO, RSA, ZTV-SA 97 und der VwV-StVO entsprechen. Sie müssen sich in einem einwandfreien Zustand befinden, stets gut zu erkennen und ordnungsgemäß befestigt und standfest aufgestellt sein.

7.2

Die Verkehrszeichen müssen, mit Ausnahme solcher für den ruhenden Verkehrsrückstrahlen sein, Retroreflexions-Klasse RA 2 besitzen und den den RAL-Güteschutzbestimmungen entsprechen.

genügen. Diese Vorgabe gilt nicht für den Bereich des ruhenden Verkehrs.

7.3

Sind Lichtzeichenanlagen im Beschilderungs- und Umleitungsplan angeordnet, so sollen sie sowohl mit der Hand als auch automatisch betrieben werden können. Sie müssen bei größeren Baustellen eine Schaltmöglichkeit besitzen, um nach beid Seiten gleichzeitig Rot oder gelbes Blinklicht zu zeigen, und eine Vorrichtung haben, die es ermöglicht, die Phasendauer zu ändern. Bei Handschaltung müssen beide Einfahrten in die Engstelle vom Schaltgerät aus zu übersehen sein. Die Dauer von Gelb soll vier Sekunden betragen und auch bei Handschaltung fest eingestellt sein. Im übrigen ist die sachgemäße Phasendauer in jedem Fall zuvor nach den örtlichen Gegebenheiten zu ermitteln.

7.4

Die Beschilderung ist dem jeweiligen Fortschritt der Bauarbeiten anzupassen, erforderlich werdende Änderungen der verkehrsbehördlichen Anordnung sind rechtzeitig zu beantragen.

7.5

Im Bereich von Bahnanlagen ist darauf zu achten, dass die Zeichen mit Eisenbahnanlagen nicht verwechselt werden können (z.B. rotes Licht).

7.6

Baugruben müssen abgeschrankt, senkrechte Abgrabungen (z.B. Strassenauskofferung) ausreichend kenntlich gemacht werden. Absperrfahnen allein reichen im Allgemeinen nicht aus.

8.

Absperrung der Arbeitsstelle

8.1

Die Arbeitsstellen sind unmittelbar davor und dahinter, soweit nötig, durch rot-weiß gestreifte Schranken abzusperren.

8.2

Nötigenfalls ist die Arbeitsstelle auch seitlich gegen den für den Verkehr nicht gesperrten Teil der Strasse abzusperren (z.B. durch Absperrgeräte) oder mindestens ausreichend kenntlich zu machen (z.B. durch weiß-rot-weiße Fahnen, Absperrbaken, Leitkegel).

8.3

Die Absperrgeräte müssen rückstrahlen, Retroreflexions-Klasse RA 2, sie müssen den RAL-Güteschutzbestimmungen genügen.

9.

Kennzeichnung bei Nacht

9.1

Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind Absperrungen durch rote oder gelbe Warnleuchten zu kennzeichnen. Bei Vollsperrung sind fünf rote und bei halbseitiger Sperrung 3 gelbe Warnleuchten (Dauerlicht) anzubringen.

9.2

Die Warnleuchten müssen elektrisch (Stromquelle: Netzanschluss oder Batterie) betrieben werden.

9.3

Die Warnleuchten dürfen nicht blenden und nicht blinken.

10.

Sicherung des Fussgängerverkehrs

10.1

Befinden sich neben Verkehrsflächen, die von Fussgängern benutzt werden, tieferliegende Baugruben o. ä., so sind diese Strassenteile ausreichend abzusperren (Geländer usw.), um ein Abstürzen der Fussgänger zu verhindern.

10.2

Gehwege und Gehstreifen sind von Baugeräten, Baustoffen, Aushubmassen und dgl. freizuhalten.

10.3

Können Fussgänger auf Gehwegen oder Gehstreifen durch herabfallende Gegenstände (z.B. Baustoffe, Mörtel, Werkzeuge, Geräte) gefährdet werden, sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen (z.B. Schutzdächer, Schutzwände).