Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. I S. 90), in Verbindung mit §§ 1 und 13 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neukirchen in der Sitzung vom 01.02.2024 folgende Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung) beschlossen:
§ 1
Erhebung eines Kurbeitrages
| (1) | Die Stadt Neukirchen erhebt für die Herstellung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen (Kureinrichtungen) und für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen (Kurveranstaltungen) einen Kurbeitrag. Dieser ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe. |
| (2) | Kurgebiet ist die Kernstadt (ohne Stadtteile). |
| (3) | Für die Benutzung von Einrichtungen und für die Teilnahme an Veranstaltungen, die besondere zusätzliche Aufwendungen erfordern, kann neben dem Kurbeitrag ein besonderes Eintrittsgeld oder eine Gebühr erhoben werden. |
§ 2
Erhebungsgebiet
Der Kurbeitrag wird in der Kernstadt der Stadt Neukirchen erhoben.
§ 3
Beitragspflichtiger Personenkreis
| (1) | Der Kurbeitrag wird von allen ortsfremden Personen erhoben, denen die Möglichkeit geboten wird, die örtlichen Kureinrichtungen in Anspruch zu nehmen oder an den Kurveranstaltungen teilzunehmen. |
| (2) | Ortsfremder ist, wer in der Stadt Neukirchen nicht den Mittel- oder Schwerpunkt seiner gesamten Lebensverhältnisse hat, selbst wenn er Eigentümer oder Besitzer einer Wohneinheit ist. |
| (3) | Beitragspflichtig ist ferner jeder Ortsfremde, der Kureinrichtungen benutzt oder an Kurveranstaltungen teilnimmt, ohne im Erhebungsgebiet eine Wohnung zu nehmen. |
§ 4
Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung des Kurbeitrages
| (1) | Die Beitragspflicht nach § 3 beginnt mit dem Tag des Eintreffens im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag der Abreise. Beide Tage gelten für die Festsetzung des Kurbeitrages als ein Tag. |
| (2) | Der Beitrag ist an den zu dessen Einzug und Abführung Verpflichteten (§ 11) oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar an die Kurverwaltung der Stadt Neukirchen oder an beauftragte Dritte (Verein „Pro Neukirchen e. V.“) zu entrichten. |
§ 5
Erhebungszeitraum
Der Kurbeitrag wird in der Zeit vom 01. Januar bis einschließlich 31. Dezember eines jeden Jahres erhoben. Die Beitragsschuld entsteht am Tage der Ankunft einer beitragspflichtigen Person im Erhebungsgebiet.
§ 6
Höhe des Kurbeitrages
| (1) | Der Kurbeitrag wird in Form eines Tageskurbeitrages erhoben und beträgt pro Aufenthaltstag und Person 1,00 €. |
| (2) | Der Kurbeitrag ermäßigt sich für |
|
| a) | Kurgäste, die sich in den örtlichen Kurhäusern zu stationären oder ambulanten Kurmaßnahmen aufhalten auf täglich 0,50 €; |
|
| b) | für Kurgäste mit Aufenthalt in Kindererholungsheimen, Schullandheimen, Freizeitheimen, Bildungsstätten und sonstigen ähnlichen Einrichtungen gilt die gleiche Ermäßigung wie Kurgäste in örtlichen Kurhäusern. |
§ 7
Befreiung von der Beitragspflicht
Von der Entrichtung des Kurbeitrages sind befreit:
| a) | Personen, die sich nur zur Ausübung ihres Berufes oder zu Ausbildungszwecken im Erhebungsgebiet aufhalten (einschl. Tagungs- und Seminarteilnehmer, die eine berufsbezogene Veranstaltung im Erhebungsgebiet besuchen); |
| b) | Familienbesucher von Einwohnern der Kernstadt, sofern sie in deren Wohnung und Haushalt unentgeltlich aufgenommen werden und sich nicht zu Erholungs- und Kurzwecken aufhalten; |
| c) | Schwerbehinderte mit einer durch Schwerbehindertenausweis nachgewiesenen Erwerbsminderung von 100% sowie Schwerbehinderte, die laut amtlichem Schwerbehindertenausweis auf eine Begleitperson angewiesen sind, einschließlich der Begleitperson. |
| d) | Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre. |
| e) | Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt in Kindererholungsheimen, Schullandheimen, Freizeitheimen und sonstigen ähnlichen Einrichtungen bis einschließlich 15 Jahre. |
§ 8
Kurkarte
| (1) | Jeder Beitragspflichtige erhält nach Entrichten des Kurbeitrages eine Kurkarte. Diese berechtigt zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Kurveranstaltungen, soweit hierfür nicht besondere Eintrittsgelder oder Gebühren erhoben werden. |
| (2) | Die Kurkarte enthält die Angabe der Aufenthaltsdauer und wird auf den Namen des Beitragspflichtigen ausgestellt. Sie ist nicht übertragbar. |
| (3) | Die Kurkarte ist bei der Benutzung der Kureinrichtungen und bei der Teilnahme an Kurveranstaltungen den Kontrollpersonen vorzuzeigen. Bei missbräuchlicher Verwendung kann die Stadt die Einziehung der Kurkarte anordnen. |
| (4) | Für Einzelpersonen und Familienangehörige wird die Hauptkurkarte ausgegeben; für sonstige Kurbeitragspflichtige eine Sonderkurkarte. |
§ 9
Kurkarte für Tagungsteilnehmer
Auf Antrag können Tagungs- und Seminarteilnehmer, die an berufsbezogenen Veranstaltungen im Erhebungsgebiet teilnehmen, eine Kurkarte erhalten. Für die Ausstellung und Entrichtung des Kurbeitrages gelten im Übrigen die satzungsmäßigen Bestimmungen dieser Kurbeitragssatzung.
§ 10
Einzug und Abführung des Kurbeitrages
Die Beherbergungsbetriebe (Wohnungsgeber) haben den Kurbeitrag (Kurtaxe) von den Beitragspflichtigen im Voraus für die Aufenthaltsdauer einzuziehen und an die Stadtkasse Neukirchen oder an den Verein „Pro Neukirchen e. V.“ monatlich unter Beifügung der Abrechnung abzuführen. Kommt der Beherbergungsbetrieb (Wohnungsgeber) dieser Verpflichtung nicht ordnungsgemäß nach, so kann die Kurverwaltung oder der Verein „Pro Neukirchen e. V.“ die Höhe der abzuführenden Kurbeiträge schätzen und nach den gesetzlichen Vorschriften einziehen. Für die Schätzung kann die Kurverwaltung oder der Verein „Pro Neukirchen e. V.“ etwa gleich große Betriebe als Schätzungsgrundlage heranziehen. Bettenzahl, Struktur und Standort sind bei der Schätzung zu berücksichtigen.
§ 11
Erstattung des Kurbeitrages
Bricht der Beitragspflichtige seinen Aufenthalt vorzeitig ab, so wird ihm auf Antrag gegen Vorlage der Kurkarte und der Abmeldebescheinigung des Wohnungsgebers der entrichtete Kurbeitrag anteilig erstattet. Die Kurverwaltung oder der Verein „Pro Neukirchen e. V.“ vermerkt dies auf der Kurkarte. Der Antrag auf Erstattung muss während des Aufenthaltes im Erhebungsgebiet bei der Kurverwaltung oder dem Verein „Pro Neukirchen e. V.“ gestellt werden.
§ 12
Aufzeichnungs- und Meldepflicht
| (1) | Jeder gewerbliche Wohnungsvermieter (Beherbergungsbetrieb), die Inhaber von Fach- und Sonderkrankenhäusern, Kliniken, Sanatorien, Kurheimen u. ä. Einrichtungen sowie alle Wohnungsinhaber, die gegen Entgelt vorübergehend Zimmer zur Verfügung stellen (Wohnungsgeber), und die Inhaber von Wohnmobilstellplätzen und Campingplätzen sind verpflichtet, jeden Ortsfremden zur Entrichtung des Kurbeitrages an- und abzumelden. Die Meldungen sind unter Verwendung des vom Magistrat der Stadt Neukirchen vorgeschriebenen Verzeichnisses in Block-, Kartei- oder Buchform zu erstellen. Die Stadt stellt die Meldeformulare kostenlos zur Verfügung. Die Meldeformulare enthalten mindestens neben Namen und Wohnort des Gastes, der Kinder und sonstigen Angehörigen, den Tag der Ankunft und der Abreise sowie Angaben über Befreiungen. |
| (2) | Ist der Wohnungsgeber selbst Ortsfremder, so hat er die Meldung für sich und seine Angehörigen selbst vorzunehmen. |
| (3) | Eine Ausfertigung des Meldevordrucks ist monatlich bei der Kurverwaltung oder dem Verein „Pro Neukirchen e. V.“ abzugeben. Die Meldescheine sind dem Magistrat oder dessen Beauftragten auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Der Beauftragte des Magistrates ist berechtigt, die Belegung des Hauses anhand der Meldescheine zu überprüfen und sich die Übereinstimmung mit der tatsächlichen Belegung auf einem Vordruck durch Unterschrift des Wohnungsgebers bestätigen zu lassen. |
| (4) | Im Übrigen hat der Wohnungsgeber ein Verzeichnis über die aufgenommenen Gäste zu erstellen und fortlaufend zu führen. Das Verzeichnis ist vier Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren (§ 4 KAG in Verbindung mit § 169 AO). Hierzu können die Durchschriften der vorgeschriebenen Meldeformulare verwandt werden. |
§ 13
Zuwiderhandlung, Straf- und Bußgeldvorschriften
(1) | Wer zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines anderen gemäß § 5 KAG |
|
| 1. | einer Gemeinde oder einem Landkreis über Tatsachen, die für die Erhebung oder Bemessung von Abgaben erheblich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht, |
|
| 2. | eine Gemeinde oder einen Landkreis pflichtwidrig über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt, und dadurch Abgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile erlangt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft. § 370 Abs. 4 sowie §§ 371 und 376 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung gelten entsprechend. |
| (2) | Der Versuch ist strafbar. |
| (3) | Für das Strafverfahren gelten § 385 Abs. 1 und die §§ 391, 393, 395 bis 398 und 407 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend. |
| (4) | Ordnungswidrig handelt, wer als Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabenpflichtigen eine der in § 5 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenverkürzung). § 370 Abs. 4 und § 378 Abs. 3 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung gelten entsprechend. |
| (5) | Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig |
|
| 1. | Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder |
|
| 2. | den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung oder Erleichterung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von kommunalen Abgaben zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung). |
| (6) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. |
| (7) | Für das Bußgeldverfahren gelten die §§ 391, 393, 396, 397, 407 und 411 der Abgabenordnung entsprechend. |
| (8) | Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2353), ist der Magistrat der Stadt oder der Kreisausschuss des Landkreises, zu deren Nachteil die Ordnungswidrigkeit begangen worden ist. |
§ 14
Rechtsmittel
Die Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zum Kurbeitrag richten sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Einlegung eines Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung. Der Kurbeitrag unterliegt der Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.
§ 15
Inkrafttreten
| (1) | Diese Satzung tritt am 01.04.2024 in Kraft. |
| (2) | Gleichzeitig tritt die Satzung vom 14.12.2018 außer Kraft. |
Neukirchen, 04.03.2024
Der Magistrat
| gez. | gez. |
| Marian Knauff | Jürgen Lepper |
| Bürgermeister | Erster Stadtrat |
Vorstehende Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung) der Stadt Neukirchen vom 01.02.2024 wird hiermit gemäß § 8 der Hauptsatzung bekannt gemacht.