Zweite Änderungssatzung zur
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) und des § 41 der Friedhofsordnung der Gemeinde Neuhof vom 15.12.2011 in der Fassung vom 12.12.2019 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 07.11.2024 für die Friedhöfe der Gemeinde Neuhof folgende Änderungssatzung zur Gebührenordnung vom 10.11.2016 beschlossen:
§ 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
| (2) | Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig. |
§ 5 erhält folgende Fassung:
Gebühren für die Benutzung der Leichen- und Trauerhallen und der Aufbahrungsräume und -anlagen
| (1) | Für die Benutzung der Leichenhallen werden folgende Gebühren erhoben: | |
| a) | für die Aufbewahrung einer Leiche bis zu 3 angefangenen Tagen — 90,00 € |
|
| für jeden weiteren angefangenen Tag — 22,00 € |
| b) | für die Aufbewahrung einer Aschenurne pro angefangenen Tag — 22,00 € |
| c) | für die Benutzung einer Kühlzelle je angefangenen Tag — 24,00 € |
| (2) | Für die Benutzung der Aufbahrungsräume, der Trauerhallen und der baulich gestalteten Bereiche vor den Friedhofsgebäuden werden, einschließlich Reinigung, für Aufbahrungen/Aussegnungsfeiern folgende Gebühren erhoben: | |
| a) | für die Inanspruchnahme des baulich gestalteten Bereiches |
|
| an den/um die Leichenhallen für eine |
|
| Aufbahrung / Aussegnungsfeier — 50,00 € |
|
| Bei zusätzlicher Inanspruchnahme der Trauerhalle auf dem Friedhof Neuhof-Ellers fällt die Gebühr nach Buchstabe b) zusätzlich an. |
| b) | für die Inanspruchnahme der Trauerhalle auf dem Friedhof Neuhof-Ellers für eine Aufbahrung/Aussegnungsfeier — 75,00 € |
§ 6 erhält folgende Fassung:
Bestattungsgebühren
Für folgende Leistungen, die durch von der Friedhofsverwaltung beauftragte Dritte ausgeführt werden, ist der Gemeinde der tatsächlich entstandene Aufwand zu erstatten: Das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab.
§ 7 erhält folgende Fassung:
Umbettungsgebühren
Für Umbettungen, die durch von der Friedhofsverwaltung beauftragte Dritte ausgeführt werden, ist der Gemeinde der tatsächlich entstandene Aufwand zu erstatten.
§ 8 erhält folgende Fassung:
Erwerb des Nutzungsrechts an
einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
| (1) | Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben: | |
| a) | Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres — 280,00 € |
| b) | Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres — 850,00 € |
| (2) | Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden erhoben — 420,00 € | |
| (3) | Bei Überlassung von Reihengrabstätten, die mit Rasen zu bepflanzen sind, erhöhen sich die unter Abs. 1 bzw. Abs. 2 genannten Gebühren je Grabstelle wie folgt: | |
| zu Abs. 1 Buchstabe a) | um — 950,00 € |
| zu Abs. 1 Buchstabe b) | um — 1.300,00 € |
| zu Abs. 2) | um — 700,00 € |
| (4) | Für eine in einer Reihengrabstätte für Erdbestattungen hinzu bestatteten Urne ist pro Jahr der Nutzung eine Gebühr von 21,00 € zu zahlen. | |
§ 9 erhält folgende Fassung:
Erwerb von Nutzungsrechten an
Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
| (1) | Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) bzw. für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit gem. § 25 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben: | ||
| a) | Für eine Wahlgrabstätte für Erdbestattungen: | |
|
| 1. | für eine Grabstelle — 1.150,00 € |
|
| 2. | für jede weitere Grabstelle je — 1.050,00 € |
| b) | Bei Überlassung von Wahlgrabstätten in Form von Tiefgräbern erhöhen sich die vorgenannten Gebühren um 500,00 € bei einer horizontal einstelligen Grabstätte bzw. 725,00 € bei einer horizontal zweistelligen Grabstätte. | |
| c) | Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte werden je Grabstätte (zur Aufnahme von zwei Urnen) erhoben: — 600,00 € | |
| (2) | Bei Überlassung von Wahlgrabstätten, die mit Rasen zu bepflanzen sind, erhöhen sich die unter Abs. 1 genannten Gebühren je Grabstelle wie folgt: | ||
| zu Abs. 1 Buchstabe a) | ||
|
| 1. | für eine Grabstelle um — 1.650,00 € |
|
| 2. | für jede weitere Grabstelle um — 740,00 € |
| zu Abs. 1 Buchstabe b) | ||
|
| 1. | für zwei übereinander liegende Grabstellen um insgesamt — 1.970,00 € |
|
| 2. | für daneben liegende Grabstellen: für weitere zwei übereinander liegende Grabstellen um je insgesamt — 1.050,00 € |
| zu Abs. 1 Buchstabe c) | ||
|
| 1. | für eine Grabstelle um — 840,00 € |
|
| 2. | für jede weitere Grabstelle um — 275,00 € |
| (3) | Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 und §§ 25, 26 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben: | ||
| a) | für die in Abs. 1 Buchstaben a) und b) bezeichneten Grabstätten für Erdbestattungen sind pro Jahr der Verlängerung 2,50 % der in Abs. 1 und 2 genannten Gebühren zu zahlen | |
| b) | für die Verlängerung der in Abs. 1 Buchstabe c) bezeichneten Grabstätten für Urnenbestattungen sind pro Jahr der Verlängerung 5,00 % der in Abs. 1 und 2 genannten Gebühren zu zahlen. | |
| (4) | Für eine in einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen hinzu bestattete Urne ist pro Jahr der Nutzung eine Gebühr von 30,00 € zu zahlen. | ||
| (5) | Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend. | ||
§ 9a wird in § 10 umbenannt und erhält folgende Fassung:
Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten
| (1) | Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben: | |
| a) | Für eine Urnenkammer zur Aufnahme von 2 Urnen — 1.420,00 € |
| b) | Für eine Baumgrabstätte mit bis zu 2 Urnen — 1.060,00 € |
| (2) | Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenpflege. | |
| (3) | Für den Wiedererwerb einer Urnenkammer gilt Abs. 1 Buchstabe a) entsprechend. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnenkammer wird je Jahr der Verlängerung 5 % der in Abs. 1 Buchstabe a) genannten Gebühr erhoben (§ 27 Abs. 3 Satz 5 der Friedhofsordnung). | |
| (4) | Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Baumgrabstätte wird je Jahr der Verlängerung 5 % der in Abs. 1 Buchstabe b) genannten Gebühr erhoben (§ 30 Abs. 3 Satz 5 der Friedhofsordnung). | |
| (5) | Für die Überlassung eines Bronzegussschildes, auf dem der Name usw. für eine Person dargestellt werden kann, werden einschließlich der Montage an der dafür vorgesehenen Stele, erhoben (§ 30 Abs. 5 der Friedhofsordnung): — 225,00 € | |
§ 10 wird in § 11 umbenannt und erhält folgende Fassung:
Gebühren für Grabräumung
Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 36 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen bei Grabstätten für Erdbestattungen: | |
| aa) | bei Reihengrabstätten von Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres — 110,00 € |
| ab) | bei Reihengrabstätten von Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres, einstelligen Wahlgrabstätten, einstelligen Wahltiefgräbern — 240,00 € |
| ac) | bei mehrstelligen Wahl- und Wahltiefgrabstätten, für jede weitere Grabstelle — 50,00 € |
| b) | Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen bei Grabstätten für Urnenbestattungen: | |
| ba) | bei Reihengrabstätten — 120,00 € |
| bb) | bei Wahlgrabstätten (für 2 Urnen) — 120,00 € |
| a) | Für die Beseitigung von Abdeckplatten von Urnenkammern werden erhoben je Abdeckplatte — 35,00 € | |
Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.
Für die Räumung einer Grabstätte, die vor dem 01.01.2025 aufgestellt wurde, entstehen die Gebühren nach erfolgter Abräumung.
§ 11 wird in § 12 umbenannt und erhält folgende Fassung:
Verlegung von Pflastersteineinfassungen
Werden auf Friedhöfen von der Gemeinde die Grabstätten mit einer Pflastersteineinfassung versehen, werden erhoben:
| a) | bei Grabeinfassungen mit Fundament: | |
| aa) | bei Reihengrabstätten von Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres, einstelligen Wahlgrabstätten, einstelligen Wahltiefgräbern — 1.420,00 € |
| ab) | bei mehrstelligen Wahl- und Wahltiefgrabstätten, für jede weitere Grabstelle, zusätzlich zu aa) — 500,00 € |
| b) | bei Grabeinfassungen ohne Fundament: | |
| ba) | bei Reihengrabstätten von Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres — 300,00 € |
| bb) | bei Reihengrabstätten von Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres, einstelligen Wahlgrabstätten, einstelligen Wahltiefgräbern — 1.270,00 € |
| bc) | bei mehrstelligen Wahl- und Wahltiefgrabstätten, für jede weitere Grabstelle, zusätzlich zu bb) — 450,00 € |
| bd) | bei Urnenreihen- und wahlgrabstätten — 585,00 € |
§ 12 wird in § 13 umbenannt und erhält folgende Fassung:
Gebühren für die Pflege der Flächen vorzeitig abgeräumter Grabstätten
Die Gebühren für die Pflege der Grabflächen von Grabstätten, die vorzeitig abgeräumt werden (§ 36a der Friedhofsordnung), berechnen sich aus einer einmaligen und einer jährlichen Gebühr. Die jährliche Gebühr ist für jedes Jahr der vorzeitigen Grababräumung zu entrichten. Diese Regelung betrifft nicht Grabstätten, die mit Rasen bepflanzt sind (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2).
| 1. | Die einmalige Gebühr beträgt: | ||
| a) | bei Grabstätten für Erdbestattungen: | |
|
| aa) | bei Reihengrabstätten von Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres — 100,00 € |
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| ab) | bei Reihengrabstätten von Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres, einstelligen Wahlgrabstätten, einstelligen Wahltiefgrabstätten — 185,00 € |
|
| ac) | bei mehrstelligen Wahl- und Wahltiefgrabstätten, für jede weitere Grabstelle, zusätzlich zu ab) — 66,00 € |
| b) | bei Grabstätten für Urnenbestattungen: | |
|
| ba) | bei Urnenreihengrabstätten, einstelligen Urnenwahlgrabstätten (für zwei Urnen) — 85,00 € |
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| bb) | bei mehrstelligen Urnenwahlgrabstätten für jede weitere Grabstelle — 33,00 € |
| 2. | Die jährliche Gebühr beträgt: | ||
| a) | bei Grabstätten für Erdbestattungen: | |
|
| aa) | bei Reihengrabstätten von Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres — 28,50 € |
|
| ab) | bei Reihengrabstätten von Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres, einstelligen Wahlgrabstätten, einstelligen Wahltiefgrabstätten — 32,90 € |
|
| ac) | bei zweistelligen Wahl- und Wahltiefgrabstätten — 43,80 € |
|
| ad) | bei mehrstelligen Wahl- und Wahltiefgrabstätten, für jede weitere Grabstelle, zusätzlich zu ab) und ac) — 10,80 € |
| b) | bei Grabstätten für Urnenbestattungen: | |
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| ba) | bei Urnenreihengrabstätten, einstelligen Urnenwahlgrabstätten (für zwei Urnen), — 26,80 € |
|
| bb) | bei zweistelligen Urnenwahlgrabstätten — 28,90 € |
§ 13 wird in § 14 umbenannt.
§ 14 wird in § 15 umbenannt.
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
§ 15 hat sodann folgenden Wortlaut:
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührenordnung vom 15.12.2011, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 30.09.2014, außer Kraft.
Die Änderungssatzung vom 12.12.2019 tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Änderungssatzung vom 07.11.2024 tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Neuhof, den 07.11.2024
Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Neuhof
Stolz
Bürgermeister
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Neuhof, den 07.11.2024
Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Neuhof
Stolz
Bürgermeister