Die nachstehend aufgeführte Neufassung der Satzung für den Gemeindeverwaltungsverband „Südlicher Knüll“ der Kommunen Neukirchen, Oberaula und Ottrau wird hiermit gemäß § 20 der Verbandssatzung öffentlich bekannt gegeben.
Anlagen
Neufassung Verbandssatzung vom 24.11.2022
Aufsichtsbehördliche Genehmigung vom 27.03.2023
Aufgrund der §§ 21 und 9 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 (GVBl. I S 307), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2019 (GVBl. I S 416), hat die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes "Südlicher Knüll“ am 21.07.2022 beschlossen:
Präambel
Die kreisangehörige Stadt Neukirchen und die Gemeinden Oberaula und Ottrau haben mit Wirkung vom 27.01.2011 einen Gemeindeverwaltungsverband nach §§ 30 ff. KGG gegründet, um kommunale Aufgaben künftig gemeinsam zu erledigen, ohne jedoch die Eigenständigkeit als Kommunen aufzugeben.
Die Kommunen haben insbesondere die Erwartung, durch die Zusammenarbeit Ressourcen zu sparen und ihre Aufgaben effizienter und effektiver erledigen zu können.
Der Gemeindeverwaltungsverband verfolgt nachhaltig das Ziel, kommunale Aufgaben unter dem Gesichtspunkt des demografischen Wandels gemeinschaftlich auszuführen und damit Synergieeffekte zu nutzen, Kosten einzusparen und den Service für die Einwohnerinnen und Einwohner in den beteiligten Kommunen dauerhaft sicherzustellen.
VERBANDSSATZUNG
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Verbandsmitglieder; Räumlicher Wirkungsbereich
| (1) | Verbandsmitglieder sind die Stadt Neukirchen und die Gemeinden Oberaula und Ottrau. |
| (2) | Der räumliche Wirkungskreis des Gemeindeverwaltungsverbandes (Verbandsgebiet) umfasst die Gebiete der in Abs. 1 genannten Kommunen. |
§ 2 Name, Sitz, Rechtsstellung, Aufsicht
| (1) | Der Gemeindeverwaltungsverband führt den Namen „Gemeindeverwaltungsverband Südlicher Knüll“. Er hat seinen Sitz in Neukirchen. |
| (2) | Aufsichtsbehörde des Gemeindeverwaltungsverbandes ist der Landrat des Schwalm-Eder-Kreises als Behörde der Landesverwaltung. |
| (3) | Der Gemeindeverwaltungsverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet sich durch seine Organe (siehe § 4). |
§ 3 Ziele, Aufgaben und Befugnisse des Gemeindeverwaltungsverbandes
| (1) | Der Gemeindeverwaltungsverband hat die Aufgabe, kommunale Leistungen zweckmäßig und wirtschaftlich zu erbringen und den Service für die Einwohner/innen der beteiligten Kommunen dauerhaft sicherzustellen. Ferner soll nach Möglichkeiten gesucht werden, Serviceverbesserungen zu erreichen. Die mit den übertragenen Aufgaben verbundenen, verwaltungsmäßigen Befugnisse gehen auf den Verband über. |
| (2) | Der Gemeindeverwaltungsverband kann ein Verbandsmitglied und, soweit gesetzlich zulässig, private Dritte mit der Erfüllung von Gemeindeverwaltungsverbandsaufgaben betrauen. |
| (3) | Folgende Aufgaben gehen an den Gemeindeverwaltungsverband über: |
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| 1. | Aufgaben des Kassen-, Rechnungs- und Buchführungswesens inclusive der Vollstreckung |
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| 2. | Aufgaben der Kommunalen Arbeitsgemeinschaft „Bahnradweg Schwalmstadt/Treysa - Oberaula/Wahlshausen“ vom 19.06.2007. Der Gemeindeverwaltungsverband übernimmt die aus der vorbezeichneten Vereinbarung resultierenden Pflichten, die die Stadt Neukirchen, die Gemeinde Ottrau und die Gemeinde Oberaula übernommen haben. Die Aufgaben haben folgenden Inhalt (gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 + 2): „Aufgabe der kommunalen Arbeitsgemeinschaft ist es, den Radweg dauerhaft für Zwecke des Rad- und Fußgängerverkehrs zu unterhalten und zu bewirtschaften. Insbesondere die Verbesserung des touristischen Angebotes und die Erweiterung des Freizeitangebotes in der Schwalm-Knüll-Region werden geplant und koordiniert.“ |
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| 3. | Aufgaben der Bauverwaltung |
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| (ohne Betrieb der Kläranlagen) |
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| 4. | Zentrale Beschaffung von Heizöl, Gas, Streusalz und anderen Verbrauchsgütern |
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| 5. | Bearbeitung der Gehalts- und Entgeltabrechnungen (LOGA) |
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| 6. | Aufgaben des Arbeitsschutzes |
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| - | Gemäß § 3 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur gemeinsamen Erfüllung der Aufgaben nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Unfallkasse Hessen (UKH) |
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| - | Gemeinsame Besprechungen und Unterweisungen |
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| - | Arbeitsschutzmaßnahmen erfassen und Gefährdungsbeurteilungen vornehmen |
| 7. | Aufgaben zur Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht |
| 8. | Aufgaben des Brandschutzes |
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| - | Gemeinsame Erarbeitung der Bedarfs- und Entwicklungsplanungen |
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| - | Aus- und Fortbildung der Mitglieder der Einsatzabteilungen |
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| - | Gemeinsame Beschaffung von Geräten, Materialien und Schutzkleidung |
| 9. | Aufgaben des Bestattungswesens |
| - | Gemeinsame Bewirtschaftung und Verwaltung von Friedhöfen |
| 10. | Aufgaben des gemeinsamen Standesamtsbezirks "Südlicher Knüll" |
| 11. | Aufgaben der Haupt- und Ordnungsverwaltung, der Sozialverwaltung, des Bürgerservicebüros und des Kindergartenwesens |
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| - | Betreuung der Aushänge |
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| - | Beflaggung |
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| - | Wahlen, Volksabstimmung, Bürgerbegehren, Bürgerentscheide |
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| - | Abwicklung der Amtlichen Bekanntmachungen/Mitwirkung bei der Schaffung des Ortsrechts |
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| - | IT-Administration |
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| - | Verfolgung bzw. Mitwirkung bei der Verfolgung von Verkehrs- und sonstigen Ordnungswidrigkeiten |
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| - | Angelegenheiten der Straßenverkehrsbehörde (auch Entscheidung über Sondernutzung an Straßen) |
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| - | Sicherheit und Ordnung (Angelegenheiten des HSOG, OwiG, GewO, |
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| - | Gaststättengesetz, RVO, StVO, StVG, STVZO), Fundwesen, Tierschutz, |
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| - | Eichwesen, Gesundheitswesen |
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| - | Obdachlosenangelegenheiten |
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| - | Allgemeine Schulpflichtangelegenheiten |
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| - | Meldewesen (Führerscheinwesen, Staatsangehörigkeitsangelegenheiten, |
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| - | Beglaubigungen etc.)" |
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| - | Führungszeugnisse und Auszüge aus dem Gewerbezentralregister |
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| - | Aufgaben nach dem Wehrpflichtgesetz |
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| - | Seniorenangelegenheiten |
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| - | Marktwesen |
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| - | Ausstellen von Fischereischeinen und Angelkarten |
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| - | Grundsicherung nach dem SGB II und SGB VII |
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| - | Wohngeldangelegenheiten nach dem WoGG |
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| - | Kinderbetreuung in Kindertagesstätten (Kita-Koordinatorin), Elternverein, Jugendarbeit |
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| - | Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Schiedsamt, Ortsgericht, Schöffen) |
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| - | Mitwirkung bei der ordnungsrechtlichen Durchführung des Personenbeförderungsgesetzes |
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| - | ÖPNV Angelegenheiten des öffentlichen Personennahverkehrs, NVV |
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| - | Schulentwicklungsplan |
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| - | Rentenangelegenheiten |
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| - | Spielapparatesteuer |
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| - | Verwaltung und Vermietung der Gebäude (Dorfgemeinschaftshäuser, Büchereien, Rathaus, Feuerwehren, Kindergärten, etc.) der drei Mitgliedskommunen |
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| - | Abwicklung von Wild- und Jagdschäden |
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| - | Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, Kartei der bewirtschafteten Flächen/Ummeldungen/Unfallanzeigen, Statistiken Landwirtschaft |
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| - | Zentrale Vergabestelle |
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| - | Mitwirkung und Durchführung von Sammlungen |
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| - | Versicherungsangelegenheiten und nicht durch Versicherung abgedeckte Schadensfälle |
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| - | Büchereiangelegenheiten |
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| - | Vereinsförderung |
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| - | Verwaltung der Fahnen und sonstigen Gegenständen für Feste etc. |
| 12. | Aufgaben des Bäderwesens (Freibäder, Hallenbad) |
| 13. | Aufgaben städtischer/gemeindlicher Gremienarbeit |
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| - | Vorbereitung, Organisation und Planung von Besprechungen und Veranstaltungen |
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| - | Postverteilung |
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| - | Bearbeitung von Rückspracheangelegenheiten |
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| - | Bearbeitung von Wiedervorlagen |
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| - | Führung des Terminkalenders, Reiseplanung, Schriftverkehr |
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| - | Sitzungsdienst aller städtischen/gemeindlichen Gremien |
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| - | Ehrungen und sonstige Jubiläen (Glückwünsche und Gratulationen einschl. |
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| - | Einkauf und Abrechnung der Präsente, Führen der Verzeichnisse, |
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| - | Abrechnung mit dem Landkreis) |
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| - | Kreisseniorennachmittag. |
| (4) | Übertragene Aufgaben können aufgrund eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung/Gemeindevertretung der beteiligten Kommunen durch Änderung der Verbandssatzung entzogen werden. Die Fristen aus § 18 Abs. 2 gelten hier entsprechend. |
Weitere Aufgaben können auf Grund eines Beschlusses der übergebenden Kommunen durch Änderung der Verbandssatzung übertragen werden.
II. Verfassung und Verwaltung
§ 4 Verbandsorgane
Die Organe des Gemeindeverwaltungsverbandes sind
Verbandsversammlung
§ 5 Zuständigkeit
| (1) | Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ des Gemeindeverwaltungsverbandes. Sie entscheidet über die Aufgaben, die ihr gesetzmäßig und durch die Verbandssatzung zugewiesen sind, sowie über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes. |
| (2) | Die Verbandsversammlung beschließt in ausschließlicher Zuständigkeit über: |
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| • | die Errichtung und wesentliche Veränderung der den Verbandsaufgaben dienenden Einrichtungen |
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| • | die Haushaltssatzung |
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| • | die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen nach näherer Maßgabe des §100 HGO |
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| • | die Beratung des Jahresabschlusses (§112 HGO) und die Entlastung des Verbandsvorstandes |
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| • | die Regelung der Entschädigungen |
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| • | die Bildung, die Besetzung und die Auflösung von Ausschüssen |
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| • | den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung einer Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung |
| (3) | Bei der Beschlussfassung über |
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| a) | die Haushaltssatzung |
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| b) | die Zustimmung zur überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen nach näherer Maßgabe des § 100 HGO, |
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| c) | die Änderung der Verbandssatzung, die Auflösung des Gemeindeverwaltungsverbandes und die Bestellung von Abwicklern, |
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| d) | die Änderung der Verbandsaufgabe, |
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| e) | die Änderung des Umlageschlüssels (§ 16 Abs. 3), |
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| f) | die Überschussbeteiligung (§ 16 Abs. 4) und |
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| g) | die Aufnahme und Ausscheiden neuer Verbandsmitglieder gelten die Bestimmungen des § 15 Abs. 4 KGG. |
| (4) | Die Verbandsversammlung beschließt und beantragt die Änderung der Verbandssatzung, die Auflösung des Gemeindeverwaltungsverbandes und die Bestellung von Abwicklern. |
§ 6 Zusammensetzung der Verbandsversammlung
| (1) | Die Verbandsversammlung besteht aus ehrenamtlich tätigen Vertretern/Vertreterinnen aus den Vertretungskörperschaften der Verbandsgemeinden. |
| (2) | Von den elf Mitgliedern der Verbandsversammlung stellt die Stadt Neukirchen fünf Verbandsvertreter/-innen, und die Gemeinden Oberaula und Ottrau jeweils drei Verbandsvertreter/-innen und die gleiche Anzahl Stellvertreter/-innen. |
| (3) | Die Verbandsvertreter/-innen und deren Stellvertreter/-innen werden von den Vertretungskörperschaften der Verbandsgemeinden gewählt und dem/der Vorsitzenden der Verbandsversammlung schriftlich benannt. |
| (4) | Jedes Mitglied der Verbandsversammlung hat eine Stimme. |
§ 7 Rechtsstellung der Verbandsvertreter/-innen
| (1) | Die Verbandsvertreter/-innen sind ehrenamtlich tätig. |
| (2) | Für die Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen gilt § 27 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend in Verbindung mit der Entschädigungssatzung. |
| (3) | Die Verbandsvertreter/-innen werden von den jeweiligen Vertretungskörperschaften für deren Wahlzeit als Mitglieder der Verbandsversammlung gewählt. Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit wegfallen. Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung wird ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin gewählt. |
| (4) | Bedienstete des Gemeindeverwaltungsverbandes können nicht Vertreter/-innen oder Stellvertreter/-innen der Verbandsversammlung sein. |
| (5) | Die Verbandsvertreter/-innen sind zu gewissenhafter Amtserfüllung und zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Der/Die ehrenamtlich Tätige hat, auch nach Beendigung seiner/ihrer Tätigkeit, über die ihm/ihr dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Das gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. |
§ 8 Einberufung
| (1) | Die Verbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Wahlzeit einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und eine/-n erste/-n sowie eine/-n zweite/-n Stellvertreter/-in. Zu dieser Sitzung lädt der/die Vorsitzende des Verbandsvorstandes ein und leitet die Sitzung bis zur Wahl des/der Vorsitzenden. |
| (2) | Der/Die Vorsitzende der Verbandsversammlung beruft die Verbandsversammlung mindestens zweimal im Kalenderjahr ein. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder der Verbandsversammlung oder ein Verbandsmitglied unter Angabe von Gründen verlangt. |
| (3) | Einberufen wird mit schriftlicher Ladung an alle Mitglieder der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes. Darin ist Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung anzugeben. Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens drei Tage liegen. In eiligen Fällen kann der/die Vorsitzende die Ladungsfrist abkürzen, jedoch muss die Ladung spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen. Hierauf muss in der Einberufung ausdrücklich hingewiesen werden (entsprechend § 58 Abs. 1 Satz 3+4 HGO). Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, soweit der oder dem Vorsitzenden eine schriftliche Einverständniserklärung unter Angabe der E-Mail-Adresse vorliegt. |
§ 9 Sitzungen
| (1) | Die Verbandsversammlung beschließt in öffentlichen Sitzungen. |
| (2) | Der/Die Vorsitzende leitet die Sitzung der Verbandsversammlung. |
| (3) | Der/Die Vorsitzende oder die Verbandsversammlung können sachkundige Personen einladen. |
| (4) | Der Verbandsvorstand bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung vor und nimmt an ihnen teil. |
§ 10 Beschlüsse, Wahlen, Niederschrift
| (1) | Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmen vertreten sind. |
| (2) | Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit innerhalb von 4 Wochen zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; auf diese Folge ist in der zweiten Einladung ausdrücklich hinzuweisen. |
| (3) | Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. |
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| Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. |
| (4) | Der Zustimmung von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Anzahl von Verbandsvertretern/-innen der Verbandsversammlung bedürfen Beschlüsse über die |
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| • | Änderung der Verbandsaufgabe |
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| • | Änderung des Umlageschlüssels (§ 16 Abs. 3) |
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| • | Aufnahme und Ausscheiden neuer Verbandsmitglieder |
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| • | Auflösung des Gemeindeverwaltungsverbandes |
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| und bedürfen der Bestätigung durch die Vertretungskörperschaften der Mitgliedskommunen des Gemeindeverwaltungsverbandes. |
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| Sonstige Änderungen der Verbandssatzung bedürfen der Mehrheit nach Abs. 3. |
| (5) | In den Fällen des § 5 Abs. 3 gilt: Wenn die Mehrheit der jeweiligen Vertreter aus einer Mitgliedkommune einen Beschluss ablehnt, kommt der Beschluss nicht zustande. |
| (6) | Für Wahlen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Es wird geheim abgestimmt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. |
| (7) | Über die Ergebnisse der Sitzung der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Jedem Verbandsmitglied und jedem Mitglied der Verbandsversammlung ist eine Abschrift der Niederschrift zuzusenden. Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten, wenn möglich, die Niederschrift auf elektronischem Weg. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden der Verbandsversammlung und dem/der Schriftführer/-in zu unterzeichnen. |
Der Verbandsvorstand
§ 11 Vorsitzende/-r, Stellvertreter/-in, Amtszeit
| (1) | Der Verbandsvorstand ist die Verwaltungsbehörde des Gemeindeverwaltungsverbandes. Der Vorstand besteht aus 6 Personen, diese sind ehrenamtlich tätig. Die Bürgermeister/-innen der Verbandskommunen, im Verhinderungsfall ihre allgemeinen Vertreter/-innen im Amt gehören dem Vorstand kraft Amtes an (§ 31 Abs. 2 KGG) und stellen alternierend den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Der/Die Bürgermeister/-in der Stadt Neukirchen und die Bürgermeister/-innen der Gemeinden Oberaula und Ottrau wechseln sich jeweils nach Ablauf eines Jahres zum 1. Juli in Verbandsvorsitz und Stellvertretung ab. |
| (2) | Ab dem 1.7.2016 ist der Bürgermeister der Stadt Neukirchen Verbandsvorsitzender und der Bürgermeister der Gemeinde Oberaula 1. Stellvertreter und der Bürgermeister der Gemeinde Ottrau zweiter Stellvertreter. |
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| Danach |
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| Verbandsvorsitzender: | Bürgermeister/-in Oberaula |
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| 1. Stellvertreter/-in: | Bürgermeister/-in Ottrau |
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| 2. Stellvertreter-/in: | Bürgermeister/-in Neukirchen |
| Danach |
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| Verbandsvorsitzender: | Bürgermeister/-in Ottrau |
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| 1. Stellvertreter/-in: | Bürgermeister/-in Neukirchen |
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| 2. Stellvertreter/-in: | Bürgermeister/-in Oberaula |
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| usw. |
| (3) | Die drei weiteren Mitglieder des Vorstands und deren Stellvertreter werden von der Stadtverordnetenversammlung/den Gemeindevertretungen der Mitgliedsgemeinden für die Wahlzeit i. S. d. § 36 HGO gewählt. Die Gewählten müssen Mitglieder der jeweiligen Stadtverordnetenversammlung/Gemeindevertretung oder des Magistrats/des Gemeindevorstandes sein. Die drei gewählten Mitglieder des Vorstandes setzen sich zusammen aus je einem Mitglied der Stadt Neukirchen, der Gemeinde Oberaula und der Gemeinde Ottrau. |
| (4) | Die Amtszeit des/der Vorsitzenden bzw. der Stellvertreter/-innen des/der Vorsitzenden wird durch deren Amtszeit im kommunalen Wahlamt begrenzt. |
§ 12 Sitzungen, Beschlüsse
| (1) | Der/Die Verbandsvorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens einmal im Kalendervierteljahr, schriftlich mit mindestens einwöchiger Frist zur Sitzung ein und teilt gleichzeitig die Tagesordnung mit. |
| (2) | Auf Verlangen von einem Vorstandsmitglied muss der/die Verbandsvorsitzende eine Sitzung des Vorstandes unverzüglich einberufen. Des Weiteren gelten die Bestimmungen der HGO. |
| (3) | Für die Beschlussfähigkeit gelten die Bestimmungen der HGO entsprechend (§ 68 Abs. 1 HGO). |
| (4) | Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme, die Beschlüsse des Vorstandes sind mehrheitlich zu fassen. |
| (5) | Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen und die vom Vorstand gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorstandsvorsitzenden und von den anwesenden Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist. |
§ 13 Zuständigkeit
| (1) | Der Verbandsvorstand vertritt den Gemeindeverwaltungsverband. Erklärungen des Gemeindeverwaltungsverbandes werden in seinem Namen durch den/die Verbandsvorsitzende/-n oder dessen/deren Stellvertreter/-in abgegeben. Erklärungen, durch die der Gemeindeverwaltungsverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von dem/der Verbandsvorsitzenden oder seinem/ihrem Stellvertreter sowie von einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes unterzeichnet sind. Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für den Gemeindeverwaltungsverband von nicht erheblicher Bedeutung sind, sowie für Erklärungen, die ein für das Geschäft oder für den Kreis von Geschäften ausdrücklich Beauftragter abgibt, wenn die Vollmacht in der Form des Satzes 3 erteilt ist. |
| (2) | Dem Verbandsvorstand können von der Verbandsversammlung durch besonderen Beschluss weitere Gegenstände zur selbständigen Erledigung übertragen werden, soweit nicht die Verbandsversammlung ausschließlich zuständig ist. |
| (3) | Der/Die Verbandsvorsitzende kann einzelne seiner/ihrer Befugnisse seinen/ihren Stellvertretern/Stellvertreterinnen, und laufende Verwaltungsangelegenheiten Dienstkräften des Gemeindeverwaltungsverbandes, oder mit Zustimmung des Verbandsmitglieds dessen Dienstkräften, übertragen. |
III. Geschäfts-, Wirtschafts- und Haushaltsführung
§ 14 Geschäftsführung
| (1) | Die Verwaltungs- und Kassengeschäfte des Gemeindeverwaltungsverbandes „Südlicher Knüll“ können nach Maßgabe der Verbandssatzung durch ein Verbandsmitglied wahrgenommen werden; der Gemeindeverwaltungsverband hat dem Verbandsmitglied die ihm hierdurch entstehenden Kosten zu erstatten. Ansonsten wird die Geschäftsführung durch Personal des Verbandes wahrgenommen. |
| (2) | Der Gemeindeverwaltungsverband „Südlicher Knüll“ kann eigenes Personal einstellen. |
| (3) | Der Vorstand hat ggf. notwendig werdende Ersatzeinstellungen zu prüfen und der Verbandsversammlung gegenüber darzustellen, welche Konsequenzen damit verbunden sind. Die Stellenausschreibung und Ersatzeinstellung ist erst nach einem Beschluss der Verbandsversammlung vorzunehmen. |
§ 15 Anzuwendende Vorschriften
Für die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Gemeindeverwaltungsverbandes gelten die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft, insbesondere der sechste Teil der Hessischen Gemeindeordnung, die Gemeindehaushaltsverordnung sowie die Gemeindekassenverordnung in der jeweils gültigen Fassung entsprechend. Die Haushaltswirtschaft wird nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt.
§ 16 Deckung des Finanzbedarfs, Umlage, Abführung von Einnahmeüberschüssen
| (1) | Der Gemeindeverband erhebt zur Deckung des Verwaltungsaufwands und bei Anschaffungen von Anlagevermögen eine Umlage. Parameter für den Umlageschlüssel sind die vom Hessischen Statistischen Landesamt zum 31.12. des Vorjahres veröffentlichten Einwohnerzahlen der beteiligten Kommunen des jeweiligen Haushaltsjahres, wobei die Umlage gemäß § 19 Abs. 1, Satz 2 KGG das Verhältnis des Nutzens widerspiegeln und angemessen sein soll. |
| (2) | Der Gemeindeverwaltungsverband stellt den Verbandsmitgliedern die von ihm erbrachten tatsächlichen Leistungen in Rechnung. |
| (3) | Für den Fall, dass Überschüsse anfallen, gelten die Bestimmungen des § 24 GemHVO. |
§ 17 Jahresrechnung, Rechnungsprüfung
Nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahres legt der Verbandsvorstand den Jahresabschluss dem Rechnungsprüfungsamt des Schwalm-Eder-Kreises zur Prüfung und anschließend der Verbandsversammlung zur Beratung des Jahresabschlusses und zur Entscheidung über die Entlastung des Verbandsvorstands vor.
IV. Schlussbestimmungen
§ 18 Ende der Mitgliedschaft im Gemeindeverwaltungsverband
| (1) | Ein Mitglied im Gemeindeverwaltungsverband kann seine Mitgliedschaft kündigen. |
| (2) | Die Kündigung hat in schriftlicher Form an den Vorstand des Gemeindeverwaltungsverbandes zu erfolgen und ist vor Ablauf des Geschäftsjahres, zu dem die Mitgliedschaft enden soll, mit einer Frist von sechs Monaten bei der/dem Vorsitzenden des Verbandsvorstandes einzureichen. |
| (3) | Unabhängig vom Ende der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband und seinen Mitgliedern zu erfüllen. Seine Rechte enden mit dem Tag des Endes der Mitgliedschaft. |
| (4) | Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde gemäß § 21 Abs. 3 KGG ist durch den Verbandsvorstand einzuholen. |
§ 19 Auflösung
| (1) | Bei Auflösung des Gemeindeverwaltungsverbandes findet eine Abwicklung statt. |
| (2) | Die Verbandsmitglieder haben das Recht, die auf ihrem Gebiet gelegenen Gegenstände des Anlagevermögens zum Zeitwert des Anteils der anderen Verbandsmitglieder an diesen Verbandsanlagen zu übernehmen. |
| (3) | Sofern die Verbandsmitglieder von diesem Recht keinen Gebrauch machen, ist das Anlagevermögen zu veräußern und der Erlös nach Befriedigung der Gläubiger entsprechend dem Umlegungsschlüssel im Sinne des § 16 Abs. 3 zu verteilen. |
| (4) | Im Übrigen gelten die Bestimmungen des KGG. |
§ 20 Öffentliche Bekanntmachungen
Die Verbandssatzung, ihre Ergänzung oder Änderung sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen des Verbandes werden in dem für den Gemeindeverwaltungsverband geltenden öffentlichen Veröffentlichungsorgan (Knüll-Schwalm-Bote) veröffentlicht. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem das die Bekanntmachung enthaltende Veröffentlichungsorgan erscheint.
Bekanntmachungsgegenstände, die sich für eine Veröffentlichung in dem Veröffentlichungsorgan nicht eignen oder für die Auslegung vorgeschrieben sind, werden für die Dauer von zwei Wochen in den Rathäusern der Mitgliedskommunen öffentlich ausgelegt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Die Auslegung erfolgt in:
Neukirchen in der Stadtverwaltung, Am Rathaus 10, 34626 Neukirchen
Oberaula in der Gemeindeverwaltung, Hersfelder Str. 4, 36280 Oberaula
Ottrau in der Gemeindeverwaltung, Neukirchener Str. 1, 34633 Ottrau
Vor dem Beginn der Auslegung sind Ort, Tageszeit und Dauer der Auslegung sowie für den Auslegungsgegenstand erteilte Genehmigungen gemäß Satz 1 so bekannt zu machen, dass die Bekanntmachung vor Beginn der Auslegung abgeschlossen ist.
Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.
§ 21 Anwendung von Gesetzen
Soweit diese Satzung keine besonderen Vorschriften enthält, finden das Gesetz über Kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 sowie die Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der jeweils gültigen Fassung und die hierzu ergangenen Ausführungs- und Durchführungsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.
§ 22 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft und ersetzt die Verbandssatzung vom 14.02.2018.
| Neukirchen, 25.11.2021 | Oberaula, 25.11.2021 | Ottrau, 25.11.2021 |
| für die Stadt Neukirchen | für die Gemeinde Oberaula | für die Gemeinde Ottrau |
| gez. Marian Knauff Bürgermeister | gez. Klaus Wagner Bürgermeister | gez. Jonas Korell Bürgermeister |
| gez. Jürgen Lepper Erster Stadtrat | gez. Lothar Maurer Erster Beigeordneter | gez. Burkhard Raatz Erster Beigeordneter |
| (Dienstsiegel) | (Dienstsiegel) | (Dienstsiegel) |
G e n e h m i g u n g
Die von der Verbandversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes „Südlicher Knüll“ am 21.07.2022 zur Änderung der Verbandsaufgaben beschlossene Neufassung der Verbandssatzung, ausgefertigt am 24.11.2022, wird hiermit gemäß § 21 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 (GVBI. I S. 307), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBI. S. 83, 88), aufsichtsbehördlich genehmigt.