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Knüll-Schwalm-Bote
Ausgabe 21/2023
N-Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Mahnung städtischer Abgaben zur Fälligkeit 15.05.2023

Die Stadtkasse Neukirchen macht darauf aufmerksam, dass am 15.05.2023 folgende Steuern und Abgaben fällig waren:

-

Grundsteuer A + B

II. Quartal 2023

-

Müllabfuhrgebühren

II. Quartal 2023

-

Gewerbesteuer

II. Quartal 2023

-

Hundesteuer

II. Quartal 2023

-

sowie weitere Forderungen zur Fälligkeit

Aufgrund des § 19 Abs. 5 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes werden hiermit alle Steuern und Abgaben, die am 15.05.2023 fällig waren, öffentlich angemahnt.

Steuerpflichtige, die ihre zu zahlenden Steuern und Abgaben nicht von einem Konto abbuchen lassen, werden gebeten, ihre Einzahlungen rechtzeitig vorzunehmen.

Die Beträge sollten bis zum o.a. Termin auf eines der nachstehenden Bankkonten eingegangen sein. Bei später eingehenden Zahlungen werden Mahngebühren und Säumniszuschläge nachgefordert!

Kreissparkasse Schwalm-Eder

IBAN:

DE 66 5205 2154 0211 015581

BIC:

HELADEF1MEG

Bei allen Zahlungen geben Sie bitte Ihre Steuerkonto-Nummer an.

Überweisen Sie künftig pünktlich zu den Fälligkeitsterminen, somit ersparen Sie der Verwaltung Mehrarbeit und sich selbst Ärger und zusätzliche Kosten, die dann entstehen, wenn Mahn- u. Beitreibungsverfahren durchgeführt werden müssen.

Sollten Sie Probleme oder Fragen zu Ihrem Steuerbescheid haben, so setzen Sie sich bitte mit der Stadtkasse in Verbindung. Tel.: 06694 808-35 + 36.

Neukirchen, 22.05.2023

Die Stadtkasse informiert

Kosten der Mahnverfahren:

Bei einem Mahnverfahren fallen Säumniszuschläge und Mahngebühren in folgender Höhe an:

Säumniszuschläge gem. § 240 (1) Abgabenordnung:

1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so i s t für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des abgerundeten Steuerbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 EURO teilbaren Betrag.

Mahngebühren gem. Anlage 1 der Vollstreckungsordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz:

Bis zu

250,00 EURO einschließlich

6,00 EURO

bis zu

500,00 EURO einschließlich

11,00 EURO

bis zu

1.000,00 EURO einschließlich

15,00 EURO

bis zu

5.000,00 EURO einschließlich

25,00 EURO

bis zu

10.000,00 EURO einschließlich

30,00 EURO

bis zu

100.000,00 EURO einschließlich

50,00 EURO

bis zu

1.000.000,00 EURO einschließlich

100,00 EURO

bis zu

10.000.000,00 EURO einschließlich

200,00 EURO

über

10.000.000,00 EURO einschließlich

300,00 EURO

Im Beitreibungsverfahren (z.B. Forderungspfändung) werden weitere Gebühren und Auslagen fällig!