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Ausgabe 3/2024
N-Amtliche Bekanntmachungen
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VII. Nachtrag zur Entwässerungssatzung (EWS) vom 27.01.2012

Nachstehender VII. Nachtrag zur Entwässerungssatzung vom 27.01.2012 wird hiermit gemäß § 8 der Hauptsatzung der Stadt Neukirchen in der zurzeit gültigen Fassung bekannt gemacht.

gez.
Knauff,
Bürgermeister

VII. Nachtrag zur Entwässerungssatzung (EWS) vom 27.01.2012

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl S. 915), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert mit Gesetz vom 30.09.2021 (GVBl. I S. 602), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neukirchen in der Sitzung am 14.12.2023 folgenden

VII. Nachtrag zur Entwässerungssatzung (EWS) vom 27.01.2012 beschlossen:

Artikel 1

§ 24 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser

(1)

Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,57 € jährlich erhoben.

(2)

Die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche wird unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen Versiegelungsarten nach folgenden Faktoren festgesetzt:

1.

Dachflächen

1.1

Dachflächen

1,0

1.2

Gründächer

0,3

1.3

Kiesdächer

0,5

2.

Befestigte Grundstücksflächen

2.1

Vollständig versiegelte Flächen

Beton-, Asphaltflächen, Pflaster mit versiegelten

Fugen, sonstige wasserundurchlässige Flächen

1,0

2.2

Stark versiegelte Flächen

Pflaster / Platten mit Rasen- oder Splittfugen

0,7

2.3

Wenig versiegelte Flächen

wassergebundene Decken (aus Kies, Splitt,

Schlacke o. ä.), Porenpflaster (Ökopflaster),

wasserdurchlässige Pflaster

0,3

(3)

Bei der Ermittlung bebauter und künstlich befestigter Grundstücksflächen bleiben solche Flächen ganz oder teilweise außer Ansatz, von denen dort anfallendes Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnlichen fest installierten Vorrichtungen (Behältnissen), die fest mit dem Boden verbunden sind, zum Auffangen von Niederschlagswasser mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1 m³ gesammelt und auf dem Grundstück -insbesondere zur Gartenbewässerung und als Brauchwasser (zur Toilettenspülung, zum Betreiben von Waschmaschinen etc.)- verwendet wird, und zwar bei den vorstehend genannten Vorrichtungen

a)

ohne direkten oder mittelbaren Anschluss an die Abwasseranlage, die hierüber entwässerte Fläche in vollem Umfang,

b)

mit einem Anschluss an die Abwasseranlage bei Verwendung des Niederschlagswassers

-

als Brauchwasser, diejenige Fläche, die sich durch Division des Zisterneninhalts (in Kubikmetern) durch 0,05 ergibt; wird zusätzlich Niederschlagswasser zur Gartenbewässerung benutzt, erhöht sich die so ermittelte Fläche um 50 %,

-

zur alleinigen Gartenbewässerung, diejenige Fläche, die sich aus der Division des Zisterneninhalts (in Kubikmetern) durch 0,10 ergibt.

(4)

Ist die gebührenpflichtige Fläche, von der Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnliche Vorrichtungen gesammelt wird, geringer als die aufgrund des Zisternenvolumens errechnete, außer Ansatz zu lassende Fläche, so bleibt nur diejenige Fläche unberücksichtigt, von der Niederschlagswasser in die zuvor genannten Vorrichtungen eingeleitet wird.

Artikel 2

§ 26 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser

(1)

Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch

a)

bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage

2,70 €

Darin ist die Entleerung und Beseitigung des Fäkalschlammes aus Grundstückskläreinrichtungen enthalten.

b)

Sind Grundstückskläreinrichtungen mit ihrem Überlauf nicht an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen, so beträgt die Gebühr für die Entleerung und Beseitigung des Fäkalschlammes aus Grundstückskläreinrichtungen je angefangenem Kubikmeter Fäkalschlamm

15,50 €

(2)

Für die öffentliche Einrichtung der Abwasseranlage erhebt die Stadt eine Grundgebühr. Diese Grundgebühr ist für jede Messeinrichtung zur Ermittlung des Frischwasserver-brauches zu entrichten.

Sie beträgt pro angefangenen Kalendermonat

3,00 €

(3)

Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben - bei vorhandenen Teilströmen in diesen - ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt.

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 2,70 € bei einem CSB bis 600 mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel

0,5 x festgestellter CSB + 0,5

600

Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch private Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrads vor, kann die Stadt der Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen.

Artikel 3

§ 39 Inkrafttreten

Diese Änderungen treten gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 14.12.2023 am 01.01.2024 in Kraft.

Neukirchen, den 15.12.2023

Der Magistrat

gez.

gez.

Knauff,

Lepper,

Bürgermeister

Erster Stadtrat