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Neuenstein Nachrichten
Ausgabe 51/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzungsbeschluss "Am Müsbach", OT Salzberg

Gemeinde Neuenstein

Bebauungsplan Nr. 28 „Am Müsbach“, Ortsteil Salzberg

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach § 10 BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuenstein hat am 11.12.2025 den Bebauungsplan Nr. 28 „Am Müsbach“ als Satzung beschlossen.

Ziel und Zweck der Planung

Das Plangebiet umfasst eine Übergangsfläche zum Außenbereich. Innerhalb dieser Fläche wurde im Jahr 2023 ein Tiny House aufgestellt. Zur Erlangung einer baurechtlichen Genehmigung besteht die Notwendigkeit zur Erstellung einer verbindlichen Bauleitplanung. Neben der Zulässigkeit des Tiny House wird ein weiteres Wohngebäude angestrebt. Im Rahmen der weiteren Entwicklung beabsichtigt der Vorhabenträger den Erwerb des ehemaligen Gefrierhauses am Schwarzenbörner Weg sowie einer Teilfläche der Straßenparzelle. Die öffentliche Wegeparzelle 148 soll ebenfalls an den Vorhabenträger veräußert werden.

Die Planbereichsfläche schließt unmittelbar an die bebaute Ortslage an und trägt zur Abrundung der Siedlungslage bei. Die verbindliche Bauleitplanung hat das Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ausweisung eines Dörflichen Wohngebietes zu schaffen. Zu diesem Zweck ist die Ausweisung eines Dörflichen Wohngebietes gem. § 5a BauVNO vorgesehen.

Abgrenzung des Verfahrensgebietes

Das Verfahrensgebiet des Bebauungsplanes befindet sich in der Gemarkung Salzberg und umfasst die in der Flur 2 liegenden Flurstücke 100 tlw., 148 tlw. und 149 tlw.

Die Fläche wird begrenzt, im Norden durch Flächen der Landwirtschaft, im Osten durch die Wegeparzelle 145, im Süden durch den Schwarzenbörner Weg und im Westen durch Flächen der Landwirtschaft, der Wegeparzelle 149 sowie Böschungsflächen des Schwarzenbörner Weg.

Bekanntmachung

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Neuenstein ortsüblich bekannt gemacht.

Gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.10.2025 (BGBl. S. 257) m.W.v. 30.10.2025 tritt der Bebauungsplan mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der in Kraft gesetzte Bebauungsplan mit Begründung kann in der Gemeindeverwaltung Neuenstein, (Rathaus), Raum 7, Freiherr-vom-Stein-Straße 5, 36286 Neuenstein, während der Dienstzeiten der Verwaltung

montags, dienstags und donnerstags

8.00 - 16.00 Uhr

mittwochs

8.00 - 12.00 Uhr

freitags

8.00 - 12.00 Uhr

von Jedermann eingesehen werden. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung sowie der Bebauungsplan „Zum Eichholz“ mit Begründung auf der Homepage der Gemeinde Neuenstein (https://www.neuenstein.net/aktuelles.html) eingestellt sind.

Hinweise

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln in der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:
  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Naumburg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Neuenstein, den 18.12.2025

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Neuenstein
gez. Roland Urstadt (Bürgermeister)