Mit Schreiben vom 16.01.2024 des Regierungspräsidiums Kassel wurde die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Neuenstein am 05.10.2023 beschlossene 10. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt.
Die Gemeinde Neuenstein benötigt als Träger des Hilfs- und Rettungswesens (Feuerwehr) im Ortsteil Obergeis einen neuen Standort für ein Feuerwehrgerätehaus. Die alten Standorte der Feuerwehrgerätehäuser in Untergeis, Obergeis und Aua sind bei der letzten Revision durch den Medical Airport-Service zum Teil mit Mängeln ausgewiesen worden. Weiterhin sind aus einsatztaktischer und feuerwehrtechnischer Sicht Standorte zusammen zu führen. Der Bedarfs- und Entwicklungsplan für die FFW Neuenstein sieht einen Standort „Neuenstein Mitte" für die Wehren Untergeis, Obergeis und Aua vor.
Das Verfahrensgebiet befindet sich in Neuenstein-Obergeis. Der räumliche Geltungsbereich umfasst das in der Gemarkung Obergeis in der Flur 34 liegende Flurstück 38.
Die Genehmigung wird gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2023 (BGBl. S. 394) m.W.v. 01.01.2024 bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam.
Die wirksame 10. Änderung mit ihrer Begründung kann während der allgemeinen Öffnungszeiten in der Gemeindeverwaltung Neuenstein, (Rathaus), Raum 7, Freiherr-vom-Stein-Straße 5, 36286 Neuenstein während der allgemeinen Öffnungszeiten
| montags, dienstags und donnerstags | 8.00 – 16.00 Uhr |
| mittwochs | 8.00 – 12.00 Uhr |
| freitags | 8.00 – 12.00 Uhr |
von jedermann eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung sowie die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes auf der Homepage der Gemeinde Neuenstein (https://www.neuenstein.net/aktuelles.html) eingestellt sind.
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln in der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Neuenstein unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.