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Neuhofer Rundschau
Ausgabe 39/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Änderung FNP Einzelhandel Fuldaer Straße

DER GEMEINDEVORSTAND  — Neuhof, 20.09.2023

NEUHOF  — 610.20 Me

Bekanntmachung

Bauleitplanung der Gemeinde Neuhof

Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Neuhof, Ortsteil Neuhof

Genehmigung der 10. Änderung des Flächennutzungsplans

Die durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuhof am 04.05.2023 beschlossene 10. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Neuhof wurde dem Regierungspräsidium Kassel gemäß § 6 Baugesetzbuch (BauGB) zur Genehmigung vorgelegt.

Das Regierungspräsidium Kassel hat mit Verfügung vom 13.09.2023, Geschäftszeichen RPKS-21-61 a 1218/1-2023/1, die nach § 6 (1) BauGB erforderliche Genehmigung erteilt.

Gemäß § 6 (5) BauGB wird die Genehmigung bekanntgemacht.

Die genehmigte 10. Änderung des Flächennutzungsplans einschließlich der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a (1) BauGB wird ab sofort während der Sprechstunden in der Gemeindeverwaltung Neuhof, Außenstelle, Beethovenstraße 12, Bauabteilung, Erdgeschoss, Zimmer 05, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Sprechstunden sind:

Montag, Dienstag

von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Mittwoch

von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Donnerstag, Freitag

von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr

sofern nicht auf einen der genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Neuhof wirksam (§ 6 (5) BauGB).

Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a (1) BauGB einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen (§ 6 (5) BauGB).

Das Plangebiet ist aus der nachstehenden Abbildung ersichtlich.

Gemäß § 215 (2) BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 (1) BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

gez. Stolz

Bürgermeister