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Neuenstein Nachrichten
Ausgabe 4/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Rettung Koppelstück (B-Plan)

Gemeinde Neuenstein

Bebauungsplan Nr. 27 „Hilfs- und Rettungswesen - Koppelstück“, Ortsteil Obergeis

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach § 10 BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuenstein hat am 05.10.2023 den Bebauungsplan Nr. 27 „Hilfs- und Rettungswesen - Koppelstück“ als Satzung beschlossen.

Ziel und Zweck der Planung

Die Gemeinde Neuenstein benötigt als Träger des Hilfs- und Rettungswesens (Feuerwehr) im Ortsteil Obergeis einen neuen Standort für ein Feuerwehrgerätehaus. Die alten Standorte der Feuerwehrgerätehäuser in Untergeis, Obergeis und Aua sind bei der letzten Revision durch den Medical Airport-Service zum Teil mit Mängeln ausgewiesen worden. Weiterhin sind aus einsatztaktischer und feuerwehrtechnischer Sicht Standorte zusammen zu führen. Der Bedarfs- und Entwicklungsplan für die FFW Neuenstein sieht einen Standort „Neuenstein Mitte" für die Wehren Untergeis, Obergeis und Aua vor.

Abgrenzung des Verfahrensgebietes

Das Verfahrensgebiet des Bebauungsplanes befindet sich in Neuenstein-Obergeis. Der räumliche Geltungsbereich umfasst die in der Gemarkung Obergeis in der Flur 34 liegenden Flurstücke 38 und 41 tlw.

Bekanntmachung

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Neuenstein ortsüblich bekannt gemacht.

Gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2023 (BGBl. S. 394) m.W.v. 01.01.2024 tritt der Bebauungsplan mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der in Kraft gesetzte Bebauungsplan mit Begründung kann in der Gemeindeverwaltung Neuenstein, (Rathaus), Raum 7, Freiherr-vom-Stein-Straße 5, 36286 Neuenstein, während der Dienstzeiten der Verwaltung

montags, dienstags und donnerstags

8.00 – 16.00 Uhr

mittwochs

8.00 – 12.00 Uhr

freitags

8.00 – 12.00 Uhr

von Jedermann eingesehen werden. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung sowie der Bebauungsplan Nr. 27 „Hilfs- und Rettungswesen - Koppelstück“ mit Begründung auf der Homepage der Gemeinde Neuenstein (https://www.neuenstein.net/aktuelles.html) eingestellt sind.

Hinweise

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln in der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:
  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Neuenstein unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Neuenstein, den 25.01.2024

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Neuenstein
gez. Roland Urstadt (Bürgermeister)