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Neuhofer Rundschau
Ausgabe 13/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung Wasserschutzgebiet

Bekanntmachung Wasserschutzgebiet

Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage „TB Langenau“ in der Gemarkung Magdlos der Gemeinde Flieden, Landkreis Fulda

Vom 31. Januar 2025

Auf Grund der §§ 51 und 52 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409), und der §§ 33 und 76 Absatz 3 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 473, 475), wird Folgendes verordnet:

§ 1

Schutzgebietsfestsetzung

Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnungsanlage „Tiefbrunnen (TB) Langenau“ (Gewinnungsanlagen-ID 631008.015) in der Gemarkung Magdlos der Gemeinde Flieden, Landkreis Fulda, zu Gunsten der Gemeinde Flieden ein Wasserschutzgebiet festgesetzt.

§ 2

Gliederung, Umfang, Grenzen

(1)

Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in drei Schutzzonen, und zwar in

Zone

I

Fassungsbereich,

Zone

II

Engere Schutzzone,

Zone

III

Weitere Schutzzone.

(2)

Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und der Schutzzonen ergibt sich aus den Schutzgebietskarten:

Übersichtskarte

im Maßstab

1 : 10.000

Anlage 1;

Detailkarte

im Maßstab

1 : 2.500

Anlage 2

und der Aufzählung nach § 3.

Die Schutzzonen sind wie folgt dargestellt:

Zone I

=

schwarze Umrandung mit innen liegender Rotabsetzung;

Zone II

=

schwarze gestrichelte Umrandung mit innen liegender Blauabsetzung;

Zone III

=

schwarze Umrandung mit innen liegender Gelbabsetzung.

(3)

Die Schutzgebietskarten nach Absatz 2 (Anlagen 1 und 2) sind Bestandteile dieser Verordnung. Die Schutzgebietskarten werden archivmäßig bei folgenden Behörden verwahrt:

Regierungspräsidium Kassel

-Obere Wasserbehörde-

Hubertusweg 19

36251 Bad Hersfeld;

Gemeindevorstand

der Gemeinde Flieden

Hauptstraße 36

36103 Flieden,

Gemeindevorstand

der Gemeinde Neuhof

Beethovenstraße 12

36119 Neuhof.

Sie können dort während der Dienstzeit eingesehen werden.

(4)

Die im Staatsanzeiger veröffentlichte Orientierungskarte im Maßstab 1 : 25.000 ist nicht Bestandteil der Verordnung.

§ 3

Aufzählung der Flurstücke, Fluren und Gemarkungen

(1)

Zone I

Gemeinde Flieden, Gemarkung Magdlos, Flur 12, Flurstück 24 (teilweise).

(2)

Zone II

Gemeinde Flieden, Gemarkung Magdlos, Fluren 11 und 12 sowie

Gemeinde Neuhof, Gemarkung Rommerz, Flur 10 (jeweils teilweise).

(3)

Zone III

Gemeinde Flieden, Gemarkungen Buchenrod, Flieden und Magdlos sowie Gemeinde Neuhof, Gemarkung Rommerz (jeweils teilweise).

§ 4

Verbote in der Zone III

Die Zone III soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen gewährleisten, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunreinigungen.

In der Zone III sind verboten:

1.

der Neubau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen, sofern der Bau nicht unter Beachtung der Richtlinien für bautechnische Maßnahmen in Wasserschutzgebieten (RiStWag) und der Hinweise für Maßnahmen an bestehenden Straßen in Wasserschutzgebieten (BeStWag) ausgeführt wird;

2.

der Neubau oder die wesentliche Änderung von Bahnlinien;

3.

das Anlegen und Erweitern von Start-, Lande- und Sicherheitsflächen des Luftverkehrs;

4.

die Ausweisung von Industriegebieten, soweit in den Betrieben und Anlagen im großen Umfang mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird (z. B. in Raffinerien, Metallhütten, chemischen Fabriken, Kraftwerken);

5.

das Errichten und Betreiben von gewerblichen, industriellen und der Forschung dienenden Betrieben und Betriebsteilen, in welchen mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen zum unmittelbaren Betriebszweck umgegangen wird (z. B. Tankstellen);

6.

das Errichten und Betreiben von gewerblichen, industriellen und der Forschung dienenden Betrieben und Anlagen, in denen als Reststoffe wassergefährdende Stoffe oder Betriebsabwässer, ausgenommen Kühlwasser, anfallen, wenn diese Stoffe nicht vollständig und sicher aus dem Schutzgebiet hinausgeleitet, hinausgebracht, ausreichend behandelt oder zulässigerweise in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden;

7.

das Errichten und Betreiben von Rohrleitungen für wassergefährdende Stoffe (ausgenommen Abwasser) außerhalb eines Werksgeländes;

8.

Maßnahmen, die im Widerspruch zur jeweils gültigen Fassung der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung - AwSV)“ stehen;

9.

der Umgang mit radioaktiven Stoffen im Sinne des Atomgesetzes und der Strahlenschutzverordnung, ausgenommen für Mess-, Prüf- und Regeltechnik sowie der Umgang in Arztpraxen, Krankenhäusern oder vergleichbaren Einrichtungen;

10.

das Ablagern von radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen sowie deren Einbringen in den Boden und den Untergrund;

11.

das Errichten und Betreiben von unterirdischen Anlagen zum Sammeln, Befördern, Lagern und Abfüllen von organischen Düngern und Silagesickersäften mit Ausnahme von solchen Anlagen, bei welchen der bestmögliche Schutz des Grundwassers vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit erreicht wird. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Nachweis der Dichtigkeit durch ein Leckerkennungsdrän mit Kontrollmöglichkeit oder durch Dichtigkeitsprüfung (bei Altanlagen) erbracht ist.

Sofern nicht in der jeweils gültigen Anlagenverordnung (AwSV) weitergehende Prüfpflichten vorgegeben werden, hat eine Dichtigkeitsprüfung unmittelbar nach Inkrafttreten der Verordnung und anschließend im Abstand von 5 Jahren durch Eigenkontrolle zu erfolgen und ist zu dokumentieren;

12.

die Lagerung von organischen Düngern und Silage in Anlagen, sofern Sickersäfte anfallen und diese nicht schadlos aufgefangen und verwertet oder ordnungsgemäß beseitigt werden;

13.

die Lagerung von Festmist und festen Gärresten auf unbefestigten Flächen. Zulässig ist eine Zwischenlagerung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen für eine Dauer von bis zu 6 Monaten, solange das Entstehen von Sickersaft und dessen Eindringen in das Grundwasser nicht zu besorgen ist. Der Standort der Zwischenlagerung ist jährlich zu wechseln und nach der Räumung gezielt zu begrünen;

14.

das Lagern von wassergefährdenden Abfällen und von zur Wiederverwertung vorgesehenen wassergefährdenden Materialien außerhalb von Anlagen;

15.

Abfallanlagen zum Lagern, Behandeln, Umschlagen, Verbrennen und Deponieren. Hiervon ausgenommen sind Grünabfallsammel- und -schredderplätze, sofern fachbehördlich festgestellt wird, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist;

16.

die Verwertung von Abfällen, Erdaushub, Bauschutt und Straßenaufbruch, sofern diese Stoffe wassergefährdend sind. Auch eine Zwischenlagerung von wassergefährdenden Materialien auf wasserdurchlässigem Untergrund ist nicht gestattet;

17.

Wiederverfüllung von Grundwasseraufschlüssen. Davon ausgenommen ist die Verfüllung mit dem ursprünglichen Erdaushub, sofern der Erdaushub nachweislich keine auswaschbaren wassergefährdenden Stoffe enthält. Das Verbot gilt nicht, sofern fachbehördlich festgestellt worden ist, dass durch die Wiederverfüllung der Grundwasserschutz verbessert wird;

18.

die Verwendung von auswaschungsgefährdeten oder auslaugbaren wassergefährdenden Materialien bei Baumaßnahmen im Freien;

19.

die Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen und Baugruben mit Bodenmaterial oder sonstigen natürlichen Mineralgemischen, sofern diese wassergefährdend sind;

20.

das Auf- und Einbringen von Boden aus Bodenbehandlungsanlagen, Boden aus Bereichen mit industrieller, gewerblicher oder militärischer Nutzung sowie aus Altlasten und altlastenverdächtigen Flächen sowie der Wiedereinbau am Ort der Entnahme, sofern nicht im Einzelfall die Unbedenklichkeit des Bodenmaterials durch ein Gutachten eines Sachverständigen nach Bundesbodenschutzgesetz nachgewiesen ist;

21.

Bergbau. Dieses Verbot gilt nicht für den untertägigen Abbau von Kali- und Steinsalz, da dieser bereits vor Festsetzung des Wasserschutzgebietes begonnen wurde;

22.

Bohrungen, Erdaufschlüsse und sonstige Bodeneingriffe mit wesentlicher Minderung der Schutzwirkung der Grundwasserüberdeckung (Fläche oder Tiefe). Insbesondere betrifft dies auch Sand-, Kies- und Tongruben sowie Steinbrüche;

23.

das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen, sowie die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei diesen Maßnahmen oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt;

24.

Erdwärmenutzung zum Heizen und Kühlen, sofern sie einer wasserrechtlichen Zulassung bedarf;

25.

Freilegen von Grundwasser;

26.

das direkte Einleiten von Abwasser und auf Straßen und sonstigen befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswassers in das Grundwasser;

27.

das Versickern von Abwasser einschließlich des auf Straßen und sonstigen befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswassers mit Ausnahme der breitflächigen Versickerung von Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone bei günstigen Standortbedingungen.

Günstige Standortbedingungen liegen vor, wenn:

a)

die Untergrundverhältnisse gewährleisten, dass vor dem Eintritt in das Grundwasser mitgeführte Schadstoffe abgebaut werden oder

b)

ein Eintritt in das Grundwasser nicht zu erwarten ist.

Nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser kann auch bei nicht günstigen Standortbedingungen über die belebte Bodenzone breitflächig versickert werden.

Als nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser gilt Niederschlagswasser von Feld- und Forstwegen, Terrassen- und Hofflächen von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken. Dies gilt auch für Niederschlagswasser von Dächern von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden, Dächern von Stall- und Wirtschaftsgebäuden, Verwaltungsgebäuden und ähnlich genutzten Anwesen, deren Dachflächen nicht aus unbeschichteten Metallen (Kupfer, Zink und Blei) bestehen.

Dieses Verbot gilt auch nicht, wenn für das Versickern eine Erlaubnis nach dem Wasserhaushaltsgesetz erteilt ist;

28.

Gebäude und Betriebe, wenn das Abwasser nicht vollständig und sicher aus dem Schutzgebiet hinausgeleitet oder im Schutzgebiet in einer Abwasserbehandlungsanlage ausreichend behandelt wird (§ 4 Lfd. Nr. 27 bleibt unberührt);

29.

das Errichten von Abwasserbehandlungsanlagen (mit Ausnahme zugelassener Kleinkläranlagen) und das Errichten und Betreiben von Abwassersammelgruben;

30.

das Anlegen und Erweitern von Dränungen und Vorflutgräben. Die Unterhaltung bestehender Dränungen und Vorflutgräben sowie ggf. die Schaffung eines gleichwertigen Ersatzes ist von diesem Verbot nicht erfasst;

31.

die Verwendung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, für die ein allgemeines oder für Wasserschutzgebiete geltendes Anwendungsverbot besteht sowie die unsachgemäße Verwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel und deren Aufbringung mit Luftfahrzeugen;

32.

militärische Anlagen, sofern eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen ist;

33.

militärische Übungen;

34.

das Betreiben von Schießständen und Schießplätzen im Freien;

35.

das Anlegen und Erweitern von Friedhöfen;

36.

das Anlegen und Erweitern von Kleingartenanlagen;

37.

Flächen für den Motorsport und Motorsportveranstaltungen;

38.

die Waldrodung (Waldumwandlung) und über die ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung hinausgehende Kahlschläge von mehr als einem Hektar, sofern keine natürlichen Ursachen (Sturmschaden, Schaden durch Trockenheit oder Schädlingsbefall) diese erforderlich macht.

§ 5

Verbote in der Zone II

Die Zone II muss den Schutz vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen (z. B. Bakterien, Viren, Parasiten und Wurmeier) sowie sonstige Beeinträchtigungen gewährleisten, die bei geringer Fließdauer und –strecke zur Wassergewinnung gefährlich sind.

In der Zone II gelten die Verbote für die Zone III. Darüber hinaus sind verboten:

1.

das Errichten und die wesentliche Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

2.

Lager für Baustoffe und Baumaschinen sowie Baustellen und Baustelleneinrichtungen;

3.

der Neubau und die wesentliche Änderung von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen, ausgenommen unbefestigte oder mit unbelastetem Natursteinmaterial befestigte Feld- und Forstwege;

4.

das Zelten, Lagern, Baden und das Abstellen von Wohnwagen und Wohnmobilen;

5.

das Anlegen und Erweitern von Parkplätzen;

6.

das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf wasserdurchlässigem Untergrund mit Ausnahme des Abstellens im Rahmen von land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten, sowie Tätigkeiten des Wasserversorgungsunternehmens oder seiner Beauftragten;

7.

das Waschen, Reparieren und Warten von Kraftfahrzeugen;

8.

jegliche Bodeneingriffe, die über die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehen und die belebte Bodenzone verletzen oder die Grundwasserüberdeckung vermindern;

9.

Sprengungen;

10.

das Vergraben von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Tierkörperinnereien, sowie das Errichten und Betreiben von Luderplätzen sowie die Anlage von Futterstellen für Wildtiere;

11.

das Herstellen oder wesentliche Umgestalten von oberirdischen Gewässern und die Schaffung von Hochwasserretentionsflächen;

12.

das Errichten, Erweitern und der Betrieb von Fischteichanlagen;

13.

militärische Anlagen;

14.

sämtlicher Umgang mit und das Befördern von radioaktiven und wassergefährdenden Stoffen, mit Ausnahme:

a)

des Beförderns von Silagesickersäften, Dünge-, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in Transportbehältern,

b)

der ordnungsgemäßen Ausbringung von zugelassenen Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie mineralischen Düngemitteln,

c)

der Verwendung von Betriebsstoffen in Kraftfahrzeugen sowie in land-, gartenbaulichen und forstwirtschaftlichen Geräten und Maschinen;

15.

Volksfeste;

16.

Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen sowie Sport- und Freizeitveranstaltungen;

17.

das Durchleiten von Abwasser;

18.

die Bewässerung mit hygienisch bedenklichem Wasser;

19.

Kleingärten;

20.

jegliche Lagerung von organischem Dünger und Silage;

21.

das breitflächige Versickern von auf Straßen und sonstigen befestigten Flächen anfallendem Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone auch bei günstigen Standortbedingungen mit Ausnahme der breitflächigen Versickerung von Niederschlagswasser von Feld- und Forstwegen;

22.

die Waldrodung und Kahlschlag/Kahlhieb;

23.

Nassholzkonservierung und forstwirtschaftliche Holzlagerplätze. Ausgenommen hiervon bleibt die vorübergehende Holzlagerung an LKW-fähigen Wegen für die Holzabfuhr im Rahmen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft.

§ 6

Verbote in der Zone I

Die Zone I muss den Schutz der Trinkwassergewinnungsanlage und ihre unmittelbare Umgebung vor jeglichen Verunreinigungen und Beeinträchtigungen gewährleisten.

In der Zone I gelten die Verbote für die Zone II. Darüber hinaus sind verboten:

1.

Fahr- und Fußgängerverkehr mit Ausnahme von Tätigkeiten des Wasserversorgungsunternehmens oder seiner Beauftragten, die der Unterhaltung der Wasserversorgungsanlage oder des Fassungsbereiches dienen;

2.

landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gartenbauliche Nutzung;

3.

die Anwendung von Dünge-, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln;

4.

das Verletzen der belebten Bodenzone;

5.

Neuanpflanzungen.

§ 7

Ver- und Gebote für die

landwirtschaftliche Grundstücksnutzung

in der Zone III

Zusätzlich zu den in § 4 genannten Verboten gelten für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in der Zone III folgende Regelungen:

1.

Die Bodenbearbeitung, der Anbau und die Bodennutzung, die Bewässerung, der Pflanzenschutz sowie die Dokumentation der Bewirtschaftung haben im Sinne eines vorbeugenden Grundwasserschutzes und die Düngung im Sinne des vorbeugenden Grundwasserschutzes bedarfsgerecht gemäß den nachfolgenden Regelungen zu erfolgen.

Die Bewirtschafter landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzter Flächen müssen schlagspezifische bzw. auf die Bewirtschaftungseinheit* abgestellte Aufzeichnungen über Art, Menge und Zeitpunkt der eingesetzten Düngemittel und Pflanzenschutzmittel sowie über die angebauten Kulturen, durchgeführte Bodenbearbeitungsmaßnahmen und erzielte Erträge führen. Hierzu können vorhandene Aufzeichnungen herangezogen werden. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen. Zur fachlichen Bewertung ist die zuständige Landwirtschaftsverwaltung, die in Hessen die Zuständigkeit für die Fachrechtskontrollen innehat, (oder in begründeten Einzelfällen ein öffentlich bestellter landwirtschaftlicher Sachverständiger) hinzuzuziehen.

*entsprechend der Begriffsbestimmung der Düngeverordnung in der jeweils gültigen Fassung

2.

Grünland darf nicht in Ackerland umgewandelt werden. Die Grünlanderneuerung darf nur umbruchlos erfolgen, hiervon ausgenommen ist ein flächenmäßig begrenzter Umbruch mit anschließender Neuansaat bei einer durch Schwarzwild zerstörten Grasnarbe.

3.

Für die Lagerung von organischen Düngemitteln und Silagen gelten die Vorschriften des § 4 Nrn. 12 und 13.

4.

Verboten ist eine Beweidung, bei welcher die Grasnarbe großflächig und nachhaltig geschädigt wird. Nachhaltig geschädigt ist die Grasnarbe dann, wenn sie in der jeweiligen Vegetationsperiode nur durch Neuansaat wiederhergestellt werden kann. Vom Verbot ausgenommen ist eine Beweidung mit der Folge einer eventuellen Grasnarbenzerstörung im Radius von etwa 20 Meter um Schutzhütten, Tränken, Torbereiche und Futterstellen.

5.

Die Erstaufforstung von landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Flächen, hierunter fällt auch der Anbau schnell wachsender Baumarten zur energetischen Verwertung, ist erlaubt, soweit die Grundwasserneubildung nicht wesentlich beeinträchtigt wird und kein über das übliche Maß hinausgehender Stickstoffeintrag aus der vorhergehenden Nutzung in das Grundwasser zu besorgen ist.

Hierzu ist vor Beginn der Erstaufforstung der Stickstoffgehalt des Bodens durch eine repräsentative Bodenuntersuchung zu ermitteln.

Die Probenahme, der Probenumfang zur Bestimmung der organischen Stickstoffmengen und die abschließende Vorgehensweise bei der Aufforstung im Hinblick auf den Grundwasserschutz werden von der zuständigen Wasserbehörde festgelegt.

6.

Das Aufbringen von Klärschlamm ist gemäß § 15 Abs. 6 AbfKlärV verboten.

Hinweis: Phosphorhaltige Düngemittel aus einer Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm oder aus Klärschlammaschen dürfen nur aufgebracht werden, wenn es sich um ein nach den Bestimmungen der Düngemittelverordnung zugelassenes und in Verkehr gebrachtes Düngemittel handelt.

7.

Auf Ackerland dürfen Düngemittel/Stoffe mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff* (organische und organisch-mineralische Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger und stickstoffhaltiger Mineraldünger) in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Januar nicht aufgebracht werden. Diese Regelung gilt nicht für Festmist und Kompost.

Auf Grünland gilt dieses Aufbringungsverbot in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 31. Januar.

*entsprechend der Begriffsbestimmung der Düngeverordnung in der jeweils gültigen Fassung.

8.

Festmist darf auf Ackerland im Zeitraum vom 1. September bis zum 30. November nur zur Saat von Zwischenfrüchten oder Winterfrüchten (nicht jedoch zu Winterweizen, Wintertriticale und Winterroggen) aufgebracht werden.

§ 8

Verbote für die landwirtschaftliche

Grundstücksnutzung in der Zone II

Für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in der Zone II gelten die Regelungen der Zone III. Zusätzlich ist die Lagerung von organischen Düngern und Silagen verboten.

§ 9

Ver- und Gebote für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung bei Vorhandensein einer Kooperationsvereinbarung

Besteht zwischen dem Träger der öffentlichen Wasserversorgung und den im Wasserschutzgebiet wirtschaftenden Landwirten eine Kooperationsvereinbarung, der die obere Wasserbehörde zugestimmt hat, so gelten für die Landwirte, die an der Kooperationsvereinbarung beteiligt sind, anstatt der Ge- und Verbote der §§ 7 und 8 die Regelungen der Kooperationsvereinbarung.

§ 10

Duldungspflichten

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben, soweit sie nicht selbst zur Vornahme dieser Handlung verpflichtet sind, zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden oder von diesen Verpflichtete

1.

die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten,

2.

den Fassungsbereich einzäunen,

3.

Beobachtungsstellen einrichten,

4.

Hinweisschilder zur Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes aufstellen,

5.

Mulden und Erdaufschlüsse auffüllen,

6.

wassergefährdende Ablagerungen beseitigen,

7.

notwendige Einrichtungen zur sicheren und unschädlichen Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers aus dem Wasserschutzgebiet errichten,

8.

Vorkehrungen an den im Wasserschutzgebiet liegenden Straßen und Wegen zur Verhinderung von Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen und zur Minderung von deren Folgen treffen,

9.

Maßnahmen zum Schutz vor Überschwemmungen vornehmen.

§ 11

Befreiung

(1)

Von den Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten dieser Verordnung kann die zuständige Wasserbehörde auf Antrag eine Befreiung zulassen. Die Befreiung bedarf der Schriftform.

(2)

Handlungen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen werden und einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder Befreiung, einer immissionsschutzrechtlichen, abfallrechtlichen, naturschutzrechtlichen oder bauaufsichtlichen Genehmigung, einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis oder einer bodenschutzrechtlichen Anordnung oder Genehmigung bedürfen oder die aufgrund eines bergbehördlich geprüften Betriebsplanes oder durch bergrechtliche Erlaubnisse oder Bewilligungen oder durch Planfeststellung zugelassen werden, bedürfen keiner gesonderten Befreiung nach dieser Verordnung. Entscheidet in den vorgenannten Fällen die zuständige Wasserbehörde nicht selbst, ist, außer bei Planfeststellungsverfahren, ihr Einvernehmen erforderlich.

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 4 bis 8 dieser Verordnung genannten Ver- und Gebote und Handlungspflichten sowie die in § 10 genannten Duldungspflichten können nach dem Wasserhaushaltsgesetz mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 13

Übergangsvorschrift

Die Verbote des § 4 Nrn. 11 und 12 zur Lagerung von organischen Düngern und Silage in Anlagen finden erst ab dem 1. Januar 2030 Anwendung.

§ 14

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung (Gz.: RPKS - 31.2-79 j 631/163-2018/7; WSG-ID 631-163) tritt am Tage nach der Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.

Bad Hersfeld, den 31. Januar 2025

Regierungspräsidium Kassel

gez. Mark Weinmeister

Regierungspräsident