Amt für Bodenmanagement Fulda
- Flurbereinigungsbehörde -
Washingtonallee 1
36041 Fulda
Tel.-Nr.: 0611/535-1000, Fax-Nr.: 0611/327605202
E-Mail: info.afb-fulda@hvbg.hessen.de
Gz.: 2-FD-05-19-51-01-B-0005#006
| I. | Die Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens Flieden-Süd A66 werden hiermit gem. § 65 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in Verbindung mit § 62 FlurbG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) -in der derzeit geltenden Fassung- vorläufig in den Besitz der neuen Grundstücke eingewiesen. |
| Die tatsächliche Überleitung in den neuen Bestand, namentlich der Übergang des Besitzes und der Nutzung der neuen Grundstücke, werden durch die Überleitungsbestimmungen vom 11.02.2022 geregelt, die gemeinsam mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft aufgestellt wurden. Mit den in den Überleitungsbestimmungen bestimmten Zeitpunkten gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung dieser neuen Grundstücke auf die Empfängerinnen bzw. Empfänger über. | |
| Die neue Feldeinteilung (Anzeige der neuen Grenzen) wir den Beteiligten auf Antrag am | |
| 30. und 31. August 2022 sowie am 1. September 2022 | |
| an Ort und Stelle erläutert. | |
| Derartige Anträge können bei der Flurbereinigungsbehörde bis zum 26. August 2022 schriftlich oder telefonisch gestellt werden. Ansprechpartner ist Herr Barthelmes, der unter der Tel.-Nr. 0611 535 1257 zu erreichen ist. | |
| Die Teilnehmer werden gebeten, zu dem vereinbarten Termin die in ihrem Besitz befindlichen Abfindungsvereinbarungsunterlagen mitzubringen. | |
| Die rechtlichen Wirkungen dieser vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes. | |
| Die nach den §§ 34 und 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes bestehen. Deshalb dürfen, soweit in den Überleitungsbestimmungen nichts anderweitiges festgesetzt ist, auch weiterhin Änderungen der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen (z. B. Beseitigung bzw. Neuanlage von Obstbaumanlagen, Errichtung oder Veränderung von Bauwerken und Einfriedungen sowie die Beseitigung von Bäumen, Beerensträuchern, Hecken usw.) nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden. | |
| Anträge auf Regelung des Nießbrauchs und der Pachtverhältnisse sind gemäß § 69 und § 70 FlurbG in Verbindung mit § 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser vorläufigen Besitzeinweisung beim Amt für Bodenmanagement Fulda - Flurbereinigungsbehörde -, Washingtonallee 1, 36041 Fulda zu stellen. | |
| Begründung | |
| Nach der Vermessung des neuen Wege-, Gewässer- und Biotopverbundnetzes und den weitgehend durchgeführten Wege- und Gewässerbaumaßnahmen zur Verbesse- rung der Infrastruktur im Flurbereinigungsgebiet wurden die Teilnehmer über ihre Wünsche für die Abfindung gehört und die Landabfindungen in den Abfindungsvereinbarungen festgelegt. | |
| Mit der vorläufigen Besitzeinweisung soll den Teilnehmern nun die Möglichkeit gegeben werden, möglichst frühzeitig in den Besitz und die Nutzung der neuen Flächen und damit in den „Genuss“ der von der Flurbereinigung erwarteten Vorteile zu gelangen. Darüber hinaus können die Teilnehmer die Gleichwertigkeit ihrer Abfindung nur aufgrund eigener Bewirtschaftung und nicht nach Karten und Texten beurteilen. | |
| Die Voraussetzungen für die vorläufige Besitzeinweisung gemäß § 65 FlurbG liegen vor, da endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorliegen, das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht und die Grenzen der neuen Grundstücke in die Örtlichkeit übertragen wurden. | |
| II. | Sofortige Vollziehung |
| Gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der derzeit geltenden Fassung wird die sofortige Vollziehung der 2 vorläufigen Besitzeinweisung angeordnet. Dies hat die Folge, dass Rechtsbehelfe gegen den Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung haben. | |
| Begründung | |
| Eine geordnete Vollziehung dieser vorläufigen Besitzeinweisung ist nur möglich, wenn allen Beteiligten gleichzeitig, d. h. spätestens zu den in den Überleitungsbestimmungen vom 11.02.2022 für das Flurbereinigungsverfahren Flieden-Süd A66 genannten Zeitpunkten, Flächen zur Weiterbewirtschaftung zur Verfügung stehen und somit die Verwirklichung der neuen Besitzverhältnisse nicht durch etwa vorgenommene Bewirtschaftung alter Grundstücke unmöglich wird. | |
| Es überwiegt das öffentliche Interesse sowie das gemeinschaftliche und wirtschaftliche Interesse der Beteiligten an einem zügigen Fortgang der Bodenordnung. Demgegenüber muss ein unter Umständen entgegenstehendes Interesse Einzelner zurücktreten. |
| Diese vorläufige Besitzeinweisung regelt nur den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke. Die Eigentumsverhältnisse bleiben hierdurch noch unberührt. |
| Die Eigentumsregelung erfolgt erst durch den Flurbereinigungsplan, der noch im Zuge des weiteren Verfahrens bekannt gegeben wird. Daher kann die Landabfindung (neue Grund- stücke) nur durch Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan angefochten werden. |
| Die vorläufige Besitzeinweisung wird in den Flurbereinigungsgemeinden Flieden, Neuhof und Kalbach sowie in den angrenzenden Städten Fulda, Schlüchtern, Steinau an der Straße und Gemeinden Ebersburg, Eichenzell, Freiensteinau, Großenlüder, Hosenfeld, Motten und Sinntal öffentlich bekannt gemacht. |
| Gleichzeitig werden die vorläufige Besitzeinweisung mit Begründung, die Überleitungsbe- stimmungen und die Karten der neuen Feldeinteilung für die Dauer von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt. |
| Die Auslegung erfolgt bei der Gemeinde Flieden, Hauptstraße 36, 36103 Flieden, während der Dienstzeiten. Die Sprechzeiten der Gemeinde Flieden sind: |
| Montag und Dienstag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, Mittwoch von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, Donnerstag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr und Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr. |
| Darüber hinaus sind die zur Einsichtnahme ausgelegten Unterlagen über die Internetadresse https://hvbg.hessen.de/UF1951 abrufbar. |
| Gegen diese vorläufige Besitzeinweisung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Amt für Bodenmanagement Fulda, - Flurbereinigungsbehörde -, Washingtonallee 1, 36041 Fulda schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. |
| Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung. |
| Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, - Obere Flurbereinigungsbehörde -, Schaperstraße 16 in 65195 Wiesbaden schriftlich oder zur Niederschrift erhoben wird. |
| Für die Wahrung der Frist ist das Datum des Eingangs des Widerspruchs bei einer der vorgenannten Behörden maßgebend. |
| Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden. |
| Fulda, den 01.08.2022 | Amt für Bodenmanagement Fulda - Flurbereinigungsbehörde - Im Auftrag |
| (LS) | gez. Pardun |
| (Pardun, Abteilungsleiter) |