Bauleitplanung der Gemeinde Neuhof
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 11 „Fliedener Tannen“, Rommerz
Inkrafttreten des Bebauungsplans
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuhof hat in ihrer Sitzung am 26.06.2025 den Bebauungsplan Nr. 11 „Fliedener Tannen“, Rommerz, als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) beschlossen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Der Geltungsbereich ist dem nachstehenden Planauszug zu entnehmen.
Der Bebauungsplan Nr. 11 „Fliedener Tannen“, Rommerz, wird mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB während der Sprechstunden der Gemeinde Neuhof in der Gemeindeverwaltung Neuhof, Außenstelle, Beethovenstraße 12, Bauabteilung, 1. Obergeschoss, Zimmer 04, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten, über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Sprechstunden sind:
| Montag - Freitag | von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr |
| Montag, Dienstag, Donnerstag | von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
| Mittwoch | von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.
Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und beachtliche Fehler nach § 214 Abs. 2 a gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
gez. Stolz
Bürgermeister