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Knüll-Schwalm-Bote
Ausgabe 28/2023
N-Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung

1. Haushaltssatzung

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Stadtverordnetenversammlung am 30.03.2023 folgende Haushalts­satzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr[1] 2023 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf  —  14.523.015 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  -14.756.110 EUR

mit einem Saldo von  —  -233.095 EUR

im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf  —  0 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  0 EUR

mit einem Saldo von  —  0 EUR

mit einem Fehlbedarf von  —  -233.095 EUR,

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen

aus laufender Verwaltungstätigkeit auf  —  233.985 EUR

und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  1.092.250 EUR

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  -4.661.370 EUR

mit einem Saldo von  —  -3.569.120 EUR

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  9.685.500 EUR

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  -913.160 EUR

mit einem Saldo von  —  8.772.340 EUR

mit einem Zahlungsmittelüberschuss

des Haushaltsjahres von  —  5.437.205 EUR

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr1 2023 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 3.569.120 EUR festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr1 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000 EUR festgesetzt.

§ 5[2]

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr1 2023 wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für land- und forstwirtschaftliche

Betriebe (Grundsteuer A) auf

440 v.H.

b)

für Grundstücke (Grundsteuer B) auf

440 v.H.

2.

Gewerbesteuer auf

400 v.H.

§ 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

§ 7

Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.

34626 Neukirchen, den 05.05.2023

Der Magistrat
gez.
………………………….
Marian Knauff, Bürgermeister
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die nach § 97a HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:[3]

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 13.07.2023 bis 28.07.2023 im Rathaus Neukirchen, Am Rathaus 10, 34626 Neukirchen[4], Zimmer 25, zu folgenden Uhrzeiten öffentlich aus:

Montag:

08:00 Uhr bis 12:30 Uhr

Dienstag bis Mittwoch:

08:00 Uhr bis 12:30 Uhr

Donnerstag:

14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Freitag:

08:00 Uhr bis 12:30 Uhr

34626 Neukirchen, 05.07.2023

Der Magistrat
gez.
………………………….
Marian Knauff, Bürgermeister

[1]

Bei der Festsetzung für zwei Haushaltsjahre sind die einzelnen Jahresbeträge anzugeben.

[2]

Bei Festlegung der Hebesätze im Rahmen einer gesonderten Satzung nach § 25 Abs. 2 Grundsteuergesetz bzw. § 16 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz ist in der Haushaltssatzung hierauf und auf die nachrichtliche Bedeutung der Angabe im Rahmen der Haushaltssatzung hinzuweisen.

[3]

Nichtzutreffendes ist zu streichen.

[4]

Genaue Anschrift ist anzugeben.