für den Friedhof
in 36286 Neuenstein-Salzberg
Gemäß Art. 37 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) in der jeweils geltenden Fassung und § 31 Abs. 2 in Verbindung mit § 32 der Ausführungsverordnung zum Vermögensaufsichtsgesetz (AVO-VAufsG) vom 30. November 2021 in der jeweils geltenden Fassung hat der Friedhofsausschuss Salzberg folgende Friedhofsgebührenordnung erlassen:
Gebührenpflicht
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofes oder seiner Einrichtungen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
Pflichtige
Zur Entrichtung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer
| a) | die Friedhöfe und deren Einrichtungen in Anspruch nimmt, |
| b) | sich gegenüber der Friedhofsverwaltung zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat, |
| c) | zur Bestattung verpflichtet ist oder war |
| d) | oder eine gebührenpflichtige Leistung beantragt oder empfangen hat. |
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten (Nutzungsgebühr)
| 1. | Grabstätten für Erdbestattungen (Leichen) | ||
| a) | Wahlgrabstätten je Grabstelle | 500,00 Euro |
| b) | Wahlgrabstätten für Kinder bis 14 Jahre je Grabstelle | 200,00 Euro |
| c) | Rasengrabstätten je Grabstelle | 500,00 Euro |
| 2. | Grabstätten für Urnenbestattungen (Asche) | ||
| a) | Urnenwahlgrabstätten | 425,00 Euro |
| b) | Urnenrasengrabstätten | 425,00 Euro |
| c) | Baumgrabstätte | 550,00 Euro |
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| Anerkennungsgebühr für Urnenbeisetzung | |
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| auf bereits belegter Grabstätte | 210,00 Euro |
| 3. | Die Nutzungsgebühr ist für die gesamte Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte im Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts und nicht erst im Zeitpunkt der Belegung fällig. | ||
Gebühr für das Pflegen einer Rasen oder Baumgrabstätte
| 1. | Pflege der Rasengrabstätte für die Dauer der Nutzungsrechts | 250,00 Euro |
| 2. | Pflege Baumgrabstätte für die Dauer der Nutzungsrechts | 250,00 Euro |
Verlängerungsgebühr
| 1. | Überschreitet die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht (vgl. § 13 der Friedhofsordnung), so ist die Verlängerungsgebühr nach der Zahl der Jahre anteilig gemäß § 3 Abs. 1 und 2 und §4 zu berechnen und bereits vor der erneuten Belegung fällig. | |
| Nachgebühren bei Zweit- und Drittbelegung für eine Wahlgrabstätte | |
| pro Grabstelle je Jahr | 12,50 Euro |
| Nachgebühren bei Zweit- und Drittbelegung für eine Rasengrabstätte | |
| pro Grabstelle je Jahr | 18,75 Euro |
| Nachgebühren bei Zweitbelegung für Urnengrabstätten je Jahr | 10,65 Euro |
| Nachgebühren bei Zweitbelegung für Urnenrasengrabstätten je Jahr | 13,65 Euro |
| 2. | Wahlgrabstätten pro Grabstelle für weitere 10 Jahre | 125,50 Euro |
| 3. | Rasengrabstätten pro Grabstelle für weitere 10 Jahre | 187,50 Euro |
| 4. | Urnenwahlgrabstätte pro Grabstelle für weitere 10 Jahre | 106,50 Euro |
| 5. | Urnenrasengrabstätte pro Grabstelle für weitere 10 Jahre | 136,50 Euro |
Bestattungsgebühr
| 1. | Benutzung der Leichenhalle | 75,00 Euro |
| 2. | Küsterdienst | 30,00 Euro |
| 3. | Läutedienst | 15,00 Euro |
| 4. | Aushebung des Grabes | 590,00 Euro |
| 5. | Aushebungen Urnengrab | 180,00 Euro |
Entstehung und Fälligkeit
| 1. | Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Inanspruchnahme des Friedhofes oder seiner Einrichtungen. Bei Amtshandlungen entsteht die Gebührenpflicht mit dem auf den Beginn der Amtshandlung folgenden Monatsersten. In Härtefällen kann die Friedhofsverwaltung die Gebühren ermäßigen oder erlassen. |
| 2. | Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig. |
| 3. | Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist. |
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
| 1. | Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 5 Euro teilbaren Betrag. |
| 2. | Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die |
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| Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten. |
| 3. | Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen (§ 64a Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz). Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen. |
Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
Kirchenaufsichtliche Genehmigung
Diese Ordnung bedarf gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 des VAufsG in Verbindung mit § 32 AVO-VAufsG der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
Inkrafttreten
Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die bisher bestehende Friedhofsgebührenordnung außer Kraft.