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Neuhofer Rundschau
Ausgabe 17/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Neuhof, Kreis Fulda, für das Haushaltsjahr 2025

__________________________________________________________

Aufgrund der §§ 94 ff der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2023 (GVBl I S. 90, 93) hat die Gemeindevertretung am 06.02.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

mit einem Saldo von

im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

mit einem Saldo von

mit einem Fehlbedarf von

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

mit einem Saldo von

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

mit einem Saldo von

mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 7.884.800 € festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungenim Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 6.818.500 € festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.500.000 € festgesetzt.

§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

2.

Gewerbesteuer auf

367 v. H.

Die Festlegung der Hebesätze der Grundsteuern A und B sowie der Gewerbesteuern erfolgte bereits durch Satzung vom 05.12.2024 (Hebesatzsatzung). Die Wiedergabe der dort festgelegten Hebesätze in dieser Haushaltssatzung hat daher nur nachrichtlichen Charakter.

§ 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

§ 7

Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans am 06.02.2025 beschlossene Stellenplan.

§ 8

(1)

Ein erheblicher Fehlbetrag oder eine wesentliche Erhöhung eines veranschlagten Fehlbedarfs (§ 98 Abs. 2 Nr. 1 HGO) ist gegeben, wenn der entstehende Fehlbetrag oder die Erhöhung des veranschlagten Fehlbedarfs 10 % der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen des Ergebnishaushalts übersteigt.

(2)

Ein erheblicher Fehlbetrag im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 2 HGO liegt vor, wenn der entstehende Fehlbetrag 10 % aller Auszahlungen des Finanzhaushalts übersteigt.

(3)

Ein erheblicher Umfang im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr.3 HGO liegt vor, wenn der Betrag der bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Aufwendungen 10% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen des Ergebnishaushalts oder 10 % aller Auszahlungen des Finanzhaushalts übersteigt.

(4)

Unerhebliche Auszahlungen nach § 98 Abs. 3 Nr.1 HGO liegen vor, solange die Auszahlungen weniger als 10 % aller Auszahlungen des Finanzhaushalts betragen.

(5)

Ein erheblicher Umfang der überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen (§ 100 Abs. 1 HGO) liegt vor, wenn die Aufwendungen oder Auszahlungen 1 % der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen im Ergebnishaushalt oder 1 % aller Auszahlungen im Finanzhaushalt übersteigen.

(6)

Investitionen gelten im Sinne von § 12 Abs. 1 GemHVO als erheblich, wenn die Auszahlungen für die jeweilige Investition 10 % aller Auszahlungen des Finanzhaushalts übersteigen. Das Entsprechende gilt für Instandhaltungs-, Instandsetzungsmaßnahmen und vergleichbare Maßnahmen im Sinne von § 12 Abs. 3 GemHVO.

Neuhof, den 06.02.2025

Der Gemeindevorstand

gez.(Stolz)

Bürgermeister

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die nach §§ 103 Abs. 2, 102 Abs. 4 und 105 Abs. 2 HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

„Genehmigung

Ich genehmige gemäß § 97a HGO

1.

in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO die Inanspruchnahme der in § 2 der Haushaltssatzung der Gemeinde Neuhof für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Kredite in Höhe von

7.884.800,-- €

(in Worten: „sieben Millionen achthundertvierundachtzigtausendachthundert Euro“)

2.

in Verbindung mit § 102 Abs. 4 HGO zur Inanspruchnahme der in § 3 der Haushaltssatzung der Gemeinde Neuhof für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von

6.818.500,-- €

(in Worten: „sechs Millionen achthundertachtzehntausend fünfhundert Euro“)

3.

in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO zur Aufnahme der in § 4 der Haushaltssatzung der Gemeinde Neuhof für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Liquiditätskredite in Höhe von

1.500.000,-- €

(in Worten: „eine Million fünfhunderttausend Euro“)

Fulda, 22.04.2025

DER LANDRAT

LANDKREISES FULDA

gez. Woide

Landrat“

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 liegt in der Zeit

vom 28.04. bis 30.04. sowie

am 02.05. und vom 05.05. bis 07.05.2025

während der Öffnungszeiten montags, dienstags, donnerstags und freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr sowie mittwochs von 15:00 bis 17:00 Uhr im Rathaus Neuhof in Zimmer 1-15 öffentlich aus.

gez.

(Stolz)

Bürgermeister

DER GEMEINDEVORSTAND Neuhof, 22. April 2025

N E U H O F Pau

Az.: 902-41

Bekanntmachung der Haushaltssatzung

der Gemeinde Neuhof, Kreis Fulda,

für das Haushaltsjahr 2025

______________________________________________________________________

Aufgrund der §§ 94 ff der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom

07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2023 (GVBl I S. 90, 93) hat die

Gemeindevertretung am 06.02.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 30.361.200 €

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 31.536.900 €

mit einem Saldo von -1.175.700 €

im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 0 €

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 550.000 €

mit einem Saldo von -550.000 €

mit einem Fehlbedarf von -1.725.700 €,

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender

Verwaltungstätigkeit auf 237.300 €

und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 1.741.400 €

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 9.732.500 €

mit einem Saldo von -7.991.100 €

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 7.884.800 €

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 531.000 €

mit einem Saldo von 7.353.800 €

mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von -400.000 €

festgesetzt.

- 2 -

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 7.884.800 € festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von

Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf

6.818.500 € festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von

Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.500.000 € festgesetzt.

§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 245 v. H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 320 v. H.

2. Gewerbesteuer auf 367 v. H.

Die Festlegung der Hebesätze der Grundsteuern A und B sowie der Gewerbesteuern erfolgte bereits durch

Satzung vom 05.12.2024 (Hebesatzsatzung). Die Wiedergabe der dort festgelegten Hebesätze in dieser

Haushaltssatzung hat daher nur nachrichtlichen Charakter.

§ 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

§ 7

Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans am 06.02.2025 beschlossene

Stellenplan.

§ 8

(1) Ein erheblicher Fehlbetrag oder eine wesentliche Erhöhung eines veranschlagten Fehlbedarfs (§ 98

Abs. 2 Nr. 1 HGO) ist gegeben, wenn der entstehende Fehlbetrag oder die Erhöhung des veranschlagten

Fehlbedarfs 10 % der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen des Ergebnishaushalts

übersteigt.

(2) Ein erheblicher Fehlbetrag im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 2 HGO liegt vor, wenn der entstehende

Fehlbetrag 10 % aller Auszahlungen des Finanzhaushalts übersteigt.

(3) Ein erheblicher Umfang im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr.3 HGO liegt vor, wenn der Betrag der bisher nicht

veranschlagten oder zusätzlichen Aufwendungen 10% der ordentlichen und außerordentlichen

Aufwendungen des Ergebnishaushalts oder 10 % aller Auszahlungen des Finanzhaushalts übersteigt.

- 3 -

(4) Unerhebliche Auszahlungen nach § 98 Abs. 3 Nr.1 HGO liegen vor, solange die Auszahlungen weniger

als 10 % aller Auszahlungen des Finanzhaushalts betragen.

(5) Ein erheblicher Umfang der überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Aufwendungen und

Auszahlungen (§ 100 Abs. 1 HGO) liegt vor, wenn die Aufwendungen oder Auszahlungen 1 % der

ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen im Ergebnishaushalt oder 1 % aller Auszahlungen im

Finanzhaushalt übersteigen.

(6) Investitionen gelten im Sinne von § 12 Abs. 1 GemHVO als erheblich, wenn die Auszahlungen für die

jeweilige Investition 10 % aller Auszahlungen des Finanzhaushalts übersteigen. Das Entsprechende gilt für

Instandhaltungs-, Instandsetzungsmaßnahmen und vergleichbare Maßnahmen im Sinne von § 12 Abs. 3

GemHVO.

Neuhof, den 06.02.2025 Der Gemeindevorstand

gez.

(Stolz)

Bürgermeister

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt

gemacht.

Die nach §§ 103 Abs. 2, 102 Abs. 4 und 105 Abs. 2 HGO erforderlichen Genehmigungen der

Aufsichtsbehörde sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

„Genehmigung

Ich genehmige gemäß § 97a HGO

1.

in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO die Inanspruchnahme der in § 2 der Haushaltssatzung der Gemeinde

Neuhof für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Kredite in Höhe von

7.884.800,-- €

(in Worten: „sieben Millionen achthundertvierundachtzigtausendachthundert Euro“)

2.

in Verbindung mit § 102 Abs. 4 HGO zur Inanspruchnahme der in § 3 der Haushaltssatzung der Gemeinde

Neuhof für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von

6.818.500,-- €

(in Worten: „sechs Millionen achthundertachtzehntausend fünfhundert Euro“)

3.

in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO zur Aufnahme der in § 4 der Haushaltssatzung der Gemeinde Neuhof

für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Liquiditätskredite in Höhe von

1.500.000,-- €

(in Worten: „eine Million fünfhunderttausend Euro“)

Fulda, 22.04.2025

DER LANDRAT

DES LANDKREISES FULDA

gez. Woide

Landrat“

- 4 -

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 liegt in der Zeit

vom 28.04. bis 30.04. sowie

am 02.05. und vom 05.05. bis 07.05.2025

während der Öffnungszeiten montags, dienstags, donnerstags und freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr sowie

mittwochs von 15:00 bis 17:00 Uhr im Rathaus Neuhof in Zimmer 1-15 öffentlich aus.

gez.

(Stolz)

Bürgermeister