Nachstehender IX. Nachtrag zur Wasserversorgungssatzung (WVS) vom 30.03.2012 wird hiermit gemäß § 8 der Hauptsatzung der Stadt Neukirchen in der zurzeit gültigen Fassung bekannt gemacht.
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl S. 915), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert mit Gesetz vom 30.09.2021 (GVBl. I S. 602), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neukirchen in der Sitzung am 14.12.2023 folgenden
IX. Nachtrag zur Wasserversorgungssatzung (WVS) vom 30.03.2012 beschlossen:
Artikel 1
§ 29
Benutzungsgebühren
| (1) | Die Stadt erhebt zur Deckung der Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG Gebühren. |
| (2) | Die Gebühr bemisst sich nach der Menge (m³) des zur Verfügung gestellten Wassers, abgelesen an der von der Stadt oder deren Beauftragten installierten Messeinrichtung. Ist eine Messeinrichtung ausgefallen, schätzt die Stadt den Verbrauch nach pflichtgemäßem Ermessen. |
| (3) | Die Gebühr beträgt pro m³ 2,64 €. Sie enthält die gesetzliche Umsatzsteuer. |
| (4) | Soweit ein Ablesezeitraum im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum Ablauf des 31.12.2020 endet, gilt abweichend von § 29 Abs. 3 dieser Wasserversorgungssatzung für den jeweiligen Ablesezeitraum eine Gebühr wie folgt: |
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| Der Gebührensatz beträgt pro m³ 2,32 €. Dieser enthält die gesetzliche Umsatzsteuer. |
| (5) | Für die öffentliche Einrichtung der Wasserversorgung erhebt die Stadt eine Grundgebühr. Diese Grundgebühr ist für jede Messeinrichtung zur Ermittlung des Frischwasserverbrauches zu entrichten. Sie beträgt 1,50 € pro angefangenem Kalendermonat. |
| (6) | Neben der laufenden Benutzungsgebühr nach § 29 Abs. (3) wird nach § 10 Abs. 3 KAG eine Zählermiete erhoben. Die Höhe dieser Zählermiete richtet sich nach der installierten Messeinrichtung. Die Zählermiete beträgt pro angefangenem Kalendermonat bei Messeinrichtungen mit einer Verbrauchsleistung |
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| bis zu | 5 m³ | € | 1,00 |
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| bis zu | 10 m³ | € | 2,05 |
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| bis zu | 20 m³ | € | 4,09 |
| Die Zählermiete beträgt monatlich bei |
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| Großwasserzählern bis | NW 50 | € | 12,50 |
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| Großwasserzählern bis zu | NW 80 | € | 15,50 |
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| Großwasserzählern bis zu | NW 100 | € | 20,50 |
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| Großwasserzählern über | NW 100 | € | 26,00 |
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| Standrohrwasserzählern bis zu | 10 m³ | € | 10,00 |
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| Standrohrwasserzählern bis zu | 20 m³ | € | 20,50 |
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| Standrohrwasserzählern über | 20 m³ | € | 30,50 |
Für die Bereitstellung eines Standrohrwasserzählers ist neben der Zählermiete einmalig eine Bereitstellungsgebühr von 5,00 € zu zahlen sowie eine Sicherheitsleistung von 255,00 € zu erbringen. Die Sicherheitsleistung ist nach Rückgabe des Standrohrwasserzählers zurückzuzahlen; sie wird nicht verzinst. Die Abgabepflicht entsteht mit dem Einbau der Messeinrichtung, bei Standrohrwasserzählern mit der Aushändigung des Standrohrwasserzählers.
Artikel 2
§ 35
Umsatzsteuer
Soweit Ansprüche der Stadt der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, ist die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe von dem Pflichtigen zusätzlich zu entrichten, soweit in dieser Satzung nicht bereits Endpreise aufgeführt sind.
Artikel 3
§ 39 Inkrafttreten
Diese Änderung tritt gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 14.12.2023 am 01.01.2024 in Kraft.
Neukirchen, den 15.12.2023
Der Magistrat
| gez. | gez. |
| Knauff, | Lepper, |
| Bürgermeister | Erster Stadtrat |