Der Magistrat — Neukirchen, den 08.05.2023
der Stadt Neukirchen
Az.: 6920
Bei der Ausübung von Bewässerungsrechten muss stets das zur Erhaltung des Fischlebens erforderliche Wasser im Bachbett verbleiben. Es wird hiermit erneut darauf hingewiesen, weil bei einigen, insbesondere bei älteren Rechten, dieser Zusatz fehlt. Diese Rechtsinhaber sind daher der Annahme, dass sie befugt seien, das gesamte Wasser oberirdischer Anlagen entnehmen zu können. Diese Auffassung ist jedoch irrig. Ein Recht darf nur insoweit ausgeübt werden, als ein anderer Berechtigter - hier der Fischereiberechtigte - hierdurch nicht geschädigt wird.
Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass bei Verstößen hiergegen empfindliche Geldbußen festgesetzt werden können.