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Aufgrund der §§ 94 ff der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2023 (GVBl I S. 90, 93) hat die Gemeindevertretung am 06.02.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
| im Ergebnishaushalt | ||
|
| |
| im ordentlichen Ergebnis | |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 30.361.200 € |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 31.536.900 € |
| mit einem Saldo von | -1.175.700 € |
|
| |
| im außerordentlichen Ergebnis | |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 0 € |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 550.000 € |
| mit einem Saldo von | -550.000 € |
|
| |
| mit einem Fehlbedarf von | -1.725.700 €, |
|
| |
| im Finanzhaushalt | |
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| |
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 237.300 € |
|
| |
| und dem Gesamtbetrag der | |
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| |
| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.741.400 € |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 9.732.500 € |
| mit einem Saldo von | -7.991.100 € |
|
| |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 7.884.800 € |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 531.000 € |
| mit einem Saldo von | 7.353.800 € |
|
| |
| mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von | -400.000 € |
|
| |
| festgesetzt. | ||
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 7.884.800 € festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungenim Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 6.818.500 € festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.500.000 € festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | für die land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 245 v. H. |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 320 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 367 v. H. | |
Die Festlegung der Hebesätze der Grundsteuern A und B sowie der Gewerbesteuern erfolgte bereits durch Satzung vom 05.12.2024 (Hebesatzsatzung). Die Wiedergabe der dort festgelegten Hebesätze in dieser Haushaltssatzung hat daher nur nachrichtlichen Charakter.
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans am 06.02.2025 beschlossene Stellenplan.
§ 8
| (1) | Ein erheblicher Fehlbetrag oder eine wesentliche Erhöhung eines veranschlagten Fehlbedarfs (§ 98 Abs. 2 Nr. 1 HGO) ist gegeben, wenn der entstehende Fehlbetrag oder die Erhöhung des veranschlagten Fehlbedarfs 10 % der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen des Ergebnishaushalts übersteigt. |
| (2) | Ein erheblicher Fehlbetrag im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 2 HGO liegt vor, wenn der entstehende Fehlbetrag 10 % aller Auszahlungen des Finanzhaushalts übersteigt. |
| (3) | Ein erheblicher Umfang im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr.3 HGO liegt vor, wenn der Betrag der bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Aufwendungen 10% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen des Ergebnishaushalts oder 10 % aller Auszahlungen des Finanzhaushalts übersteigt. |
| (4) | Unerhebliche Auszahlungen nach § 98 Abs. 3 Nr.1 HGO liegen vor, solange die Auszahlungen weniger als 10 % aller Auszahlungen des Finanzhaushalts betragen. |
| (5) | Ein erheblicher Umfang der überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen (§ 100 Abs. 1 HGO) liegt vor, wenn die Aufwendungen oder Auszahlungen 1 % der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen im Ergebnishaushalt oder 1 % aller Auszahlungen im Finanzhaushalt übersteigen. |
| (6) | Investitionen gelten im Sinne von § 12 Abs. 1 GemHVO als erheblich, wenn die Auszahlungen für die jeweilige Investition 10 % aller Auszahlungen des Finanzhaushalts übersteigen. Das Entsprechende gilt für Instandhaltungs-, Instandsetzungsmaßnahmen und vergleichbare Maßnahmen im Sinne von § 12 Abs. 3 GemHVO. |
| Neuhof, den 06.02.2025 | Der Gemeindevorstand |
|
|
| gez.(Stolz) Bürgermeister |
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach §§ 103 Abs. 2, 102 Abs. 4 und 105 Abs. 2 HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
„Genehmigung
Ich genehmige gemäß § 97a HGO
1.
in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO die Inanspruchnahme der in § 2 der Haushaltssatzung der Gemeinde Neuhof für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Kredite in Höhe von
7.884.800,-- €
(in Worten: „sieben Millionen achthundertvierundachtzigtausendachthundert Euro“)
2.
in Verbindung mit § 102 Abs. 4 HGO zur Inanspruchnahme der in § 3 der Haushaltssatzung der Gemeinde Neuhof für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
6.818.500,-- €
(in Worten: „sechs Millionen achthundertachtzehntausend fünfhundert Euro“)
3.
in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO zur Aufnahme der in § 4 der Haushaltssatzung der Gemeinde Neuhof für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Liquiditätskredite in Höhe von
1.500.000,-- €
(in Worten: „eine Million fünfhunderttausend Euro“)
Fulda, 22.04.2025
| DER LANDRAT LANDKREISES FULDA |
|
|
| gez. Woide Landrat“ |
|
|
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 liegt in der Zeit
vom 28.04. bis 30.04. sowie
am 02.05. und vom 05.05. bis 07.05.2025
während der Öffnungszeiten montags, dienstags, donnerstags und freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr sowie mittwochs von 15:00 bis 17:00 Uhr im Rathaus Neuhof in Zimmer 1-15 öffentlich aus.
gez.
(Stolz)
Bürgermeister
DER GEMEINDEVORSTAND Neuhof, 22. April 2025
N E U H O F Pau
Az.: 902-41
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
der Gemeinde Neuhof, Kreis Fulda,
für das Haushaltsjahr 2025
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Aufgrund der §§ 94 ff der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2023 (GVBl I S. 90, 93) hat die
Gemeindevertretung am 06.02.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 30.361.200 €
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 31.536.900 €
mit einem Saldo von -1.175.700 €
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 0 €
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 550.000 €
mit einem Saldo von -550.000 €
mit einem Fehlbedarf von -1.725.700 €,
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf 237.300 €
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 1.741.400 €
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 9.732.500 €
mit einem Saldo von -7.991.100 €
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 7.884.800 €
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 531.000 €
mit einem Saldo von 7.353.800 €
mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von -400.000 €
festgesetzt.
- 2 -
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 7.884.800 € festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von
Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf
6.818.500 € festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von
Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.500.000 € festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 245 v. H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 320 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 367 v. H.
Die Festlegung der Hebesätze der Grundsteuern A und B sowie der Gewerbesteuern erfolgte bereits durch
Satzung vom 05.12.2024 (Hebesatzsatzung). Die Wiedergabe der dort festgelegten Hebesätze in dieser
Haushaltssatzung hat daher nur nachrichtlichen Charakter.
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans am 06.02.2025 beschlossene
Stellenplan.
§ 8
(1) Ein erheblicher Fehlbetrag oder eine wesentliche Erhöhung eines veranschlagten Fehlbedarfs (§ 98
Abs. 2 Nr. 1 HGO) ist gegeben, wenn der entstehende Fehlbetrag oder die Erhöhung des veranschlagten
Fehlbedarfs 10 % der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen des Ergebnishaushalts
übersteigt.
(2) Ein erheblicher Fehlbetrag im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 2 HGO liegt vor, wenn der entstehende
Fehlbetrag 10 % aller Auszahlungen des Finanzhaushalts übersteigt.
(3) Ein erheblicher Umfang im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr.3 HGO liegt vor, wenn der Betrag der bisher nicht
veranschlagten oder zusätzlichen Aufwendungen 10% der ordentlichen und außerordentlichen
Aufwendungen des Ergebnishaushalts oder 10 % aller Auszahlungen des Finanzhaushalts übersteigt.
- 3 -
(4) Unerhebliche Auszahlungen nach § 98 Abs. 3 Nr.1 HGO liegen vor, solange die Auszahlungen weniger
als 10 % aller Auszahlungen des Finanzhaushalts betragen.
(5) Ein erheblicher Umfang der überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Aufwendungen und
Auszahlungen (§ 100 Abs. 1 HGO) liegt vor, wenn die Aufwendungen oder Auszahlungen 1 % der
ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen im Ergebnishaushalt oder 1 % aller Auszahlungen im
Finanzhaushalt übersteigen.
(6) Investitionen gelten im Sinne von § 12 Abs. 1 GemHVO als erheblich, wenn die Auszahlungen für die
jeweilige Investition 10 % aller Auszahlungen des Finanzhaushalts übersteigen. Das Entsprechende gilt für
Instandhaltungs-, Instandsetzungsmaßnahmen und vergleichbare Maßnahmen im Sinne von § 12 Abs. 3
GemHVO.
Neuhof, den 06.02.2025 Der Gemeindevorstand
gez.
(Stolz)
Bürgermeister
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht.
Die nach §§ 103 Abs. 2, 102 Abs. 4 und 105 Abs. 2 HGO erforderlichen Genehmigungen der
Aufsichtsbehörde sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
„Genehmigung
Ich genehmige gemäß § 97a HGO
1.
in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO die Inanspruchnahme der in § 2 der Haushaltssatzung der Gemeinde
Neuhof für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Kredite in Höhe von
7.884.800,-- €
(in Worten: „sieben Millionen achthundertvierundachtzigtausendachthundert Euro“)
2.
in Verbindung mit § 102 Abs. 4 HGO zur Inanspruchnahme der in § 3 der Haushaltssatzung der Gemeinde
Neuhof für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
6.818.500,-- €
(in Worten: „sechs Millionen achthundertachtzehntausend fünfhundert Euro“)
3.
in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO zur Aufnahme der in § 4 der Haushaltssatzung der Gemeinde Neuhof
für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Liquiditätskredite in Höhe von
1.500.000,-- €
(in Worten: „eine Million fünfhunderttausend Euro“)
Fulda, 22.04.2025
DER LANDRAT
DES LANDKREISES FULDA
gez. Woide
Landrat“
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Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 liegt in der Zeit
vom 28.04. bis 30.04. sowie
am 02.05. und vom 05.05. bis 07.05.2025
während der Öffnungszeiten montags, dienstags, donnerstags und freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr sowie
mittwochs von 15:00 bis 17:00 Uhr im Rathaus Neuhof in Zimmer 1-15 öffentlich aus.
gez.
(Stolz)
Bürgermeister