Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuenstein hat am 05.10.2023 den Bebauungsplan Nr. 27 „Hilfs- und Rettungswesen - Koppelstück“ als Satzung beschlossen.
Die Gemeinde Neuenstein benötigt als Träger des Hilfs- und Rettungswesens (Feuerwehr) im Ortsteil Obergeis einen neuen Standort für ein Feuerwehrgerätehaus. Die alten Standorte der Feuerwehrgerätehäuser in Untergeis, Obergeis und Aua sind bei der letzten Revision durch den Medical Airport-Service zum Teil mit Mängeln ausgewiesen worden. Weiterhin sind aus einsatztaktischer und feuerwehrtechnischer Sicht Standorte zusammen zu führen. Der Bedarfs- und Entwicklungsplan für die FFW Neuenstein sieht einen Standort „Neuenstein Mitte" für die Wehren Untergeis, Obergeis und Aua vor.
Das Verfahrensgebiet des Bebauungsplanes befindet sich in Neuenstein-Obergeis. Der räumliche Geltungsbereich umfasst die in der Gemarkung Obergeis in der Flur 34 liegenden Flurstücke 38 und 41 tlw.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Neuenstein ortsüblich bekannt gemacht.
Gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2023 (BGBl. S. 394) m.W.v. 01.01.2024 tritt der Bebauungsplan mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der in Kraft gesetzte Bebauungsplan mit Begründung kann in der Gemeindeverwaltung Neuenstein, (Rathaus), Raum 7, Freiherr-vom-Stein-Straße 5, 36286 Neuenstein, während der Dienstzeiten der Verwaltung
| montags, dienstags und donnerstags | 8.00 – 16.00 Uhr |
| mittwochs | 8.00 – 12.00 Uhr |
| freitags | 8.00 – 12.00 Uhr |
von Jedermann eingesehen werden. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung sowie der Bebauungsplan Nr. 27 „Hilfs- und Rettungswesen - Koppelstück“ mit Begründung auf der Homepage der Gemeinde Neuenstein (https://www.neuenstein.net/aktuelles.html) eingestellt sind.
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln in der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Neuenstein unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Neuenstein, den 25.01.2024