Titel Logo
Neuenstein Nachrichten
Ausgabe 9/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung (Bürgerhäuser, DGH, MZH, sonstige Gemeinschaftseinrichtungen)

Satzung

für die einmalige und dauernde Inanspruchnahme von Räumen in Bürgerhäusern, in Dorfgemeinschaftshäusern, in der Mehrzweckhalle und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen der Gemeinde Neuenstein

Aufgrund der §§ 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzs vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuenstein in der Sitzung am 22.02.2024 folgende Satzung für die einmalige und dauernde Inanspruchnahme von Räumen in Bürgerhäusern, in Dorfgemeinschaftshäusern, in der Mehrzweckhalle und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen der Gemeinde Neuenstein beschlossen.

§ 1

Überlassung von Räumen

(1)

Die Räume der Gemeinschaftseinrichtungen können in der Regel nur für Veranstaltungen überlassen werden, die gemeinnützigen, kulturellen, jugendpflegerischen, kommunalen, staatsbürgerlichen oder gesellschaftlichen Zwecken dienen. In Zweifelsfragen entscheidet der Gemeindevorstand der Gemeinde Neuenstein.

(2)

Die Vergabe an Räumen in den vorstehenden Einrichtungen erfolgt durch den Gemeindevorstand aufgrund eines schriftlichen Antrags, der folgende Angaben enthalten muss:

a)

Name und Anschrift des Veranstalters

b)

Vor- und Zuname des(r) verantwortlichen Veranstaltungsleiters/ -leiterin

c)

Art, Tag, Beginn und Dauer der Veranstaltung

d)

Angabe der benötigten Räumlichkeiten (siehe nachfolgende Aufzählungen in § 3, Abs. 4).

Abmachungen über die Überlassung jeglicher Räume an Dritte legt der Gemeindevorstand gem. § 66, Abs. 1, Ziffer 4, der HGO schriftlich fest. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.

(3)

Die Räume der Gemeinschaftseinrichtungen werden nach der Reihenfolge des Antragseingangs überlassen. In jedem Fall ist vor der Benutzung mit dem Gemeindevorstand ein Überlassungsvertrag abzuschließen.

(4)

Findet eine Veranstaltung nicht statt, so muss der Raum oder die Kegelbahn usw. mindestens sieben Tage vorher schriftlich abbestellt werden. Anderenfalls haftet der Antragsteller für die der Gemeinde entstehenden Kosten; insbesondere sind die in § 3 bezeichneten Gebühren zu entrichten. Dauerbenutzer haben die Gebühren bis zu dem Monat voll zu entrichten, in dem sie die Abmeldung tätigen.

§ 2

Benutzungsordnung

(1)

Die Einrichtungen werden jedem Benutzer eigenverantwortlich überlassen. Wahrung von Anstand, guter Sitte und Ordnung ist Vorbedingung für die Benutzung. Das Rauchen ist in allen Räumen verboten.

(2)

Gebäude und Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Unnötiges Lärmen und Toben sind zu vermeiden, ebenso alle Spiele, die große Staubentwicklung nach sich ziehen oder Beschädigungen in den Räumlichkeiten oder an ihren Einrichtungsgegenständen verursachen können. Dazu zählen die entsprechenden Ballspiele. Hiervon ausgenommen ist Sportbetrieb im üblichen Umfang. Vorsätzliche, grobfahrlässige und fahrlässige Beschädigungen verpflichten zum Schadenersatz.

(3)

Mit Strom, Gas, Wasser und Brennstoffen sowie mit Reinigungs- und sonstigen Verbrauchsmaterialien ist sparsam und wirtschaftlich umzugehen.

(4)

Der Benutzer ist nicht berechtigt, seine Rechte aus der Überlassung auf andere Personen oder Vereinigungen zu übertragen.

(5)

Der Benutzer oder sein Beauftragter hat die erforderliche Aufsicht zu führen und Mitteilung aller evtl. verursachten Schäden an den Hausmeister zu veranlassen. Der Benutzer ist verpflichtet, die Ruhe und Ordnung in den Räumen zu gewährleisten. Für jede mutwillige Verunreinigung ist vom Benutzer eine besondere Reinigungsentschädigung zu zahlen.

(6)

Alle Veranstalter, die die Säle benutzen, sind verpflichtet, bei dem Gemeindebrandinspektor die erforderliche Feuerwache (Brandsicherheitsdienst) anzufordern. Die Kosten trägt der jeweilige Benutzer.

Aus Brandschutzgründen ist die Besucherzahl in der Mehrzweckhalle auf 650 Personen und für den Mehrzweckhallenanbau auf 150 Personen begrenzt.

Bei der gemeinsamen Nutzung von Mehrzweckhalle und Mehrzweckhallenanbau beträgt die höchstzulässige Personenzahl 800. Der Veranstalter hat durch geeignete Kontrollen Sorge zu tragen, dass die höchstzulässige Besucherzahl nicht überschritten wird und die Fluchtwege frei bleiben.

(7)

Dem Ortsvorsteher sowie seinem Stellvertreter, dem Hausmeister sowie dem Beauftragtem der Gemeinde ist der Zutritt zu den Einrichtungen jederzeit zu gestatten.

(8)

Schadenersatzansprüche jeglicher Art gegen die Gemeinde durch Benutzer oder Besucher sind ausgeschlossen.

(9)

Die Gemeinde überlässt die Räume, Geräte uns sonstigen Einrichtungen zur Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Benutzer ist verpflichtet, die Räume einschließlich Fußboden sowie die Geräte und sonstigen Einrichtungen jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu prüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Räume, Geräte, Anlagen oder sonstige Einrichtungen nicht benutzt werden. Der Benutzer hat bei der Prüfung festgestellte bzw. durch die Benutzung entstandene Schäden dem Hausmeister unverzüglich zu melden.

(10)

Der Benutzer haftet (vorbehaltlich Ziffer 14) für Schäden, die während seiner Veranstaltung diesen Teilnehmern und sonstigen Dritten entstehen und übernimmt die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der überlassenen Räume, Geräte und sonstigen Einrichtungen und Anlagen.

(11)

Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftungsansprüche gegen die Gemeinde als Eigentümerin und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Gemeinde Neuenstein und deren Bedienstete oder Beauftragte.

(12)

Der Benutzer hat bei Vertragsschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.

(13)

Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Gemeinde als Eigentümerin für den sicheren Zustand von Gebäuden gem. § 836 BGB unberührt.

(14)

Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde an den überlassenen Räumen, Anlagen, Einrichtungen, Geräten, durch die Benutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen.

(15)

Die Personen (Vereinsvorsitzende, Privatpersonen und Beauftragte), die Verhandlungen mit der Gemeinde führen, übernehmen es, den von ihnen vertretenen Personen usw., die als Benutzer in Frage kommen, den Inhalt dieser Benutzungsordnung unverzüglich in geeigneter Form bekannt zu geben.

(16)

Die Verwaltung, Unterhaltung und Haftung für die Garderobe obliegen dem jeweiligen Benutzer.

(17)

Der Benutzer ist verpflichtet, diese Benutzungsordnung einzuhalten, den Weisungen des Verwalters oder Hausmeisters zu folgen und die im Vertrag festgelegten Auflagen zu erfüllen.

Im Einzelnen sind außerdem folgende Bestimmungen zu beachten:

a)

Fahrräder und Mopeds dürfen nicht mit in das Gebäude gebracht werden. Sie sind an den hierfür vorgesehenen Plätzen abzustellen.

b)

Für öffentliche Tanzveranstaltungen sind die erforderlichen behördlichen Genehmigungen vom Benutzer einzuholen.

c)

Der Benutzer ist für die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen verantwortlich.

d)

Der Benutzer hat seine steuerlichen Verpflichtungen einzuhalten.

e)

Fundsachen sind bei dem Hausmeister oder bei dem Eigentümer abzugeben.

§ 3

Benutzungsgebühren

(1)

Mit der Entrichtung der Benutzungsgebühr ist alles abgegolten, was erforderlich ist, um den betreffenden Raum in gebrauchsfähigen Zustand zu versetzten - ohne Stromkosten, Ausschmückung und sonstiges Zubehör -.

(2)

Eine Benutzungsgebühr oder ein sonstiges Entgelt für die Überlassung von Räumen wird nicht erhoben bei förderungswürdigen Veranstaltungen z.B.

a)

Bei Veranstaltungen der politischen Parteien, Wählergemeinschaften, Gewerkschaften, Kirchen, Sitzungen der kommunalen Einrichtungen,

b)

bei sportlichen und kulturellen Veranstaltungen, die nicht zugleich einem wirtschaftlichen Zweck dienen.

Ausgenommen hiervon sind die Gebühren für das Herrichten - Stühle und Tische stellen sowie die Übergabe des Inventars bei Küchenbenutzung. Diese sind gemäß Absatz 4 voll zu entrichten. Der Gemeindevorstand kann Sonderregelungen treffen.

(3)

Bei Veranstaltungen in der Mehrzweckhalle Obergeis, für die Eintrittsgeld erhoben wird, sind die Benutzungsgebühren sowie eine Kaution in Höhe von 500,00 € zu entrichten, bei Familienfeiern reduziert sich die Kaution auf die Hälfte.

(4)

Ab 1. April 2024 gelten folgende Gebührensätze:

Preiskategorie 1:

Mehrzweckhalle Obergeis

(Saal, Anbau, Theke, Küche und Foyer)

300,00 € pro Tag

Preiskategorie 2:

Bürgerhaus Aua,

Anbau Mehrzweckhalle Obergeis inkl. Küche

150,00 € pro Tag

Preiskategorie 3:

DGH Gittersdorf, DGH Mühlbach, Bürgerhaus Salzberg

120,00 € pro Tag

Preiskategorie 4:

Geschäftshaus Obergeis, Foyer Mehrzweckhalle inkl. Küche, DGH Untergeis,

90,00 € pro Tag

Preiskategorie 5:

Multifunktionshaus Salzberg, DGH Saasen,

40,00 € pro Tag

Ehemalige Sparkasse Raboldshausen, Freizeitanlage Flachsröte

Preiskategorie 6:

Kegelbahn in der Mehrzweckhalle Obergeis

25,00 € pro Tag

Preiskategorie 7:

Sauna in der Mehrzweckhalle

25,00 € pro Abend und Gruppe

Preiskategorie 8:

Fitnessraum in der Mehrzweckhalle

8,00 € pro Std. und Person

bei Nutzung durch Vereine

20,00 € pro Std. und Gruppe

Preiskategorie 9:

Schlachtraum Gittersdorf,

pro Benutzer und Tag:

15,00 €

Preiskategorie 10:

Nutzung Kühlraum/-zelle ohne Mietung von Räumlichkeiten

10,00 € pro Tag

Erfolget das Herrichten der Räumlichkeiten (Stühle und Tische stellen) durch die Gemeinde Neuenstein, wird nach tatsächlichem Arbeitsaufwand abgerechnet.

Gewerbliche Nutzer oder Nutzer mit Gewinnerzielungsabsichten (Kirmes, Disco u. ä.) zahlen einen Aufschlag von

50 % auf den jeweiligen Gebührensatz.

Sollte es von Seiten der Gemeinde für erforderlich gehalten werden, bei Vermietung der Mehrzweckhalle Obergeis, einen Verschleißboden auszulegen, so beträgt die Gebühr hierfür je Veranstaltung:

250,00 €

In allen vorgenannten Räumen sind 0,50 € Stromkosten je verbrauchte Kilowattstunde zu entrichten.

Bei privaten Feiern wird der Tag der Vorbereitung nicht berechnet, wenn er nicht den Charakter einer Vorfeier (z.B. Polterabend usw.) trägt und die Vorbereitung nicht vor 18:00 Uhr beginnt. Der Tag der Reinigung wird nicht berechnet, soweit die Übergabe bis 13:00 Uhr erfolgt.

§ 4

Reinigung

(1)

Die Reinigung der Räume erfolgt stets durch den Benutzer. Auch bei Veranstaltungen von Vereinen etc., denen Räume für nichtsportliche und kulturelle Zwecke kostenlos oder ermäßigt überlassen werden, ist die Reinigung durch den Benutzer durchzuführen.

(2)

Bei nicht ordnungsgemäßer Reinigung ist der Hausmeister berechtigt eine Nachreinigung anzuordnen. Bleibt auch diese erfolglos oder unterbleibt eine Reinigung ganz, wird eine Reinigungsfirma mit den Arbeiten beauftragt. Die dadurch entstanden Kosten trägt der Benutzer.

(3)

Die Entsorgung des anfallenden Abfalls ist Angelegenheit des Benutzers der Veranstaltung.

§ 5

Benutzung von Räumlichkeiten

(1)

Das Inventar wird am Tag vor der Feier vom Hausmeister übergeben. Spätestens einen Tag nach der Feier werden die benutzten Räumlichkeiten und Einrichtungen in einwandfrei gereinigtem Zustand wieder vom Hausmeister oder gemeindlichen Beauftragten übernommen.

(2)

Beschädigtes oder fehlendes Inventar wird dem Benutzer in Rechnung gestellt. Das gleiche gilt für angerichtete Schäden in den benutzten Räumen.

(3)

Die Schlüssel für die angemieteten Räume werden vom Hausmeister ausgehändigt und sind an diesen wieder zurückzugeben.

Der Benutzer haftet dafür, dass die Räume, insbesondere die Eingänge, während seiner Abwesenheit verschlossen sind.

§ 6

Benutzung der Kegelbahn

(1)

Die Kegelbahn darf nur in vorschriftsmäßigen Kegelschuhen (Turnschuhen) mit heller Sohle betreten werden.

Im Kegelraum darf sich stets nur ein Kegler pro Bahn befinden.

Die Verbindungstüren (Kegler-Aufenthaltsraum zum Bahnraum) sind stets verschlossen zu halten.

(2)

Vor Beginn bzw. nach Schluss des Kegelns hat der Pächter bzw. der Hausmeister auf Veranlassung des Benutzers zu prüfen, ob sich

a) die Kegelbahn,

b) der Betriebautomat

c) der Totalisator

in betriebsfähigem Zustand befinden. Etwaige festgestellte bzw. auftretende Mängel sind unverzüglich dem Eigentümer oder seinem Beauftragten (s. § 5) zu melden.

Treten während des Kegelns Störungen an der Anlage ein, so ist der Benutzer verpflichtet, das Kegeln sofort einzustellen. Anderenfalls haftet der Benutzer für den Schaden.

Bei Nichtbenutzung der Kegelbahn zu den vertraglich vereinbarten Zeiten ist die Gemeinde Neuenstein berechtigt, trotzdem die Gebühr von dem Benutzer zu erheben.

(3)

Bei Zuwiderhandlungen oder mutwilliger Beschädigung der Einrichtungen macht sich der Betreffende schadenersatzpflichtig.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.04.2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 10.12.2008 außer Kraft.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Neuenstein übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Neuenstein, 23.02.2024

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Neuenstein