— 6.02
— (GebS-KitaS)
Vierte Änderungssatzung zur
Gebührensatzung
zur Satzung der Gemeinde Neuhof
über die Benutzung der Kindertagesstätten
der Gemeinde Neuhof
Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 GVBl. I S. 698, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 607) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung HGO in der Fassung vom 7. März 2005 GVBl. I S. 142 zuletzt geändert am 16.02.2023 GVBl. S. 90, 93 und; §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 GVBl. S. 134, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 BGBl. I S. 2022, neugefasst durch Bekanntmachung vom 11.09.2012 BGBI. I S. 2022; zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.12.2022 BGBl. I, S. 2824; 2023 I Nr. 19 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuhof in der Sitzung am 14.03.2024 folgende Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Neuhof über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Neuhof vom 04.12.2014 beschlossen:
Artikel 1
1.
§ 3 erhält folgende Fassung:
§ 3
Verpflegungsentgelt
Das Verpflegungsentgelt wird bei Beanspruchung der Verpflegung erhoben. Das Verpflegungsentgelt wird auf 3,50 € je Essen festgesetzt.
Soweit die Verpflegung (Lieferung des Essens) durch einen privaten Drittanbieter vorgenommen und das Verpflegungsentgelt dafür durch einen solchen Drittanbieter oder einen sonstigen privaten Dienstleister direkt mit den Erziehungsberechtigten abgerechnet wird, entfällt in diesen Fällen die Gebührenerhebung nach Satz 2.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am 01.04.2024 in Kraft.
Neuhof, den 14.03.2024
Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Neuhof
gez.
Stolz
Bürgermeister
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Neuhof, den 14.03.2024
Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Neuhof
gez.
Stolz
Bürgermeister