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Neuenstein Nachrichten
Ausgabe 40/2025
Kirchliche Nachrichten
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Gebührenordnung Friedhof Salzberg

Friedhofsgebührenordnung

für den Friedhof

in 36286 Neuenstein-Salzberg

Gemäß Art. 37 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) in der jeweils geltenden Fassung und § 31 Abs. 2 in Verbindung mit § 32 der Ausführungsverordnung zum Vermögensaufsichtsgesetz (AVO-VAufsG) vom 30. November 2021 in der jeweils geltenden Fassung hat der Friedhofsausschuss Salzberg folgende Friedhofsgebührenordnung erlassen:

§ 1

Gebührenpflicht

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofes oder seiner Einrichtungen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2

Pflichtige

Zur Entrichtung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer

a)

die Friedhöfe und deren Einrichtungen in Anspruch nimmt,

b)

sich gegenüber der Friedhofsverwaltung zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat,

c)

zur Bestattung verpflichtet ist oder war

d)

oder eine gebührenpflichtige Leistung beantragt oder empfangen hat.

Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten (Nutzungsgebühr)

1.

Grabstätten für Erdbestattungen (Leichen)

a)

Wahlgrabstätten je Grabstelle

500,00 Euro

b)

Wahlgrabstätten für Kinder bis 14 Jahre je Grabstelle

200,00 Euro

c)

Rasengrabstätten je Grabstelle

500,00 Euro

2.

Grabstätten für Urnenbestattungen (Asche)

a)

Urnenwahlgrabstätten

425,00 Euro

b)

Urnenrasengrabstätten

425,00 Euro

c)

Baumgrabstätte

550,00 Euro

Anerkennungsgebühr für Urnenbeisetzung

auf bereits belegter Grabstätte

210,00 Euro

3.

Die Nutzungsgebühr ist für die gesamte Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte im Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts und nicht erst im Zeitpunkt der Belegung fällig.

§ 4

Gebühr für das Pflegen einer Rasen oder Baumgrabstätte

1.

Pflege der Rasengrabstätte für die Dauer der Nutzungsrechts

250,00 Euro

2.

Pflege Baumgrabstätte für die Dauer der Nutzungsrechts

250,00 Euro

§ 5

Verlängerungsgebühr

1.

Überschreitet die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht (vgl. § 13 der Friedhofsordnung), so ist die Verlängerungsgebühr nach der Zahl der Jahre anteilig gemäß § 3 Abs. 1 und 2 und §4 zu berechnen und bereits vor der erneuten Belegung fällig.

Nachgebühren bei Zweit- und Drittbelegung für eine Wahlgrabstätte

pro Grabstelle je Jahr

12,50 Euro

Nachgebühren bei Zweit- und Drittbelegung für eine Rasengrabstätte

pro Grabstelle je Jahr

18,75 Euro

Nachgebühren bei Zweitbelegung für Urnengrabstätten je Jahr

10,65 Euro

Nachgebühren bei Zweitbelegung für Urnenrasengrabstätten je Jahr

13,65 Euro

2.

Wahlgrabstätten pro Grabstelle für weitere 10 Jahre

125,50 Euro

3.

Rasengrabstätten pro Grabstelle für weitere 10 Jahre

187,50 Euro

4.

Urnenwahlgrabstätte pro Grabstelle für weitere 10 Jahre

106,50 Euro

5.

Urnenrasengrabstätte pro Grabstelle für weitere 10 Jahre

136,50 Euro

§ 6

Bestattungsgebühr

1.

Benutzung der Leichenhalle

75,00 Euro

2.

Küsterdienst

30,00 Euro

3.

Läutedienst

15,00 Euro

4.

Aushebung des Grabes

590,00 Euro

5.

Aushebungen Urnengrab

180,00 Euro

§ 7

Entstehung und Fälligkeit

1.

Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Inanspruchnahme des Friedhofes oder seiner Einrichtungen. Bei Amtshandlungen entsteht die Gebührenpflicht mit dem auf den Beginn der Amtshandlung folgenden Monatsersten. In Härtefällen kann die Friedhofsverwaltung die Gebühren ermäßigen oder erlassen.

2.

Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.

3.

Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 8

Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

1.

Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 5 Euro teilbaren Betrag.

2.

Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die

Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.

3.

Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen (§ 64a Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz). Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 9

Verjährung der Gebühren

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.

§ 10

Kirchenaufsichtliche Genehmigung

Diese Ordnung bedarf gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 des VAufsG in Verbindung mit § 32 AVO-VAufsG der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.

§ 11

Inkrafttreten

Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die bisher bestehende Friedhofsgebührenordnung außer Kraft.