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Neuenstein Nachrichten
Ausgabe 4/2025
Kirchliche Nachrichten
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2025 Friedhofsordnung Untergeis - Nachtrag

Nachtrag zur Friedhofsordnung

für den Friedhof

in 36286 Neuenstein-Untergeis

§ 12 Abs. 2,4 und 9 werden wie folgt neu gefasst:

2.

Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben für:

a)

Grabstätten für Erdbestattungen (Leichen)

Einzelgrabstätten

Doppelgrabstätten

Rasenreihengrabstätten als Einzelgrabstätte

b)

Grabstätten für Urnenbestattungen (Aschen)

Urnenreihengrabstätten

Urnenrasengrabstätten

Baumgrabstätten

4.

Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Bestattung und die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und Pflege der Grabstätten. Ausgenommen von dieser Pflicht sind die Nutzungsberechtigen von Rasengrabstätten und Baumgrabstätten.

9.

Aschenurnen werden in Urnenreihengrabstätten, Urnenrasengrabstätten und Baumgrabstätten beigesetzt. Des Weiteren können Sie auch in unbelegten Grabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden. Gegen Zahlung einer Anerkennungsgebühr nach der Friedhofsgebührenordnung ist es zulässig, auf bereits belegten Einzel- und Doppelgrabstätten – mit Ausnahme der Kinder- und Rasengrabstätten – eine Urne pro Grabstelle zusätzlich beizusetzen. § 13 Abs. 1 b) ist dann entsprechend anzuwenden

§ 13 wird um folgenden Abs. 6 ergänzt:

6.

Baumgrabstätten

a)

Bestattungen von Aschekapseln sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. Es werden Baumgrabstätten als Einzelgrabstätten im Bereich eines Baumes vergeben.

b)

Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 40 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes sind nicht möglich.

c)

Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist die Friedhofsverwaltung zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes verpflichtet.

Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte erfolgt auf einer Namenstafel (mit der maximalen Größe von Höhe 0,10 m x Länge 0,12 m), auf der der Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr eingraviert werden. Die Namenstafel wird von der Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben und angebracht.

Es ist untersagt, die Bäume darüber hinaus zu bearbeiten zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern

d)

Eine Bepflanzung oder das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet.

e)

Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Pflegeeingriffe durch die Friedhofsverwaltung sind insbesondere zulässig, soweit dies aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben.

§ 14 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

2.

Der Friedhofsträger weist bei Erwerb des Nutzungsrechts für ein Rasenreihengrab, ein Urnenrasengrab oder einer Baumgrabstätte auf die damit verbundenen Gestaltungsvorschriften hin (§13 Nr. 3,5 und 6). Die Antrag stellende Person bestätigt durch Unterschrift, auf die Wahlmöglichkeit hingewiesen worden zu sein, und erkennt die für die gewählte Grabstätte geltenden Gestaltungsvorschriften an.

§ 17 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

1.

Alle Grabstätten (mit Ausnahme der Rasenreihengrabstätten, Urnenrasengrabstätten und Baumgrabstätten) müssen von den Nutzungsberechtigten hergerichtet und dauerhaft instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen.

4.

Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (mit Ausnahme der Rasenreihengrabstätten, Urnenrasengrabstätten und Baumgrabstätten) sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Sie können die Grabstätte selbst pflegen oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.

Inkrafttreten

Dieser Nachtrag tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft und ersetzt Absatz § 12 Abs. 2,4 und 9, §14 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 und Abs.4 der genehmigten Satzung vom 23.06.2021 und ergänzt §13, Absatz 6

Untergeis, den 13.11.2024

Der Friedhofsausschuss:

Dienstsiegel der

Kirchengemeinde

gez. Heinz Bettenhausen
Vorsitzender (Heinz Bettenhausen)

Dienstsiegel der

Polit. Gemeinde

gez. Roland Urstadt
stellv. Vorsitzender (Bürgermeister Roland Urstadt)
gez. Benjamin Schwarz
Mitglied (Benjamin Schwarz)

Kirchenaufsichtlicher Genehmigungsvermerk:

Kirchenausichtlich genehmigt

Evangelische Kirche von Kurhessen Waldeck

- Das Landeskirchenamt –

Kassel, den 10.01.2025

gez. i.A. Petrossow

Kirchenrätin