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Knüll-Schwalm-Bote
Ausgabe 32/2022
N-Amtliche Bekanntmachungen
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Verunreinigung von Gewässern und des Abwassernetzes

Wir verweisen erneut auf das Verbot der Verunreinigung von Gewässern und des Abwassernetzes. Die mittelbare bzw. unmittelbare Einleitung oder Ablagerung von Feststoffen, wie z. B. Schutt, Asche, Sand, Kehricht, Lumpen, Dung, Düngemittel, Küchenabfällen, Tierkörpern, Tierkörperteilen, Haut- und Lederabfällen und Schlamm, von Flüssigkeiten, wie z. B. Jauche, Gülle, Silage, Molke, Blut, Mineralöle, Benzin, Karbid, Thenol, Säuren, Laugen, Lösungsmitteln, Schädlingsbekämpfungsmitteln, Arzneimitteln und Chemikalien sind unzulässig.

Bei der Anlegung von Dungstätten, Jauchegruben und Silos sind die baurechtlichen Bestimmungen unbedingt einzuhalten. Eine sorgfältige Wartung und eine regelmäßige Überprüfung dieser Anlagen sind zur ständigen Sicherung der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit unerlässlich. Bei lang anhaltenden und großen Regenfällen sollten die Jauchegruben sofort auf ein Überlaufen überprüft werden. Das Ausbringen von Jauche, Gülle und Mist hat unter Berücksichtigung der Wetterverhältnisse und der den sonstigen Bedingungen angemessenen Mengen zu erfolgen, um Gewässer und Abwasserleitungen nicht zu verunreinigen und die Umwelt nicht zu gefährden oder zu belästigen. Schließlich wird abermals darauf hingewiesen, dass bei der Vorbereitung einer Spritzung oder bei der Gerätereinigung sorgfältig umzugehen ist, um die Verunreinigung von Gewässern und Abwasser- oder Oberwasserleitungen zu verhindern. Fahrlässige und auch vorsätzliche Einleitungen und Ablagerungen unzulässiger Stoffe haben schon in vielen Fällen zu Fischsterben und zu anderen Schäden geführt. Mit beachtlichen Strafen oder Bußgeldern werden solche rechtswidrigen Benutzungen der Gewässer und Abwasseranlagen geahndet.

Im öffentlichen Interesse wird dazu aufgerufen, solche Mißstände zu verhindern.

gez.
Lepper
Erster Stadtrat