Die Nutzungsberechtigten der vorgenannten Grabstätten sind gemäß § 36 Abs. 2 der Friedhofsordnung der Gemeinde Neuhof in der derzeit gültigen Fassung verpflichtet, die Grabmale, die Einfassungen und sonstigen Grabausstattungen einschließlich der Fundamente der vorgenannten Grabstätten zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Die eben genannten Nutzungsberechtigten werden hiermit letztmals aufgefordert, die ihnen obliegenden vorbeschriebenen Verpflichtungen spätestens bis Samstag, den 31.08.2024 auszuführen. Auch besteht die Möglichkeit die Grabstätte gebührenpflichtig durch den gemeindlichen Bauhof abräumen zu lassen. In jedem Fall ist vor Abräumung der Grabstätte ist mit der Friedhofsverwaltung (Frau Schleicher; 06655/970-334 oder kasse@nhf.de) Kontakt aufzunehmen. Alle vorgenannten Grabstätten, die innerhalb der eben genannten Frist nicht abgeräumt werden, wird die Gemeinde Neuhof gemäß § 36 Abs. 2 der vorgenannten Friedhofsordnung ab der 38. Kalenderwoche 2024 (ab 16.09.2024) auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen und die Grabsteine, Anlagen und weiteren Gegenstände eigenständig entsorgen. Bei Fragen zum Abräumungsverfahren steht Ihnen Frau Schleicher von der Friedhofsverwaltung (06655/970-334 oder kasse@nhf.de) gerne zur Verfügung.