Aufgrund der §§ 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuhof am 07.07.2022 folgende Änderungssatzung zur Entschädigungssatzung der Gemeinde Neuhof beschlossen:
| § 3 (3) Buchstabe e) erhält folgende Fassung: | |
| den/die Ortsvorsteher(in) in den Ortsbezirken einwohnerabhängig: | |
| Einwohner | In der Eigenschaft als Ortsvorsteher(in) (§ 82 Abs. 5 S. 1 und 2 HGO) | In der Funktion als Leiter(in) der Außenstelle (§ 82 Abs. 5 S. 4 HGO) |
| bis 400 | 85,00 € | entfällt |
| 401 - 800 | 135,00 € | 200,00 € |
| 801 - 1.300 | 200,00 € | 200,00 € |
| über 1.300 | 270,00 € | 200,00 € |
Die Pauschale wird vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die/der ehrenamtlich Tätige die besondere Funktion angetreten hat. Der Anspruch auf die Pauschale endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem sie/er aus der Funktion ausscheidet. Maßgebend ist die Einwohnerzahl des Ortsteils, die zuletzt vor Beginn des Haushaltsjahres von der Gemeindeverwaltung festgestellt wird.
Diese Änderung der Entschädigungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft.
Neuhof, den 07. Juli 2022
Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Neuhof
Stolz
Bürgermeister