Titel Logo
Knüll-Schwalm-Bote
Ausgabe 11/2024
N-Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung Winterdienst

Der Magistrat —  Neukirchen, den 24.11.2023

der Stadt Neukirchen

Az.: 65930

Winterdienst

Die kalte Jahreszeit gibt Veranlassung, auf den Winterdienst nach der Ortssatzung über die Straßenreinigung hinzuweisen.

Dieser umfasst

1. Die Schneeräumung

Danach sind die Grundstückseigentümer und die ihnen Gleichgestellten verpflichtet, täglich in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr die Gehwege und die Überwege - soweit diese nicht durch Verkehrsschilder oder eine Lichtzeichenanlage gekennzeichnet sind - von Schnee zu räumen. Sie sollen in einer Breite von mindestens 1,50 m geräumt werden, soweit die örtlichen Verhältnisse dies zulassen. Dies gilt auch jeweils nach einem erneuten Schneefall.

2. Bei Schnee- und Eisglätte

gelten die gleichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass bei Eisglätte die Bürgersteige in voller Breite und Tiefe, Überwege in einer Breite von 2 m abzustumpfen sind. Bei Schneeglätte braucht nur die nach Nr. 1 zu räumende Fläche (1,50 m) abgestumpft werden.

Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände sind spätestens nach der Frostperiode zu beseitigen.

In allen Fällen gilt bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung bzw. bei Eisglätte zum streuen des Gehweges verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet. Mündet in Straßen mit einseitigem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite eine Straße ein, so sind die Eigentümer oder Besitzer der Eckgrundstücke verpflichtet, zusätzlich zu der oben festgelegten Gehwegfläche auch den Teil des Gehweges von Schnee zu räumen, der gegenüber der einmündenden Straße liegt und zwar jeweils bis zur gedachten Verlängerung der Achse der einmündenden Straße. Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist.

Durch die Schneeräumung und Beseitigung von auftauendem Eis darf keine Verkehrsbehinderung eintreten. Beim Abstumpfen und Beseitigen von Eisteilen dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, die die Straße nicht beschädigen.

Weiterhin möchten wir auf den eingeschränkten Winterdienst des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen Kassel hinweisen. Verschiedene Ortsdurchfahrten werden nicht mehr mit Salz gestreut, es findet nur noch Schneeräumung statt. Für den Bereich der Stadt Neukirchen handelt es sich um die Ortsdurchfahrten in den Stadtteilen Nausis und Wincherode.

Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit im Gehwegbereich bitten wir in den Wintermonaten wiederum um Beachtung der vorgenannten Regelungen.

gez.
Knauff
Bürgermeister