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Neuhofer Rundschau
Ausgabe 17/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Schutz von Bienen, Hummeln, Hornissen und Wespen - §§ 41 und 42 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG)

Für alle Tierarten, die nicht dem Rechtskreis des Jagdrechtes unterliegen, gilt die Zuständigkeit des Naturschutzrechts.

Das BNatschG unterscheidet zwischen dem allgemeinen Schutz (diesem unterliegen grundsätzlich alle wildlebenden Tierarten) und dem besonderen Schutz (besonders geschützte Tierarten, da sie ggf. besonders selten sind).

Wespen unterliegen (nur) dem allgemeinen Schutz des Gesetzes. Um diese Tiere, einschließlich aller ihrer Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten, der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören ist ein vernünftiger Grund nötig. Für die Prüfung des vernünftigen Grundes ist die untere Naturschutzbehörde beim Kreisausschuss des Landkreises Fulda zuständig.

Liegt ein vernünftiger Grund vor, dürfen Wespen vernichtet werden, allerdings muss auch die Möglichkeit des Umsiedelns in Betracht gezogen werden. Denn wenn eine Beseitigung der Tiere notwendig erscheint und eine lebendige Entnahme ohne zu großen Aufwand (hierzu gehört auch die Abwägung der Kosten) möglich ist, gibt es keinen vernünftigen Grund für eine Abtötung der Tiere, damit auch keine Möglichkeit der Genehmigung.

Bei Tieren die dem besonderen Schutz unterliegen (Wildbienen, Hummeln und Hornissen) ist es grundsätzlich verboten, diesen Tieren nachzustellen, sie zu fangen zu verletzten oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-. Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

Es handelt ordnungswidrig, wer wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachstellt, sie fängt, verletzt oder töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört.

Für Tiere die dem besonderen Schutz unterliegen, gibt es Möglichkeiten der Ausnahmegenehmigung oder Befreiung von den Verboten des Naturschutzgesetzes.

Müssen Hummeln/Hornissen oder Wildbienen entfernt werden und sind sie umsiedelbar, so kann diese Aktion von der unteren Naturschutzbehörde auf schriftlichen Antrag genehmigt werden.

Müssen diese Tiere allerdings abgetötet werden, weil sie nicht umsiedelbar sind, so kann die untere Naturschutzbehörde für die Abtötung eines Nestes aufgrund eines schriftlich begründeten Antrages eine Befreiung von den Verboten des Naturschutzgesetzes erteilen.

Wenden Sie sich in diesen Fällen „als erster Schritt“ an unseren zurzeit zuständigen Berater (siehe unten) oder direkt an die untere Naturschutzbehörde Tel.: 0661 - 6006-7936.

Der Grund für ein Abtöten, besonders wie auch allgemein geschützter Tiere, kann sich ergeben, wenn unter Berücksichtigung der evtl. von den Tieren ausgehenden Gefahr durch die besonderen Umstände eine Umsiedlung nicht möglich ist und sich das Nest im unmittelbaren Wohnbereich befindet.

In der Vergangenheit wurde die gesamte Problematik Wespen-, Bienen-, Hummeln- und Hornissenschutz nicht im notwendigen Maße verfolgt. Auf der Grundlage des BNatschG gibt es hier allerdings eine Handlungsnotwendigkeit seitens der unteren Naturschutzbehörde.

Aus diesem Grunde hat die Naturschutzbehörde ein für das Gebiet des Landkreises Fulda flächendeckendes Netz an ehrenamtlichen sachkundigen Beratern aufgebaut, die in den einzelnen Kommunen vor Ort eine Beratung von Betroffen vornehmen können.

Unsere Berater wurden geschult und nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich war. Sie sind durch den Kreisausschuss beauftragt, fachkundige, allgemein verbindliche Auskünfte zu erteilen. In Zweifelsfällen kann auch die untere Naturschutzbehörde selbst zu Rate gezogen werden.

Ziel der Beratungstätigkeit soll sein:

  1. Den Anrufer über die Insekten informieren und deren Verhalten erklären.
  2. Dem Anrufer Lösungsmöglichkeiten aufzeigen.
  3. Eine Beratung vor Ort anbieten.
  4. Die Möglichkeit und den Arbeitsaufwand einer Nestumsiedlung und die damit verbundenen Kosten erläutern und ggf. eine Umsiedlung organisieren.
  5. Die rechtlichen Gründe der Vernichtung eines Nestes aufzeigen.

Probleme mit Honigbienen fallen nach wie vor in die Zuständigkeit der örtlichen Imker.

Von der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Fulda wurden uns nachfolgende Berater genannt:

Herr Peter Mannert aus Neuhof

Telefon: 0 66 55 / 5189 oder

0171 / 680 40 78

Herr Matthias Müller aus Hünfeld (in Ausnahmefällen)

Telefon: 0 66 52 / 7 20 50

(ggf. auf AB sprechen) oder 0175 / 3 52 21 55

Herr Michael Sperzel aus Niederzell (in Ausnahmefällen)

Telefon 06661 / 3628

Herr Harald Auth aus Flieden

nur zuständig für die Ortschaften Hauswurz und Kauppen

Telefon: 0 66 55 / 36 31 oder

0176 / 53 38 72 46

Bitte wenden Sie sich immer zuerst an den Berater, er wird Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Im Auftrag
gez. Möller