1. Haushaltssatzung
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Stadtverordnetenversammlung am 07.03.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr[1] 2024 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 15.489.565 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — -15.621.585 EUR
mit einem Saldo von — -132.020 EUR
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 0 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 0 EUR
mit einem Saldo von — 0 EUR
mit einem Fehlbedarf von — -132.020 EUR,
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf — 449.535 EUR
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 697.000 EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — -5.438.420 EUR
mit einem Saldo von — -4.741.420 EUR
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 10.426.920 EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — -978.070 EUR
mit einem Saldo von — 9.448.850 EUR
mit einem Zahlungsmittelüberschuss
des Haushaltsjahres von — 5.156.965 EUR
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr1 2024 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 4.741.420 festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr1 2024 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000 EUR festgesetzt.
§ 5[2]
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr1 2024 wie folgt festgesetzt:
1. | Grundsteuer |
|
| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 440 v.H. |
|
| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 440 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 400 v.H. |
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
34626 Neukirchen, den 08.03.2024 — Der Magistrat
— gez.
— ………………………….
— Marian Knauff, Bürgermeister
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 97a HGO erforderliche(n) Genehmigung(en) der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen ist/sind erteilt. Sie hat (haben) folgenden Wortlaut:[3]
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 02.05.2024 bis 17.05.2024 im Rathaus Neukirchen, Am Rathaus 10, 34626 Neukirchen[4], Zimmer 25, zu folgenden Uhrzeiten öffentlich aus:
Montag bis Mittwoch: — 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr
Donnerstag: — 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag: — 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr
34626 Neukirchen, 26.04.2024 — Der Magistrat
— gez.
— ………………………….
— Marian Knauff, Bürgermeister
| Bei der Festsetzung für zwei Haushaltsjahre sind die einzelnen Jahresbeträge anzugeben. | |
| Bei Festlegung der Hebesätze im Rahmen einer gesonderten Satzung nach § 25 Abs. 2 Grundsteuergesetz bzw. § 16 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz ist in der Haushaltssatzung hierauf und auf die nachrichtliche Bedeutung der Angabe im Rahmen der Haushaltssatzung hinzuweisen. | |
| Nichtzutreffendes ist zu streichen. | |
| Genaue Anschrift ist anzugeben. |