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Neuhofer Rundschau
Ausgabe 46/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Anlage_Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Neuhof (Benutzungssatzung)

Satzung über die Betreuung von Kindern in

den Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Neuhof

(Benutzungssatzung)

Aufgrund der §§ 25, 26, 27 ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S.698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. 2024, Nr. 31) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025, Nr. 24) und §§ 1-6 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025, Nr. 24) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90 ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII), in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), neugefasst durch Bekanntmachung v. 11.9.2012 (BGBl I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 03. April 2025 (BGBl I 2025 Nr. 107), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuhof am 06.11.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Träger und Rechtsform

(1)

Die Gemeinde Neuhof unterhält die kommunalen Tageseinrichtungen für Kinder als öffentlich-rechtliche Einrichtungen. Tageseinrichtungen für Kinder sind Einrichtungen der Jugendhilfe zur Förderung von Kindern durch Bildung, Erziehung und Betreuung. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.

(2)

In den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde werden gemäß § 25 HJKGB betreut:

1.

Kinder vom vollendeten 1. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr in der Kinderkrippe Regenbogenland bzw. in Krippengruppen oder altersgemischten Gruppen,

2.

Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt (d. h. bis zur tatsächlichen Einschulung mit Beginn des Schulbesuchs oder der Schließungszeit in den Sommerferien) in Tageseinrichtungen bzw. Kindergartengruppen oder altersgemischten Gruppen.

§ 2

Aufgaben

(1)

Die Tageseinrichtungen für Kinder sollen die Erziehung in der Familie ergänzen und unterstützen und die Gesamtentwicklung des Kindes durch kontinuierliche, allgemeine und gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote fördern. Die Vereinbarkeit von Familie und Berufstätigkeit soll ermöglicht werden. Durch differenzierte Erziehungs- und Bildungsarbeit soll die geistige, seelische, emotionale und körperliche Entwicklung von Kindern angeregt, die Gemeinschaftsfähigkeit gefördert und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen gegeben werden. Die Kinder sollen sich zu selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Personen entwickeln. Die Förderung soll sich dabei am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(2)

Zur Erfüllung dieser Aufgaben sollen die pädagogischen Fachkräfte und die Erziehungsberechtigten sowie die anderen an der Bildung und Erziehung eines Kindes beteiligten Institutionen im Rahmen einer Bildungs- und Erziehungskooperation partnerschaftlich zusammenarbeiten. Diese Bildungs- und Erziehungskooperation, die gegenseitiges Vertrauen, Verständnis und die Mitwirkung der einzelnen Beteiligten voraussetzt, ist ein wesentlicher Bestandteil der Bildung, Erziehung und Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder.

(3)

Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben nach dem jeweiligen pädagogischen Konzept der Tageseinrichtung für Kinder und den gesetzlichen Vorschriften.

§ 3

Kreis der Berechtigten

(1)

Die Tageseinrichtungen für Kinder stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Gemeinde Neuhof ihre Hauptwohnung i. S. des Melderechts haben und mit dem/der/den Erziehungsberechtigten im Ortsgebiet wohnen,

1.

vom vollendeten 1. Lebensjahr an bis zum vollendeten 3. Lebensjahr (Krippenkinder) und/oder

2.

vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis zum Schuleintritt (Kindergartenkinder) offen.

(2)

Ein Rechtsanspruch gegen die Gemeinde Neuhof auf Aufnahme eines Kindes, insbesondere auf Aufnahme in einer bestimmten Kindertageseinrichtung, besteht nicht.

§ 4

Aufnahmeantrag

(1)

Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher oder digitaler Vormerkung bei der Gemeinde. Die Vormerkung ist von allen Erziehungsberechtigten schriftlich durch Unterschrift zu bestätigen (entsprechend dem Sorgerecht §§ 1626 ff BGB, §§ 1631, 1687 BGB). Vormerkungen können erst nach der Geburt des Kindes erfolgen.

Bei der Vormerkung und Aufnahme werden personenbezogene Daten gemäß § 14 dieser Satzung erhoben.

(2)

Über die Aufnahme wird gemäß Satzung der Gemeinde entschieden.

(3)

Für die Betreuung in einer anderen Altersgruppe gemäß § 3 Abs. 1 mit dem Erreichen des betreffenden Lebensalters des Kindes (Krippenkinder, Kindergartenkinder) und einem damit verbundenen Einrichtungswechsel ist eine gesonderte Vormerkung erforderlich. Bei einem Wechsel der Betreuungsgruppe innerhalb der Einrichtung nach Vollendung des 3. Lebensjahres ist keine gesonderte Vormerkung erforderlich. In diesem Fall erfolgt eine automatische Übernahme.

(4)

Eine Aufnahme kann nur erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten schriftlich bestätigen, dass sie die Belehrung nach § 34 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zur Kenntnis genommen haben; § 6 bleibt unberührt.

(5)

Ferner ist nach § 20 Abs. 8 und 9 IfSG vor der Aufnahme in die Kindertageseinrichtung der Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern vorzulegen. Ebenso ist der Nachweis des altersgemäßen Impfschutzes gemäß den Empfehlungen der ständigen Impfkommission oder der schriftliche Nachweis einer entsprechenden ärztlichen Beratung (§ 34 Abs. 10a IfSG) zu erbringen.

§ 5

Aufnahmekriterien

(1)

Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen oder digitalen Antrag nach dem Geburtsdatum des Kindes in der Altersgruppe gemäß § 3 Abs. 1. Dabei wird das ältere Kind vor dem jüngeren Kind der jeweiligen Altersgruppe berücksichtigt, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes ergibt.

(2)

Sofern zeitnah kein freier Kinderbetreuungsplatz zur Verfügung steht, erfolgt die Aufnahme in die Warteliste, die gemäß den Satzungsregelungen zunächst bei der Vergabe frei gewordener Kinderbetreuungsplätze berücksichtigt wird.

(3)

Vorrangig werden Kinder berufstätiger und in beruflicher Aus-, Fort- und Weiterbildung befindlicher Erziehungsberechtigter bzw. Erziehungsberecht-igter in Ausbildung, Fortbildung, etc. aufgenommen, die aus diesem Grund auf einen Betreuungsplatz angewiesen sind, wenn die Berufstätigkeit, das Ausbildungsverhältnis und Studium durch entsprechende schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers, Ausbildungsträgers oder Hochschule nachgewiesen wird. Hierbei sind Alleinerziehende besonders zu berücksichtigen.

(4)

Geschwister von Kindern, die bereits in der Tagesstätte aufgenommen wurden, können bevorzugt in derselben Einrichtung aufgenommen werden, wenn die Plätze nicht von aus besonderen sozialen oder pädagogischen Gründen aufzunehmenden Kindern (nach Abs. 3) beansprucht werden.

(5)

Die Ganztagsplätze und/oder die Plätze mit Mittagsbetreuung werden vorrangig an Kinder vergeben, deren Erziehungsberechtigte berufstätig sind oder die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erfüllen insbesondere, wenn es sich dabei um Alleinerziehende handelt. Die regelmäßige Berufstätigkeit oder Ausbildung über den Nachmittag ist auf Verlangen durch schriftliche Bestätigung nachzuweisen.

Das Anrecht auf den Ganztagsplatz geht verloren, wenn Ganztagsplätze nicht mehr in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen oder der vorgenannte Nachweis für die Ganztagsbetreuung für das folgende Kindergartenjahr nicht erbracht wird. Dann ist der Platz für die Nachmittagsbetreuung für ein anderes Kind mit besonderem Bedarf freizumachen. Die Regelbetreuung (halbtags bis zu 6 Stunden) bleibt davon unberührt.

(6)

Ortsfremde Kinder können nur aufgenommen werden, wenn und solange freie Betreuungsplätze längerfristig zur Verfügung stehen. Ansonsten sind zunächst nach § 3 vorrangig ortsansässige Kinder aufzunehmen. Als ortsfremd gelten auch Kinder, die mit ihren Familien nicht mehr im Ortsgebiet wohnen (Umzug). Die Aufnahme von ortsfremden Kindern gilt nur für das jeweils laufende Kindergartenjahr und endet mit dessen Ablauf. Letzteres gilt auch für Kinder, die nicht mehr im Ortsgebiet wohnen. Das Anrecht auf den bisherigen Betreuungsplatz erlischt dann spätestens am Ende des Kindergartenjahres.

(7)

Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der Tageseinrichtungen für Kinder erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.

(8)

Die Vormerkung ist bis zum 31.03. eines Jahres einzureichen.

§ 6

Gesundheitliche Voraussetzungen für die Aufnahme und den Besuch

(1)

Kinder, die an nicht nur vorübergehenden ansteckenden Krankheiten leiden, werden nicht aufgenommen. Kinder, die wegen ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung einer Sonderbetreuung bedürfen, können nur aufgenommen werden, wenn dem individuellen Förderbedarf des Kindes entsprochen werden kann und die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

(2)

Zum Schutz des aufzunehmenden Kindes ist zu belegen, dass gegen die Aufnahme in die Tageseinrichtung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Dies kann insbesondere durch Vorlage des Impfausweises oder durch Vorlage eines ärztlichen Attests geschehen, für dessen Kosten die Erziehungsberechtigten aufzukommen haben.

(3)

Die Impfbescheinigung (§ 20 Abs. 9 IfSG) ist vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder vorzulegen.

(4)

Kinder mit ansteckenden Erkrankungen und Kinder aus Familien, in denen ansteckende Krankheiten vorkommen, dürfen die Tageseinrichtung grundsätzlich nicht besuchen bzw. erst wieder besuchen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird.

§ 7

Betreuungszeiten

(1)

Die Tageseinrichtungen sind an Werktagen (montags - freitags) geöffnet. Der Gemeindevorstand wird ermächtigt, Öffnungszeiten festzusetzen und diese öffentlich bekannt zu geben. Auf Wunsch der Eltern oder des Elternbeirates kann von diesen Öffnungszeiten abgewichen werden.

(2)

Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Betreuungszeit besteht nicht.

(3)

Eine eventuelle Änderung der Betreuungszeit ist auf schriftlichen oder digitalen Antrag erst für den Beginn des folgenden Monats zum 01.01. und 01.08. möglich. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Die Änderung gilt erst nach entsprechendem Änderungsbescheid.

(4)

Ganztagsplätze und eine Mittagsbetreuung mit Verpflegung werden nur im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten angeboten. Wenn keine freien Plätze mehr vorhanden sind, kann eine Vergabe erst nach dem Freiwerden von Plätzen erfolgen; § 5 Abs. 5 gilt entsprechend.

(5)

Die Tageseinrichtung für Kinder kann aus folgenden Gründen und in folgenden Zeiträumen geschlossen werden:

a)

während der gesetzlich festgesetzten Sommerferien in Hessen für 2- 3 Wochen,

b)

während der gesetzlich festgelegten Weihnachts-, Oster- und/ oder Herbstferien in Hessen für jeweils 2 Wochen,

c)

in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr,

d)

wegen Streiks, Fortbildungsmaßnahmen des Personals, Freistellungstagen des Personals, Betriebsausflug, krankheitsbedingten Personalausfällen, bei bestehenden Gesundheitsgefährdungen, Nichtbenutzbarkeit der Räumlichkeiten, höherer Gewalt und vergleichbaren Gründen,

e)

organisatorische Notwendigkeit

(6)

Die Kostenbeiträge sind während der Schließungszeiten weiter zu zahlen. Es gibt auch für unerwartete Schließungen, z. B. wegen Personalausfällen, Streiks usw., grundsätzlich keinen Rückerstattungsanspruch.

(7)

Bekanntgaben bezüglich der jeweiligen Schließungszeiten erfolgen für die Schließungszeit während der Sommerferien zu Beginn des Jahres, ansonsten jeweils zeitnah nach Kenntnis und soweit dies möglich ist, mindestens 3 Wochen im Voraus durch Veröffentlichung in der Neuhofer Rundschau, auf der Homepage der Gemeinde Neuhof sowie durch sonstige Medien bzw. Aushang in den Tageseinrichtungen.

§ 8

Feriennotbetreuung während der festgelegten Schließungszeiten

in den Sommerferien

(1)

Für Kinder, deren Erziehungsberechtigte in dem bekanntgegebenen Schließungszeitraum in den Sommerferien nachweislich (in schriftlicher Form z. B. durch Arbeitgeberbestätigung) keinen Urlaub nehmen und für ihre Kinder keine Betreuung oder Beaufsichtigung organisieren können, kann, wenn eine ausreichende Anzahl von Fachkräften zur Verfügung steht, eine Feriennotbetreuung angeboten werden. Auf die Feriennotbetreuung besteht kein Rechtsanspruch.

(2)

Für die Feriennotbetreuung kann ein gesonderter Kostenbeitrag entrichtet werden, der sich nach der Betreuungszeit und der Betreuungsgruppe richtet.

§ 9

Pflichten der Erziehungsberechtigten

(1)

Die Kinder sollen die Tageseinrichtung für Kinder regelmäßig und pünktlich innerhalb der gebuchten Betreuungszeit besuchen.

(2)

Im Verhinderungsfall haben die Erziehungsberechtigten das Kind zeitnah bei der Leitung oder den zuständigen Fachkräften der Kindertageseinrichtung zu entschuldigen.

Wenn Kinder aus krankheitsbedingten oder sonstigen Gründen die Tageseinrichtung für Kinder nicht besuchen können, sind sie von den Erziehungsberechtigten umgehend unter Angabe der vermutlichen Fehlzeit bei der Leitung als abwesend zu melden.

(3)

Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Personal der Tageseinrichtung und holen sie bis zur Beendigung der gebuchten Betreuungszeit beim Personal in der Tageseinrichtung pünktlich wieder ab.

(4)

Die Erziehungsberechtigten haben ihr Kind in sauberem Zustand und in jahreszeitlich angemessener Kleidung in die Tageseinrichtung zu bringen.

(5)

Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder im Gebäude der Tageseinrichtung für Kinder und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Erziehungsberechtigten oder abholberechtigte Personen prinzipiell beim Verlassen des Gebäudes.

(6)

Die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung für Kinder schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Abholberechtigt sind Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen.

(7)

Bei Verdacht oder Auftreten bestimmter ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Familie des Kindes (§ 34 IfSG) sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Tageseinrichtung für Kinder verpflichtet. Die entsprechenden Krankheiten sowie daraus folgende Verpflichtungen ergeben sich aus den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes wie § 34 IfSG.

(8)

Wird von Mitarbeitenden der Tageseinrichtung für Kinder eine Erkrankung oder Verletzung eines Kindes festgestellt, sind die Erziehungsberechtigten nach entsprechender Benachrichtigung verpflichtet, das Kind unverzüglich abzuholen.

(9)

Kinder, die eine Kindertagesstätte durchgehend ganztags besuchen, haben am gestellten gemeinschaftlichen Mittagessen teilzunehmen.

§ 10

Pflichten der Leitung der Tageseinrichtung

(1)

Die Leitung der Tageseinrichtung gibt den Erziehungsberechtigten der Kinder Gelegenheit zur Aussprache in Form von Elternabenden und während der Öffnungszeiten des Kindergartens.

(2)

Treten ansteckende Krankheiten auf, so sind die übrigen Eltern zu informieren.

(3)

Treten die im Bundesseuchengesetz genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter Verdacht auf, so ist die Kindergartenleitung verpflichtet, unverzüglich die Gemeinde und gleichzeitig das Gesundheitsamt zu unterrichten und dessen Weisung zu befolgen.

§ 11

Elternversammlung und Elternbeirat

Für Elternversammlung und Elternbeirat wird Näheres durch die Satzung über Elternversammlung und Elternbeirat bestimmt.

§ 12

Benutzungsgebühren

Für die Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder wird von den Erziehungsberechtigten bzw. den gesetzlichen Vertretern der Kinder eine Benutzungsgebühr nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührensatzung zu dieser Satzung erhoben.

§ 13

Abmeldung und Ausschluss

(1)

Abmeldungen sind schriftlich bis zum 15. eines Monats zum Ende des nächsten Monats bei der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder oder der Gemeindeverwaltung Neuhof vorzunehmen; gehen sie erst nach dem 15. dort ein, werden sie erst zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam.

Innerhalb der letzten 3 Monate vor der Einschulung eines Kindes bzw. dem Ende des Kita-Jahres sind Abmeldungen nur aus zwingenden triftigen Gründen (z. B. Wegzug) mit entsprechender rechtlicher Wirkung möglich. Ansonsten sind die Abmeldungen erst zum Ende des Monats vor der Einschulung möglich.

(2)

Bei Fristversäumnis ist der Kostenbeitrag für einen weiteren Monat zu zahlen.

(3)

Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der Tageseinrichtung für Kinder unzumutbare Belastung, wiederholte Störung der Betriebsabläufe, wiederholte Gefährdung von sich selbst oder anderer Kinder, des Personals oder Dritter z. B. durch unberechenbares Verhalten, kann das Kind von der weiteren Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder ausgeschlossen oder in eine andere Kindertageseinrichtung umgesetzt werden.

Ein Ausschluss von der weiteren Betreuung kann auch erfolgen, wenn eine unzumutbare Belastung oder Störung des Kindergartenbetriebes durch das Verhalten der Erziehungsberechtigten, insbesondere bei einer gestörten Erziehungskooperation und einem zerstörten Vertrauensverhältnis gegenüber dem Fachpersonal der Einrichtung entstanden ist.

Vor dem Ausschluss ist die Möglichkeit der Umsetzung in eine andere Kindertageseinrichtung zu prüfen. Der Ausschluss oder gegebenenfalls die Umsetzung wird durch Verwaltungsakt verfügt. Vor einem Ausschluss sind die Erziehungsberechtigten anzuhören. Der Ausschluss gilt als Abmeldung.

(4)

Sofern Kinder mehrere Male oder ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne Begründung vom Besuch des Kindergartens fernbleiben, können sie nach einer schriftlichen Mahnung gegenüber dem Kind, vertreten durch die/den Erziehungsberechtigten, vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung gilt § 3 Abs. 2 dieser Satzung. Vor einem Ausschluss sind die Erziehungsberechtigten anzuhören.

(5)

Ein Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Kind wiederholt (dreimal im Monat) ohne nachweisbaren akuten Verhinderungsgrund nicht pünktlich abgeholt wird.

(6)

Werden die Kostenbeiträge zweimal nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt nach entsprechender Mahnung und Verweis auf die Kostenübernahmemöglichkeit nach § 90 SGB VIII das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz, soweit die Betreuung nicht der Freistellung von der Kostenbeitragspflicht unterfällt, mit der Bekanntgabe durch Bescheid an das Kind, vertreten durch die/den Erziehungsberechtigten. Vor einem Ausschluss sind die Erziehungsberechtigten anzuhören.

§ 14

Gespeicherte Daten

(1)

Personenbezogene Daten werden bei der Vormerkung und Aufnahme in der Tageseinrichtung für Kinder von den Betroffenen erhoben über

1.

Name, Vorname/n, Geburtsdatum des Kindes, Staatsangehörigkeit, Adresse,

2.

Name/n, Vorname/n, Staatsangehörigkeit, in der Familie gesprochene Sprache, Adresse/n der/des Erziehungsberechtigten,

3.

Telefonnummer, E-Mail, sonstige Kontaktmöglichkeiten,

4.

Namen und Alter weiterer Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung der Gemeinde besuchen,

5.

Angaben zum Impfstatus des Kindes,

6.

Krankheiten, von denen die Einrichtung Kenntnis haben muss,

7.

weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontodaten, SEPA-Lastschriften etc.).

Die Erziehungsberechtigten werden darauf hingewiesen, dass das Fachpersonal sog. Entwicklungsportfolios anfertigen muss, um dem Bildungs- und Erziehungsauftrag nachzukommen. Fotos oder Videos der Kinder für diese Dokumentation dürfen nur mit der Erlaubnis der Erziehungsberechtigten angefertigt und verwendet werden. Die Erziehungsberechtigten haben dazu schriftlich ihr Einverständnis zu erklären. Sie haben ein Einsichtsrecht.

In der Tageseinrichtung für Kinder werden also persönliche Daten von Kindern im geschützten Rahmen erfasst, verarbeitet und mit anderen Fachkräften besprochen, soweit dieses zur Erfüllung des Bildungs-und Erziehungsauftrages notwendig ist.

Dazu werden erfasst:

persönliche Daten des Kindes nach Abs. 1,

die körperliche, geistige, seelische und soziale Entwicklung des Kindes und sein Verhalten,

seine familiäre Situation (z. B. Geschwister, alleinerziehendes Elternteil),

evtl. chronische, akute oder ansteckende Krankheiten oder Behinderungen des Kindes,

Foto- oder Videodokumentation.

(2)

Grund, Form und Verwendung der Datenerfassung ist:

(2.1)

Grund der Datenerfassung

als Grundlage für die pädagogische Arbeit in der Kindertagesstätte,

zur Qualitätsverbesserung und Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Tageseinrichtung für Kinder,

um eine individuelle Förderung des Kindes zu ermöglichen,

aus Fürsorgepflicht gegenüber dem Kind gemäß § 8a SGB VIII,

zur digitalen Speicherung.

(2.2)

Die Daten werden in folgender Form erfasst:

als schriftliche Dokumentation,

als Foto oder Video (Einverständniserklärung Bilddokumentation),

zur digitalen Speicherung.

(2.3)

Die erhobenen Daten werden wie folgt verwendet:

in Teambesprechungen, Supervision und Fachberatung innerhalb der Tageseinrichtung für Kinder,

in Gesprächen mit den Erziehungsberechtigten des Kindes,

in Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften, die für die Förderung und das Wohlergehen des Kindes zuständig sind (z. B. Therapeuten, Ärzten, Familienhelfern, Frühförderstelle, Jugendamt, berechtigte Behörden),

zum Übergang in die Schule.

(3)

Das Einverständnis der Erziehungsberechtigten zur Datenweitergabe an andere Institutionen wird bei Bedarf gesondert eingeholt.

(4)

Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Kostenbeiträge und zur Erfüllung des Betreuungsbildungs- und Erziehungsauftrages weiterverarbeitet und gespeichert werden. Die Löschung der Daten erfolgt gemäß dem Verzeichnis der Gemeinde Neuhof von Verarbeitungstätigkeiten aufgrund Art. 30 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), soweit eine längere Aufbewahrung nicht erforderlich ist.

(5)

Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt im Übrigen unter Beachtung der Vorgaben der DSGVO und der Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG), die auf der Homepage der Gemeinde einsehbar sind. Weitere Datenschutzinformationen der Gemeinde, die auch für die Kindertageseinrichtungen gelten, sind zu finden auf der Homepage der Gemeinde Neuhof (§ 50 HDSIG). Auf Wunsch betroffener Personen übersenden wir diese Informationen auch in Papierform.

§ 15

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bisherige Benutzungssatzung vom 24.01.2000 außer Kraft.

Neuhof, den 06.11.2025

Gemeindevorstand der

Gemeinde Neuhof

gez.

Stolz

Bürgermeister

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Neuhof, den 06.11.2025

Gemeindevorstand der

Gemeinde Neuhof

gez.

Stolz

Bürgermeister