Neunte Änderungssatzung zur
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 09.12.2022 (GVBl S. 764), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl S. 247), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuhof in der Sitzung am 07.11.2024 folgende Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung (WVS) vom 26.09.2013 beschlossen:
Artikel 1
1.
§ 28 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
§ 28
Benutzungsgebühren
| (2) | Die verbrauchsabhängige Gebühr bemisst sich nach der Menge (m³) des zur Verfügung gestellten Wassers. Ist eine Messeinrichtung ausgefallen oder wird der Gemeinde bzw. einem Beauftragten der Zutritt zu den Messeinrichtungen verweigert oder ist das Ablesen der Messeinrichtungen aus sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht erfolgt, schätzt die Gemeinde den Verbrauch nach pflichtgemäßem Ermessen. Die verbrauchsabhängige Gebühr beträgt pro m³ 3,73 EUR. |
| Sie enthält die gesetzliche Umsatzsteuer. |
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Neuhof, den 07.11.2024
Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Neuhof
Stolz
Bürgermeister
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Neuhof, den 07.11.2024
Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Neuhof
Stolz
Bürgermeister