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Wochenzeitung mit den öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Neuhof
Ausgabe 41/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Bauleitplanung der Gemeinde Neuhof

DER GEMEINDEVORSTAND

N E U H O F

Neuhof, 11.10.2022

610.20 Ri

Bekanntmachung

Bauleitplanung der Gemeinde Neuhof

Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 13 „Am Küppel-Schafhohle“, Hattenhof

(im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b Baugesetzbuch)

a)

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

b)

Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB

a)

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuhof hat in ihrer Sitzung am 22.09.2022 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 13 „Am Küppel-Schafhohle“, Hattenhof, gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan dient der Ausweisung von Wohnbauflächen in Hattenhof.

Der Geltungsbereich hat eine Größe von ca. 1,00 ha und umfasst die Grundstücke in der Gemarkung Hattenhof, Flur 3, Flurstücke 62/14, 63/1, 64/1, 65 sowie Flur 2, Flurstücke 103/12 und 103/13 (beide jeweils teilweise, „Kerzeller Straße“, L3430“) und ist der anliegenden Abbildung zu entnehmen.

b)

Das Verfahren erfolgt nach § 13b BauGB zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren. Die Bestimmungen des § 13a BauGB sind entsprechend anzuwenden.

Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Der Öffentlichkeit sowie den Behörden und den sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB gegeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Nr. 1 BauGB von der Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB), vom Umweltbericht (§ 2a BauGB), von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB) sowie von der zusammenfassenden Erklärung (§ 10a Abs. 1 BauGB) abgesehen wird.

Der Planentwurf einschließlich der zugehörigen Begründung sowie bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen werden öffentlich zu jedermanns Einsicht

vom 24.10.2022 bis 25.11.2022 einschließlich

in der Außenstelle des Rathauses Neuhof, Beethovenstraße 12, Erdgeschoss, Zimmer 09 (Besprechungsraum), ausgelegt und können zu folgenden Zeiten eingesehen werden:

Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag

von 8:00 - 12:00 Uhr

Montag, Dienstag, Donnerstag

von 14:00 - 16:00 Uhr

Mittwoch

von 15:00 - 18:00 Uhr

sofern nicht auf einen der genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt.

Während der durch die Corona-Pandemie eingeschränkten Erreichbarkeit der Gemeindeverwaltung kann die Einsichtnahme über das Sekretariat der Bauabteilung telefonisch unter 06655/970-443 oder -444 bzw. unter der E-Mail-Adresse bauabteilung@neuhof-fulda.de vereinbart werden.

Während der Auslegungsfrist wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Stellungnahmen können schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindevorstand der Gemeinde Neuhof, Lindenplatz 4, 36119 Neuhof, innerhalb der Dienststunden der Gemeindeverwaltung vorgebracht werden.

Der Planentwurf sowie alle wichtigen Informationen und Unterlagen können während der Auslegungsfrist über das lnternetportal der Gemeinde Neuhof unter

https://www.neuhof-fulda.de/leben-wohnen/wohnen/bauen/bauleitplanung/

sowie über das Internetportal des Landes Hessen unter

https://bauleitplanung.hessen.de/

gemäß § 4a Absatz 4 BauGB eingesehen und heruntergeladen werden.

Gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gemäß § 4a Absatz 6 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Offenlegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte oder hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten gemäß § 4b BauGB an ein Planungsbüro übertragen wurde.

gez. Stolz

Bürgermeister