Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Stadtverordnetenversammlung am 30.03.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr[1] 2023 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 14.523.015 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — -14.756.110 EUR
mit einem Saldo von — -233.095 EUR
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 0 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 0 EUR
mit einem Saldo von — 0 EUR
mit einem Fehlbedarf von — -233.095 EUR,
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf — 233.985 EUR
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 1.092.250 EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — -4.661.370 EUR
mit einem Saldo von — -3.569.120 EUR
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 9.685.500 EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — -913.160 EUR
mit einem Saldo von — 8.772.340 EUR
mit einem Zahlungsmittelüberschuss
des Haushaltsjahres von — 5.437.205 EUR
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr1 2023 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 3.569.120 EUR festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr1 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000 EUR festgesetzt.
§ 5[2]
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr1 2023 wie folgt festgesetzt:
1. | Grundsteuer |
|
| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 440 v.H. |
|
| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 440 v.H. |
2. | Gewerbesteuer auf | 400 v.H. |
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
34626 Neukirchen, den 05.05.2023
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 97a HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:[3]
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 13.07.2023 bis 28.07.2023 im Rathaus Neukirchen, Am Rathaus 10, 34626 Neukirchen[4], Zimmer 25, zu folgenden Uhrzeiten öffentlich aus:
| Montag: | 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr |
| Dienstag bis Mittwoch: | 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr |
| Donnerstag: | 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
| Freitag: | 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr |
34626 Neukirchen, 05.07.2023
| Bei der Festsetzung für zwei Haushaltsjahre sind die einzelnen Jahresbeträge anzugeben. | |
| Bei Festlegung der Hebesätze im Rahmen einer gesonderten Satzung nach § 25 Abs. 2 Grundsteuergesetz bzw. § 16 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz ist in der Haushaltssatzung hierauf und auf die nachrichtliche Bedeutung der Angabe im Rahmen der Haushaltssatzung hinzuweisen. | |
| Nichtzutreffendes ist zu streichen. | |
| Genaue Anschrift ist anzugeben. |