Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel Art. 2 u. 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuenstein am 08.12.2022 folgende Hauptsatzung beschlossen:
§ 1 Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben
an den Gemeindevorstand
| (1) | Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Gemeindevertretung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung. | |
| (2) | Der Gemeindevorstand besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen über die Zuständigkeiten der gemeindlichen Organe. | |
| (3) | Die Gemeindevertretung überträgt dem Gemeindevorstand gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten: | |
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| 1. | Verfahren zur vereinfachten Umlegung nach §§ 80 ff. Baugesetzbuch (BauGB), |
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| 2. | Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach § 130 Abs. 2 BauGB, |
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| 3. | Erwerb, Tausch, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken bzw. die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von EURO 30.000,00 EUR im Einzelfall, |
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| 4. | Entscheidungen, ob ein bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt wird oder nicht bis zu einem Betrag von 30.000,00 EUR im Einzelfall, |
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| 5. | Entscheidungen über den Abschluss sowie die Rückabwicklung von Erbbaurechtsverträgen bis zu einem Gesamterbbaurechtszins von 30.000,00 EUR (Höhe des jährlichen Erbbauzinses x Gesamtlaufzeit des Vertrages) im Einzelfall, |
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| 6. | Veräußerung und Belastung von Erbbaurechten bis zu einem Betrag von 30.000,00 EUR im Einzelfall, |
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| 7. | Vergabe von Planungsaufträgen an Architekten und Ingenieure bis zu einem Betrag von 50.000,00 EUR im Einzelfall, |
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| 8. | Entscheidungen über den Abschluss von Werkverträgen und über gemeindliche Baumaßnahmen bis zu einem Betrag von 500.000,00 EUR im Einzelfall, |
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| 9. | Entscheidungen über den Abschluss von sonstigen schuldrechtlichen Verträgen bis zu einer Gesamtvertragssumme von 60.000,00 EUR (jährliche Vertragssumme x Vertragslaufzeit) im Einzelfall, |
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| 10. | Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung, Zahlungsaufschub, Ratenzahlung und Erlass von Ansprüchen im Einzelfall. |
| (4) | Das Recht der Gemeindevertretung, gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten durch Satzung oder Beschluss auf den Gemeindevorstand zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Abs. 3 unberührt. | |
| (5) | Die Gemeindevertretung überträgt die Entscheidung über die Aufnahme von Krediten und Kreditbedingungen gem. § 103 Abs. 1 HGO auf den Gemeindevorstand. | |
§ 2 Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung
von Aufgaben auf Ausschüsse
| (1) | Die Gemeindevertretung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse folgende Ausschüsse: | ||
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| 1. | Haupt- und Finanzausschuss | |
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| 2. | Ausschuss für Bauen, Wirtschaft und Umwelt | |
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| 3. | Ausschuss für Soziales, Sport und Kultur | |
| (2) | Die Ausschüsse haben 5 Mitglieder und setzen sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (Benennungsverfahren gem. § 62 Abs. 2 HGO) zusammen. | ||
| (3) | Die Gemeindevertretung überträgt den Ausschüssen die nachstehenden bestimmten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten gem. §§ 50 Abs. 1, 62 Abs. 1 HGO widerruflich zur endgültigen Beschlussfassung: | ||
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| 1. | Haupt- und Finanzausschuss | |
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| a) | Erwerb, Tausch, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von 60.000,00 EUR im Einzelfall, |
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| b) | Entscheidungen, ob ein bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt wird oder nicht bis zu einem Betrag von 60.000,00 EUR im Einzelfall, |
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| c) | Vergabe von Planungsaufträgen an Architekten und Ingenieure bis zu einem Betrag von 125.000,00 EUR im Einzelfall, |
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| d) | Entscheidungen über den Abschluss von Werkverträgen und über gemeindliche Baumaßnahmen bis zu einem Betrag von 1.000.000,00 EUR im Einzelfall |
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| Die Gemeindevertretung kann die Beschlussfassung in diesen Angelegenheiten durch eine Änderung der Hauptsatzung (§ 6 Abs. 2 HGO) jederzeit wieder an sich ziehen. | ||
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| § 51 HGO bleibt unberührt. § 1 Abs. 4 gilt entsprechend. | ||
§ 3 Gemeindevertretung
Die Gemeindevertretung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter wird auf 3 festgelegt.
§ 4 Gemeindevorstand
| (1) | Der Gemeindevorstand besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister und den Beigeordneten. |
| (2) | Die Zahl der Beigeordneten beträgt 8. |
§ 5 Ortsbeirat
| (1) | Für die Ortsteile Aua, Gittersdorf, Mühlbach, Obergeis, Raboldshausen, Saasen, Salzberg und Untergeis werden Ortsbezirke nach Maßgabe der §§ 81 und 82 HGO und des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils gültigen Fassung errichtet. |
| (2) | Die Ortsbezirke sind wie folgt abgegrenzt: |
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| Der Ortsbezirk Aua umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Aua |
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| Der Ortsbezirk Gittersdorf umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Gittersdorf |
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| Der Ortsbezirk Mühlbach umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Mühlbach |
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| Der Ortsbezirk Obergeis umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Obergeis |
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| Der Ortsbezirk Raboldshausen umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Raboldshausen |
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| Der Ortsbezirk Saasen umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Saasen |
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| Der Ortsbezirk Salzberg umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Salzberg |
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| Der Ortsbezirk Untergeis umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Untergeis |
| (3) | Der Ortsbeirat besteht in jedem Ortsbezirk aus jeweils 5 Mitgliedern. |
§ 6 Film- und Tonaufnahmen
In öffentlichen Sitzungen der/des Gemeindevertretung/ Ausschüsse/ Ortsbeiräte/ Ausländerbeirats sind Film- und Tonaufnahmen durch die Medien mit dem Ziel der Veröffentlichung oder der Übertragung im Internet zulässig. Die Film- und Tonaufnahmen sind der oder dem Vorsitzenden vor Beginn der Sitzung anzuzeigen. Die Medienvertreterin oder der Medienvertreter hat auf Verlangen der oder des Vorsitzenden einen Nachweis über ihre oder seine Berechtigung zu führen.
§ 7 Öffentliche Bekanntmachungen
| (1) | Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie anderer Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden mit Abdruck im Amtsblatt im Sinne von § 5 BekanntmachungsVO der Gemeinde Neuenstein (Neuenstein-Nachrichten) öffentlich bekannt gemacht. |
| (2) | Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen. |
| (3) | Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung in 36286 Neuenstein Ortsteil Aua, Freiherr-vom-Stein-Str. 5, im Rathaus, zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekanntgemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet. |
| (4) | Die öffentliche Auslegung der Entwürfe der Bauleitpläne (Bebauungspläne oder Flächennutzungspläne) nach § 3 Abs. 2 BauGB ist unter Angabe von Ort (Gebäude und Raum) und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung muss darüber hinaus den Gegenstand (genaue Bezeichnung des Entwurfs) sowie die Tageszeit der Auslegung benennen. Die Dauer der Auslegung bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 S.1 BauGB. Daneben sind nach Maßgabe des § 4 a Abs. 4 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet einzustellen und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich zu machen. |
| (5) | Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Gemeinde nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung in 36286 Neuenstein, Ortsteil Aua, Freiherr-vom-Stein-Straße, 5, im Rathaus, eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tageszeit) und des Auslegungsortes (Gebäude und Raum) hinzuweisen ist. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Gemeinde hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung § 6a bzw. § 10a BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft. Wirksame Bauleitpläne sollen mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden. |
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| Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf § 10 Abs. 3 BauGB verweist. |
| (6) | Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 und 2 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 und 2 unverzüglich nachgeholt. |
§ 8 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung
| (1) | Die Gemeinde kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen. | ||
| (2) | Personen, die als Mitglieder der Gemeindevertretung, eines Ortsbeirates, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ein Mandat oder Amt in der Gemeinde ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten: | ||
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| Vorsitzende oder Vorsitzender der Gemeindevertretung |
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| = | Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender der Gemeindevertretung |
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| Gemeindevertreterin oder Gemeindevertreter |
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| = | Ehrengemeindevertreterin oder Ehrengemeindevertreter |
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| Bürgermeisterin oder Bürgermeister |
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| = | Ehrenbürgermeisterin oder Ehrenbürgermeister |
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| Beigeordnete oder Beigeordneter |
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| = | Ehrenbeigeordnete oder Ehrenbeigeordneter |
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| Mitglied des Ortsbeirates |
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| = | Ehrenmitglied des Ortsbeirates |
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| Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher |
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| = | Ehrenortsvorsteherin oder Ehrenortsvorsteher |
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| Sonstige Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte |
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| = | Eine die ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „Ehren-“ |
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| Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten. | ||
| (3) | Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Gemeindevertretung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung auszuhändigen. | ||
| (4) | Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen. | ||
§ 9 In-Kraft-Treten
Diese Hauptsatzung tritt am Tage Ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die bisherige Hauptsatzung vom 15.10.2012 inkl. aller hierzu ergangenen Änderungen tritt mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Gemeinde Neuenstein, 08.12.2022