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Neuhofer Rundschau
Ausgabe 46/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Fünfte Änderung zur Gebührensatzung Kindertagesstätten

Fünfte Änderungssatzung zur

Gebührensatzung

zur Satzung der Gemeinde Neuhof

über die Benutzung der Kindertagesstätten

der Gemeinde Neuhof

Aufgrund der §§ 25, 26, 27 ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S.698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. 2024, Nr. 31) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025, Nr. 24) und §§ 1-6 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025, Nr. 24) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90 ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII), in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), neugefasst durch Bekanntmachung v. 11.9.2012 (BGBl I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 03. April 2025 (BGBl I 2025 Nr. 107), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuhof in der Sitzung am 06.11.2025 folgende Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Neuhof über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Neuhof vom 04.12.2014 beschlossen:

Artikel 1

1.

§ 1 erhält folgende Fassung:

§ 1

Allgemeines

(1)

Für die Benutzung der Kindertagesstätten haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder Benutzungsgebühren zu entrichten (vgl. § 12 der Benutzungssatzung). Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, ist der Elternteil gebührenpflichtig, dem die elterliche Sorge vom Familiengericht ganz oder teilweise übertragen ist. Ist eine solche Entscheidung nicht erfolgt und besteht in diesen Fällen eine gemeinsame elterliche Sorge, ist der Elternteil gebührenpflichtig, der Kindergeld oder dem Kindergeld gleichstehende Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2009 (BGBl. I S. 142, 3177), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2024 (BGBl. I Nr. 449) oder nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.10.2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2024 (BGBl. I Nr. 449), erhält.

(2)

Die Betreuungsgebühr ist für den Besuch der Kindertagesstätte zu entrichten.

(3)

Die Betreuungsgebühr ist stets für einen vollen Monat zu entrichten.

2.

§ 2 erhält folgende Fassung:

§ 2

Betreuungsgebühren Kindertagesstätten ohne Kinderkrippen

(1)

Die Betreuungsgebühr beträgt für Kinder, die das 3. Lebensjahr vollendet haben, für die Regelöffnungszeit von 7:00 Uhr bis 13:00 Uhr 144,45 €/Monat für das Kind.

Von dieser Gebühr erfolgt die Freistellung nach § 1 a Abs. 1 Nr. 1 dieser Satzung.

(2)

Die Betreuungsgebühr für die erweiterten Öffnungszeiten beträgt für die Betreuungszeiten:

a)

von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr

59,40 €/Monat

für das Kind

b)

von 13:00 Uhr bis 16:30 Uhr, freitags bis 15:30 Uhr

83,70 €/Monat

für das Kind.

Die erweiterten Betreuungszeiten werden nur eingerichtet, wenn ein ausreichender Bedarf (in der Regel 12 Anmeldungen pro Einrichtung) vorliegt.

Freitags sind die Einrichtungen bis maximal 15:30 Uhr geöffnet.

(3)

Die Betreuungsgebühr beträgt für Kinder unter 3 Jahren (ausgenommen Betreuung Kinderkrippe Regenbogenland) für die Regelöffnungszeit von 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr = 220,73 €/Monat für das Kind.

(4)

Die Betreuungsgebühr beträgt für die erweiterten Öffnungszeiten für Kinder unter 3 Jahren (ausgenommen Betreuung Kinderkrippe Regenbogenland) für die Betreuungszeiten:

a)

von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr

104,63 €/Monat

für das Kind

b)

von 13:00 Uhr bis 16:30 Uhr, freitags bis 15:30 Uhr

130,00 €/Monat

für das Kind.

(5)

Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie, die das 3. Lebensjahr vollendet haben, eine Kindertagesstätte der Gemeinde, beträgt die Betreuungsgebühr für das zweite Kind für die Regelöffnungszeit von 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr = 95,85 €/Monat für das Kind.

Von dieser Gebühr erfolgt die Freistellung nach § 1 a Abs. 1 Nr. 1 dieser Satzung.

Die Betreuungsgebühr für das zweite Kind für die erweiterten Öffnungszeiten beträgt für die Betreuungszeiten:

a)

von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr

39,15 €/Monat

für das Kind

b)

von 13:00 Uhr bis 16:30 Uhr, freitags bis 15:30 Uhr

55,35 €/Monat

für das Kind.

(6)

Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie, die das 3. Lebensjahr vollendet haben, eine Kindertagesstätte der Gemeinde, werden für das dritte und jedes weitere Kind Betreuungsgebühren nicht erhoben.

3.

§ 3 Verpflegungsentgelt - entfällt

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend am 01.08.2025 in Kraft.

Neuhof, den 06.11.2025

Der Gemeindevorstand der

Gemeinde Neuhof

gez.

Stolz

Bürgermeister

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Neuhof, den 06.11.2025

Der Gemeindevorstand der

Gemeinde Neuhof

gez.

Stolz

Bürgermeister