Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 04.09.2020 (GVBl S. 573), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl S. 247), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuhof in der Sitzung am 10.11.2022 folgende Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung (WVS) vom 26.09.2013 beschlossen:
Artikel 1
1.
§ 26 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
§ 26
Grundstücksanschlusskosten
| (1) | Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung oder Beseitigung der Anschlussleitungen ist der Gemeinde in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten, soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Fertigstellung der erstattungspflichtigen Maßnahme; er wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. | |
| a. Aufwand an Anschlussleitungen, an denen Arbeiten ausgeführt werden, in einem Zeitraum von 20 Jahren seit ihrer Herstellung bzw. letzten grundhaften Erneuerung: Sofern an einer Anschlussleitung innerhalb von 20 Jahren seit ihrer Herstellung bzw. letzten grundhaften Erneuerung die in Absatz 1 Satz 1 genannten Arbeiten (nicht jedoch Herstellung) ausgeführt werden, trägt die Gemeinde die Aufwendungen für die Arbeiten (einschließlich der Materialkosten), für die Teilstrecke der jeweiligen Anschlussleitung, soweit sie im öffentlichen Bereich liegt. Sofern eine An-/Umbindung/Anpassung an die bestehenbleibende Anschlussleitung außerhalb des öffentlichen Bereiches vorgenommen wird, gilt das im unmittelbar vorstehenden Satz Gesagte auch hierfür. | ||
| b. Aufwand an Anschlussleitungen, an denen Arbeiten ausgeführt werden, in einem Zeitraum, der länger als 20 Jahre, aber weniger als 50 Jahre seit der Herstellung bzw. letzten grundhaften Erneuerung der Anschlussleitung her ist: Sofern an einer Anschlussleitung nach Ablauf von 20 Jahren und vor Ablauf von 50 Jahren seit ihrer Herstellung bzw. letzten grundhaften Erneuerung die in Absatz 1 Satz 1 genannten Arbeiten (nicht jedoch Herstellung) ausgeführt werden, trägt die Gemeinde die Hälfte der Aufwendungen für die Arbeiten (einschließlich der Materialkosten), für die Teilstrecke der jeweiligen Anschlussleitung, soweit sie im öffentlichen Bereich liegt. Sofern eine An- /Umbindung/Anpassung an die bestehenbleibende Anschlussleitung außerhalb des öffentlichen Bereiches vorgenommen wird, gilt das im unmittelbar vorstehenden Satz Gesagte auch hierfür. | ||
| c. Regelungen, die für die Buchstaben a. und b. gelten: Sofern einzelne Anlagenteile der Anschlussleitung (z. B. Absperrschieber) innerhalb der in den Buchstaben a. und/oder b. genannten Zeiträume hergestellt wurden, beschränkt sich die in den Buchstaben a. und b. beschriebene Aufwandsbeteiligung der Gemeinde auf Aufwendungen für diese Anlagenteile. | ||
| Abweichend von den Regelungen in den Buchstaben a. und b. hat nicht die Gemeinde (auch nicht anteilig), sondern der Anschlussnehmer die Aufwendungen in voller Höhe zu tragen, wenn | ||
| - | der Anschlussnehmer die Arbeiten zu vertreten hat (verursacht hat, wünscht usw.) oder | |
| - | § 3 Abs. 4 dieser Satzung nicht eingehalten wurde oder | |
| - | es sich um Arbeiten handelt, die üblicher Weise im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anschlussleitungen anfallen (z. B. Erneuerung von Dichtungen, Auswechseln von Anlagenbausteinen). | |
| An Aufwendungen für vom Anschlussnehmer selbst erbrachte oder von ihm beauftragte Arbeiten hat sich die Gemeinde nicht zu beteiligen. | ||
| Sofern im Zuge der vorbeschriebenen Leitungsschäden die Anschlussleitung komplett erneuert wird, beschränkt sich der von der Gemeinde zu tragende vollständige Aufwand für die Erd- und Oberflächenarbeiten auf den öffentlichen Bereich. | ||
2.
§ 28 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
§ 28
Benutzungsgebühren
| (2) | Die verbrauchsabhängige Gebühr bemisst sich nach der Menge (m³) des zur Verfügung gestellten Wassers. Ist eine Messeinrichtung ausgefallen oder wird der Gemeinde bzw. einem Beauftragten der Zutritt zu den Messeinrichtungen verweigert oder ist das Ablesen der Messeinrichtungen aus sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht erfolgt, schätzt die Gemeinde den Verbrauch nach pflichtgemäßem Ermessen. Die verbrauchsabhängige Gebühr beträgt pro m³ 2,71 EUR. Sie enthält die gesetzliche Umsatzsteuer. |
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Neuhof, den 10.11.2022
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Neuhof
gez.
Stolz
Bürgermeister
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Neuhof, den 10.11.2022
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Neuhof
gez.
Stolz
Bürgermeister