Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 GVBl. I S. 698, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.07.2023 (GVBl. S. 607) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung HGO in der Fassung vom 7. März 2005 GVBl. I S. 142 zuletzt geändert am 16.02.2023 GVBl. S. 90, 93 und), §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 GVBl. S. 134, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gestzes vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der vom 11. September 2012 BGBl. I S. 2022, zuletzt geändert am 21.12.2022 BGBl. I, S. 2824) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuhof in der Sitzung am 09.11.2023 folgende Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Neuhof über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Neuhof vom 04.12.2014 beschlossen:
1.
§ 2 erhält folgende Fassung:
Betreuungsgebühren Kindertagesstätten ohne Kinderkrippen
| (1) | Die Betreuungsgebühr beträgt für Kinder, die das 3. Lebensjahr vollendet haben, für die Regelöffnungszeit von 7:00 Uhr bis 13:00 Uhr 144,45 €/Monat für das Kind. |
| Von dieser Gebühr erfolgt die Freistellung nach § 1 a Abs. 1 Nr. 1 dieser Satzung. |
(2) | Die Betreuungsgebühr für die erweiterten Öffnungszeiten beträgt für die Betreuungszeiten: |
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| a) | von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr | 59,40 €/Monat für das Kind |
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| b) | von 13:00 Uhr bis 16:30 Uhr, freitags bis 15:30 Uhr | 83,70 €/Monat für das Kind |
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| c) | von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr, freitags bis 15:30 Uhr | 118,80 €/Monat für das Kind. |
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| Die erweiterten Betreuungszeiten werden nur eingerichtet, wenn ein ausreichender Bedarf (in der Regel 12 Anmeldungen pro Einrichtung) vorliegt. |
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| Freitags sind die Einrichtungen bis maximal 15:30 Uhr geöffnet. |
(3) | Die Betreuungsgebühr beträgt für Kinder unter 3 Jahren (ausgenommen Betreuung Kinderkrippe Regenbogenland) für die Regelöffnungszeit von 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr = 220,73 €/Monat für das Kind. |
(4) | Die Betreuungsgebühr beträgt für die erweiterten Öffnungszeiten für Kinder unter 3 Jahren (ausgenommen Betreuung Kinderkrippe Regenbogenland) für die Betreuungszeiten: |
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| a) | von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr | 104,63 €/Monat für das Kind |
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| b) | von 13:00 Uhr bis 16:30 Uhr | 130,00 €/Monat für das Kind |
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| c) | von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr, freitags bis 15:30 Uhr | 164,70 €/Monat für das Kind. |
| (5) | Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie, die das 3. Lebensjahr vollendet haben, eine Kindertagesstätte der Gemeinde, beträgt die Betreuungsgebühr für das zweite Kind für die Regelöffnungszeit von 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr = 95,85 €/Monat für das Kind. |
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| Von dieser Gebühr erfolgt die Freistellung nach § 1 a Abs. 1 Nr. 1 dieser Satzung. |
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| Die Betreuungsgebühr für das zweite Kind für die erweiterten Öffnungszeiten beträgt für die Betreuungszeiten: |
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| a) | von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr | 39,15 €/Monat für das Kind |
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| b) | von 13:00 Uhr bis 16:30 Uhr, freitags bis 15:30 Uhr | 55,35 €/Monat für das Kind |
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| c) | von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr, freitags bis 15:30 Uhr | 79,65 €/Monat für das Kind. |
(6) | Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie, die das 3. Lebensjahr vollendet haben, eine Kindertagesstätte der Gemeinde, werden für das dritte und jedes weitere Kind Betreuungsgebühren nicht erhoben. |
2. § 2a wird wie folgt neu in die Satzung aufgenommen:
Betreuungsgebühren Kinderkrippen
Die Betreuungsgebühr beträgt für Kinder, die in einer gemeindlichen Kinderkrippe betreut werden für die Regelöffnungszeit von 7:15 Uhr bis 16:30 Uhr, freitags bis 15:00 Uhr:
| a) | für einen 5-Tages-Platz (pro Woche) | 335,00 €/Monat für das Kind. |
| b) | für einen 3-Tages-Platz (pro Woche) | 250,00 €/Monat für das Kind. |
| c) | für einen 2-Tages-Platz (pro Woche) | 170,00 €/Monat für das Kind. |
3.
§ 3 erhält folgende Fassung:
Verpflegungsentgelt
Das Verpflegungsentgelt wird bei Beanspruchung der Verpflegung erhoben. Das Verpflegungsentgelt wird auf 5,50 € je Essen festgesetzt.
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Neuhof, den 09.11.2023
Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Neuhof
Stolz
Bürgermeister
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Neuhof, den 09.11.2023
Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Neuhof
Stolz
Bürgermeister